Reglement über die Beförderungen bei der Flughafen-Sicherheitspolizei

(vom 23. Dezember 1998)[1]

Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für die Angehörigen der Flughafen-Sicherheitspolizei (Flusipo).

Begriff der Beförderung

§ 2.

Als Beförderung gelten die Verleihung eines höheren Dienstgrades, der Aufstieg in die Leistungsstufen und Leistungsklassen sowie die Verkürzung des Stufenaufstiegs innerhalb der Erfahrungs- und Leistungsstufen gemäss §§ 55 bis 58 der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung[2].

Stellenwert-Stufenplan

§ 3.

1

Der von der Sicherheitsdirektion[4] erlassene Stellenwertstufenplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Reglements und ordnet alle Funktionen entsprechend ihrem Stellenwert in fünf Stufen den Dienstgraden vom Soldaten bis zum Wachtmeister (Stufe 1), dem Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (Stufe 2), dem Feldweibel (Stufe 3), dem Feldweibel mit besonderen Aufgaben (Stufe 4) und dem Adjutanten (Stufe 5) zu.

2

Die Ernennung zum nebenamtlichen Offiziersstellvertreter oder zur nebenamtlichen Offiziersstellvertreterin bewirkt die Einreihung in die nächsthöhere Stellenwertstufe, höchstens aber in Stufe 5.

Stellenbewertung

§ 4.

1

Bei der Schaffung neuer und bei wesentlicher Änderung des Aufgabeninhalts bestehender Funktionen ist der Stellenwert nach den im Rahmen des Projekts «Stellenbewertung Flughafen-Sicherheitspolizei» gültigen Grundsätzen und Richtlinien zu ermitteln.

2

Der Fachausschuss besteht aus der Chefin oder dem Chef des Personellen und drei Mitgliedern, die von der Kommandantin oder dem Kommandanten bezeichnet werden. Der Fachausschuss erarbeitet die Einstufungsvorschläge zuhanden der Bewertungskommission.

3

Die Bewertungskommission besteht aus drei Offizierinnen oder Offizieren, die von der Kommandantin oder vom Kommandanten bezeichnet werden und drei weiteren Mitgliedern, die durch den Verband der Flughafen-Sicherheitspolizei zu bestimmen sind, sowie der Chefin oder dem Chef des Personellen. Der Vorsitz, die Stellvertretung, die Arbeitsweise und die Entscheidungsfindung der Bewertungskommission werden im Geschäftsreglement geregelt, das von der Kommandantin oder dem Kommandanten erlassen wird. Die Bewertungskommission prüft die Einstufungsvorschläge des Fachausschusses und unterbreitet der Chefin oder dem Chef der Flughafenpolizei einen Einreihungsvorschlag.

4

Der von der Chefin oder dem Chef der Flughafenpolizei genehmigte Einreihungsvorschlag wird den Betroffenen und den ihnen vorgesetzten Offizierinnen oder Offizieren eröffnet.

5

Die Kommandantin oder der Kommandant verfügt auf Antrag der Chefin oder des Chefs der Flughafenpolizei die Einreihung in den Stellenwertstufenplan.

Überprüfungsverfahren

§ 5.

1

Die betroffenen Stelleninhaber und Stelleninhaberinnen sowie die ihnen vorgesetzten Offizierinnen oder Offiziere haben die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Eröffnung des Einreihungsvorschlages der Chefin oder dem Chef der Flughafenpolizei schriftlich ein Überprüfungsbegehren einzureichen. Dieses muss einen Antrag sowie dessen Begründung enthalten. Die zur Einreichung eines Überprüfungsbegehrens Berechtigten können beim Fachausschuss Auskünfte einholen und Einsicht in die für die Einstufung massgebenden Unterlagen nehmen.

2

Das Überprüfungsbegehren wird durch die Bewertungskommission unter dem Vorsitz der Chefin oder des Chefs der Flughafenpolizei behandelt. Sie entscheiden über den der Kommandantin oder dem Kommandanten zu unterbreitenden Einreihungsantrag.

