Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei

(vom 11. Dezember 1974)[1]

Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für die Angehörigen des Polizeikorps mit Ausnahme der Offiziere.

Begriff der Beförderung

§ 2.[5]

Als Beförderungen gelten die Verleihung eines höheren Dienstgrades gemäss § 3 der Verordnung zum Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps[2], der Aufstieg in die Leistungsstufen und Leistungsklassen sowie die Verkürzung des Stufenaufstiegs innerhalb der Erfahrungs- und Leistungsstufen gemäss §§ 55 bis 58 der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung.

Stellenwertstufenplan

§ 3.[5]

1

Der vom Regierungsrat erlassene Stellenwertstufenplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Reglements und ordnet alle Funktionen entsprechend ihrem Stellenwert in fünf Stufen den Dienstgraden vom Polizeisoldaten bis zum Wachtmeister (Stufe 1), dem Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (Stufe 2), dem Feldweibel (Stufe 3), dem Feldweibel mit besonderen Aufgaben (Stufe 4) und dem Adjutanten (Stufe 5) zu.

2

Die Ernennung zum nebenamtlichen Offiziersstellvertreter bewirkt die Einreihung in die nächsthöhere Stellenwertstufe, höchstens aber in Stufe 5.

Stellenbewertung

§ 4.

1

Bei der Schaffung neuer und bei wesentlicher Änderung des Aufgabeninhaltes bestehender Funktionen ist der Stellenwert nach den im Rahmen des Projektes «Stellenbewertung Kantonspolizei» gültigen Grundsätzen und Richtlinien zu ermitteln.

2

Der Fachausschuss besteht aus dem Chef des Personellen und drei Sachbearbeitern. Er erarbeitet die Einstufungsvorschläge zuhanden der Bewertungskommission.[5]

3

Die Bewertungskommission besteht aus drei bis vier vom Kommandanten bezeichneten Offizieren, gleich viel Mitgliedern, die durch den Verband der Kantonspolizei Zürich zu bestimmen sind, sowie dem Chef des Personellen. Ein durch den Kommandanten erlassenes Geschäftsreglement legt insbesondere den Vorsitz, die Stellvertretung, die Arbeitsweise und die Entscheidungsfindung der Bewertungskommission fest. Die Bewertungskommission prüft die Einstufungsvorschläge des Fachausschusses und unterbreitet dem Kommandanten einen Einreihungsvorschlag.[5]

4

Der vom Kommandanten genehmigte Einreihungsvorschlag wird den Betroffenen und den ihnen vorgesetzten Offizieren eröffnet.

5

Die Sicherheitsdirektion[6] verfügt im Einvernehmen mit der Kommission für Personal- und Besoldungsfragen auf Antrag des Kommandanten die Einreihung in den Stellenwertstufenplan.

6

Wer für eine Sachbearbeiterstelle vorgesehen ist, ohne deren Voraussetzungen, namentlich hinsichtlich Berufserfahrung, zu erfüllen und ohne dies durch Qualifikation auszugleichen, wird durch Verfügung des Kommandanten als Sachbearbeiterassistent der Stellenwertstufe 1 oder 2 zugewiesen.[4]

Überprüfungsverfahren

§ 5.

1

Die betroffenen Stelleninhaber sowie die ihnen vorgesetzten Offiziere haben die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Eröffnung des Einreihungsvorschlages dem Kommandanten schriftlich ein Überprüfungsbegehren einzureichen. Dieses muss einen Antrag sowie dessen Begründung enthalten. Die zur Einreichung eines Überprüfungsbegehrens Berechtigten können beim Fachausschuss Auskünfte einholen und Einsicht in die für die Einstufung massgebenden Unterlagen nehmen.

2

Das Überprüfungsbegehren wird durch die Bewertungskommission unter dem Vorsitz des Kommandanten behandelt. Dieser entscheidet über den der Sicherheitsdirektion[6] zu unterbreitenden Einreihungsantrag.

Beförderung bis zum Wachtmeister

§ 6.

1

Ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 100% gelten ab Aufnahme in das Polizeikorps für die Beförderung folgende Mindestwartefristen:[5]

zum Gefreiten drei Dienstjahre

zum Korporal sechs Dienstjahre

zum Wachtmeister neun Dienstjahre

2

Frühere Dienstjahre in einem Polizeikorps können ganz oder teilweise angerechnet werden.

3

Eine Beförderung zum Gfr, Kpl oder Wm auf den nächsten Beförderungstermin nach Ablauf der genannten Mindestwartefristen setzt eine fachliche und persönliche Qualifikation unter vergleichsweiser Berücksichtigung der Stellenanforderungen voraus. Andernfalls ist die Wartefrist angemessen zu verlängern.

Beförderung in höhere Unteroffiziersgrade

§ 7.