Beförderung bis zum Wachtmeister

§ 6.

1

Ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 100% gelten ab Aufnahme in die Flughafen-Sicherheitspolizei für die Beförderung folgende Mindestwartefristen:

zum Gefreiten drei Dienstjahre,

zum Korporal sechs Dienstjahre,

zum Wachtmeister neun Dienstjahre.

2

Frühere Dienstjahre in einer anderen Polizeieinheit können ganz oder teilweise angerechnet werden.

3

Eine Beförderung zum Gfr, Kpl oder Wm auf den nächsten Beförderungstermin nach Ablauf der genannten Mindestwartefristen setzt eine fachliche und persönliche Qualifikation unter vergleichsweiser Berücksichtigung der Stellenanforderungen voraus. Andernfalls ist die Wartefrist angemessen zu verlängern.

Beförderung in höhere Unteroffiziersgrade

§ 7.

1

Für die Beförderung zum Wachtmeister mit besonderen Aufgaben, Feldweibel, Feldweibel mit besonderen Aufgaben und Adjutanten ist neben der fachlichen und persönlichen Qualifikation die Übernahme und Erfüllung einer Aufgabe von entsprechender Stellenwertstufe erforderlich.

2

Die Beförderung setzt eine Einarbeitungszeit von zwölf Monaten voraus. Die Eignung muss durch eine schriftliche Qualifikation gemäss dem bei der Kantonspolizei gültigen System bestätigt werden. Bestehen über die Eignung Zweifel, kann die Einarbeitungszeit um weitere zwölf Monate verlängert werden. Wird die Eignung nach Ablauf dieser Zeit nicht bestätigt, ist dem/der Flusipo-Angehörigen eine andere Aufgabe zuzuweisen.

3

Der Aufstieg in den nach dem Stellenwertstufenplan vorgesehenen Dienstgrad wird schrittweise vollzogen. Für jeden Beförderungsschritt ist eine Wartefrist von zwei Jahren einzuhalten.

Funktionszulage

§ 8.

1

Flusipo-Angehörigen, die mindestens den Grad eines Korporals bekleiden und denen eine Aufgabe zugeteilt wird, für die im Stellenwertstufenplan ein höherer Dienstgrad als Wachtmeister vorgesehen ist, kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden, sofern die Beförderung in den betreffenden Dienstgrad nicht möglich ist. Der Anspruch auf eine Funktionszulage besteht auch während der Einarbeitungszeit gemäss § 7 Abs. 2.

2

Bei Stellvertretungen und Aushilfen kann vom dritten Monat der Aufgabenübernahme an eine Funktionszulage ausgerichtet werden. Die Frist beginnt bei jeder Stellvertretung oder Aushilfe neu zu laufen. Bei Stellvertretungen, die bereits bei der Stellenbewertung berücksichtigt wurden, entsteht kein Anspruch auf eine Funktionszulage.

3

Die Funktionszulage beträgt 75% des Besoldungsunterschiedes zwischen den Erfahrungsstufenmaxima des bekleideten und des nächsthöheren Dienstgrades. Sie wird bis zur Beförderung in den im Stellenwertstufenplan vorgesehenen Dienstgrad oder bis zur Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ausgerichtet.

4

Zuständig für die Zusprechung einer Funktionszulage ist die Sicherheitsdirektion[4], bei Stellvertretungen und Aushilfen das Polizeikommando. Die Zulage wird monatlich ausbezahlt. Ferienabwesenheit unterbricht die Bezugsberechtigung nicht. Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienstes richten sich Kürzungen nach solchen der Besoldung.

5

Die Funktionszulage, mit Ausnahme derjenigen für Stellvertretung und Aushilfe, ist Bestandteil der versicherten Besoldung.

Beförderung in Leistungsstufen und Leistungsklassen

§ 9.