1

Für die Beförderung zum Wachtmeister mit besonderen Aufgaben, Feldweibel, Feldweibel mit besonderen Aufgaben und Adjutanten ist neben der fachlichen und persönlichen Qualifikation die Übernahme und Erfüllung einer Aufgabe von entsprechender Stellenwertstufe erforderlich.[5]

2

Die Beförderung setzt eine Einarbeitungszeit von 12 Monaten voraus. Die Eignung muss durch eine schriftliche Qualifikation gemäss dem beim Polizeikorps gültigen System bestätigt werden. Bestehen über die Eignung Zweifel, kann die Einarbeitungszeit um weitere 12 Monate verlängert werden. Wird die Eignung nach Ablauf dieser Zeit nicht bestätigt, ist dem Korpsangehörigen eine andere Aufgabe zuzuweisen.

3

Der Aufstieg in den nach dem Stellenwertstufenplan vorgesehenen Dienstgrad wird schrittweise vollzogen. Für jeden Beförderungsschritt ist eine Wartefrist von zwei Jahren einzuhalten.[5]

Beförderung in Leistungsstufen und Leistungsklassen

§ 8.[5]

Die Korpsangehörigen können nach Erreichen des Besoldungsmaximums der Erfahrungsstufe ihrer Einreihungsklasse gemäss Stellenbewertung befördert werden:

a.nach einem Jahr in die Leistungsstufen, ohne Änderung des Dienstgrades, sofern sie sehr gute Leistungen erbringen,

b.nach sechs Jahren in die Leistungsklasse 1, verbunden mit der Verleihung des nächsthöheren Dienstgrades gemäss § 18 der Verordnung zum Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps, sofern sie vorzügliche Leistungen erbringen,

c.nach neun Jahren in die Leistungsklasse 2, ohne Änderung des Dienstgrades, sofern sie vorzügliche Leistungen erbringen.

Funktions- und Leistungsaufstieg, Beförderungsquoten

§ 8 a.[4]

1

Die Beförderungen bis in den nach Stellenwertstufenplan vorgesehenen Solldienstgrad gelten als Laufbahn- und Funktionsaufstieg und werden der Beförderungsquote nicht belastet.

2

Leistungsbeförderungen innerhalb der Einreihungsklasse sowie Beförderungen in die Leistungsklassen und innerhalb derselben sind quotenpflichtig.

3

Die vorübergehende Einreihung von Polizeisoldaten, Gefreiten und Korporalen in eine Leistungsstufe im Rahmen des Laufbahn- und Funktionsaufstiegs gilt nicht als Beförderung.

Wahrung des Besitzstands

§ 8 b.[4]

1

Korpsangehörige, denen eine Stelle zugewiesen wird, die tiefer eingereiht ist, als dies ihrem Dienstgrad entspricht, bleiben unter Wahrung des grad- und besoldungsmässigen Besitzstands unter Vorbehalt von § 8 in der dem Dienstgrad entsprechenden Besoldungsklasse eingereiht.

2

Ist die Zuweisung der neuen Stelle die Folge ungenügender Leistung, wird der Korpsangehörige innerhalb der Besoldungsklasse angemessen zurückgestuft.

Beförderungstermin

§ 9.

Beförderungstermin ist der 1. Juli.

Verkürzung von Stufenaufstieg und Wartefristen

§ 9 a.[4]

Für Korpsangehörige mit ausserordentlichen Leistungen kann der Aufstieg innerhalb der Erfahrungs- und Leistungsstufen sowie Leistungsklassen im Rahmen der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung verkürzt und auf die Anwendung der Wartefristen gemäss §§ 6 bis 8 verzichtet werden.

Beförderungshindernisse

§ 10.

1

Als Beförderungshindernisse kommen Disziplinarmassnahmen gemäss § 35 der Verordnung zum Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps[2] in Frage.

2

Ein schriftlicher Verweis oder eine Ordnungsbusse können während zweier Jahre, vom Zeitpunkt der Ausfällung an gerechnet, ein Beförderungshindernis sein.

3

Während der Dauer der Versetzung in das provisorische Dienstverhältnis und in den darauffolgenden drei Jahren ist eine Beförderung ausgeschlossen.

Übergangsbestimmungen

§ 12.

1

Korpsangehörige, deren Dienstgrad bei Inkrafttreten dieses Reglementes über dem nach Stellenwertstufenplan zulässigen Grad liegt, behalten ihren Grad unter Vorbehalt von § 44 der Verordnung zum Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps vom 8. Mai 1974[2].

2

Bei der Anwendung der §§ 6, 7 und 8 lit. b dieses Reglementes wird einem Korpsangehörigen die Zahl der Dienstjahre, die er in seinem Grad vor der Inkraftsetzung geleistet hat, angerechnet.

3

Beförderungstermin für das Jahr 1975 ist in Abweichung von § 9 dieses Reglementes der 1. Januar; auf den 1. Juli 1975 werden keine Beförderungen vorgenommen.

Inkrafttreten

§ 13.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.


[1] OS 45, 226 und GS IV, 96. Vom Regierungsrat erlassen.

[2] LS 551. 11.

[3] Aufgehoben durch RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).

[4] Eingefügt durch RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).

[5] Fassung gemäss RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).

[6] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

551.12 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07201.03.2011Version öffnen
06301.01.200901.03.2011Version öffnen
05301.05.200601.01.2009Version öffnen
02401.05.2006Version öffnen
00031.03.1999Version öffnen