Unter Vorbehalt einschränkender Bestimmungen, die auch für das übrige Staatspersonal gelten, können die Flusipo-Angehörigen nach Erreichen des Besoldungsmaximums der Erfahrungsstufe ihrer Einreihungsklasse gemäss Stellenbewertung befördert werden:

a.nach einem Jahr in die Leistungsstufen, ohne Änderung des Dienstgrades, sofern sie sehr gute Leistungen erbringen,

b.nach sechs Jahren in die Leistungsklasse 1, verbunden mit der Verleihung des nächsthöheren Dienstgrades, sofern sie vorzügliche Leistungen erbringen,

c.nach neun Jahren in die Leistungsklasse 2, ohne Änderung des Dienstgrades, sofern sie vorzügliche Leistungen erbringen.

Funktions- und Leistungsaufstieg, Beförderungsquoten

§ 10.

1

Die Beförderungen bis in den nach dem Stellenwertstufenplan vorgesehenen Solldienstgrad gelten als Laufbahn- und Funktionsaufstieg und werden der Beförderungsquote nicht belastet.

2

Leistungsbeförderungen innerhalb der Einreihungsklasse sowie Beförderungen in die Leistungsklassen und innerhalb derselben sind quotenpflichtig.

Wahrung des Besitzstandes

§ 11.

1

Flusipo-Angehörige, denen eine Stelle zugewiesen wird, die tiefer eingereiht ist, als dies ihrem Dienstgrad entspricht, bleiben unter Wahrung des grad- und besoldungsmässigen Besitzstandes unter Vorbehalt von § 9 in der dem Dienstgrad entsprechenden Besoldungsklasse eingereiht.

2

Ist die Zuweisung der neuen Stelle die Folge ungenügender Leistung, wird die oder der Flusipo-Angehörige innerhalb der Besoldungsklasse angemessen zurückgestuft.

Beförderungstermin

§ 12.

Beförderungstermin ist der 1. Juli.

Verkürzung von Stufenaufstieg und Wartefristen

§ 13.

Für Flusipo-Angehörige mit ausserordentlichen Leistungen kann der Aufstieg innerhalb der Erfahrungs- und Leistungsstufen sowie Leistungsklassen im Rahmen der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung[2] verkürzt und auf die Anwendung der Wartefristen gemäss §§ 6, 7 und 9 verzichtet werden.

Beförderungshindernisse

§ 14.

1

Als Beförderungshindernisse kommen Disziplinarmassnahmen gemäss § 35 der Verordnung zum Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps[3] in Frage.

2

Ein schriftlicher Verweis oder eine Ordnungsbusse können während zweier Jahre, vom Zeitpunkt der Ausfällung an gerechnet, ein Beförderungshindernis sein.

3

Während der Dauer der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis und in den darauffolgenden drei Jahren ist eine Beförderung ausgeschlossen.

Übergangsbestimmungen

§ 15.

1

Die Mannschaftsangehörigen (Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin, Equipenchef oder Equipenchefin) in den Diensten Grenzkontrolle und Einsatzgruppen können den Dienstgrad Wachtmeister nur erreichen, wenn sie in den Einsatzgebieten Grenze und Sicherheit tätig sind.

2

Flusipo-Angehörige, deren Dienstgrad bei Inkrafttreten dieses Reglements über dem nach Stellenwertstufenplan zulässigen Grad liegt, behalten ihren Grad.

3

Bei der Anwendung der §§ 6, 7 und 9 dieses Reglements wird den Flusipo-Angehörigen die Zahl der Dienstjahre, die sie in ihrem Dienstgrad vor der Inkraftsetzung geleistet haben, angerechnet.

4

Bei der erstmaligen Anwendung der im Projekt «Stellenbewertung Flughafen-Sicherheitspolizei» ermittelten Bewertungsresultate kann vom Beförderungstermin gemäss § 12 abgewichen werden.

Inkrafttreten

§ 16.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.


[1] OS 54, 972.

[2] LS 177. 111.

[3] LS 551. 11.

[4] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

551.121 – Versionen

IDPublikationAufhebung
05301.05.200631.12.2008Version öffnen
02301.05.2006Version öffnen