Verordnung über den Einsatz eines biometrischen Gesichtserkennungssystems am Flughafen Zürich
(vom 8. Dezember 2004)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
Zweck
Die Kantonspolizei Zürich betreibt am Flughafen Zürich ein Datensystem zur Feststellung der Identität und Herkunft von Personen, bei denen ein Verdacht auf illegale Migration besteht. Das System beruht auf der biometrischen Vermessung der Gesichter dieser Personen und auf dem Vergleich der so gewonnenen Daten.
Datenerfassung
a) Voraussetzungen
Gelangt eine Person auf dem Luftweg zum Flughafen Zürich, können über sie die Daten gemäss § 3 erfasst werden, wenn ein Verdacht auf illegale Migration besteht.
Die Datenerfassung erfolgt unmittelbar nach dem Verlassen des Flugzeugs.
b) Inhalt
Im Datensystem werden erfasst:
a)Name, Vornamen und Aliasnamen der Person,
b)eine Einzelbildaufnahme des Gesichts,
c)Geburtsdatum,
d)Geschlecht,
e)Staatsangehörigkeit,
f)Abflugort,
g)Bildaufnahmen der Reisedokumente, von anderen persönlichen Ausweisen und von Flugdokumenten,
h)Ort, Datum und Zeit der Erfassung. Das Datensystem vermisst die Einzelbildaufnahme des Gesichts biometrisch und speichert die gewonnenen Daten. Die Daten gemäss Abs. 1 lit. a und c–f werden aus den Reisedokumenten und den Flugdokumenten übernommen. Soweit sich daraus nichts entnehmen lässt, wird auf die mündlichen Angaben der betreffenden Person abgestellt.
Datenabfrage
a) Voraussetzungen
Zur Feststellung der Identität oder der Herkunft einer Person können die im System enthaltenen Daten abgefragt werden, wenn die Person
a)im Transitbereich des Flughafens polizeilich kontrolliert wird, dort ein Asylgesuch stellt oder die Passkontrolle passieren will und
b)dabei keine, keine gültigen oder keine ihr zustehenden Reisedokumente oder keine Flugdokumente vorweist.
b) Vorgehen
Sind die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt, wird eine Einzelbildaufnahme vom Gesicht der betreffenden Person erstellt. Das Datensystem vermisst die Einzelbildaufnahme biometrisch und vergleicht die gewonnenen Daten mit den übrigen im System gespeicherten biometrischen Daten.
Stimmen die biometrischen Daten überein, zeigt das System die Daten gemäss § 3 Abs. 1 an.
Die bei einer Datenabfrage für den Vergleich erstellte Einzelbildaufnahme und die entsprechenden biometrischen Daten werden unmittelbar nach der Datenabfrage gelöscht.
Datenbekanntgabe an weitere Amtsstellen
Die Daten gemäss § 3 Abs. 1 können im Einzelfall auf Anfrage hin folgenden Amtsstellen weitergegeben werden, sofern diese sie für ein Asyl- oder Wegweisungsverfahren benötigen:
a)Bundesamt für Migration,
b)Migrationsamt.
Löschung der Daten
Das Datensystem löscht die gemäss § 3 erhobenen oder berechneten Daten 60 Tage nach ihrer Erfassung automatisch.
Datensicherheit
Für die Datenerhebung und die Datenbearbeitung ist die Kantonspolizei verantwortlich. Diese trifft die gemäss den datenschutzrechtlichen Bestimmungen angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen.
Die Datenspeicherung erfolgt verschlüsselt.
Die Kantonspolizei regelt die Zugangsberechtigung zu den Datenstationen und sichert die Arbeitsräume gegen den Zutritt unbefugter Personen.
Der Zugriff auf das System wird mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern gesichert.
Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen
Wer das Auskunftsrecht oder andere Rechte gemäss §§ 17 ff. des kantonalen Datenschutzgesetzes[2] wahrnehmen will, hat bei der Kantonspolizei ein schriftliches Gesuch einzureichen.
Die gesuchstellende Person gibt ihren Namen, ihre Adresse und ihre Telefonnummer an. Sie hat einen Identitätsnachweis zu erbringen. Die Auskünfte werden kostenlos erteilt.
Statistik und Auswertung
Die Bearbeitung von im System erfassten Daten zu statistischen Zwecken oder zu Zwecken der verwaltungsinternen Auswertung richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes[2].
Die Daten müssen derart bearbeitet sein, dass keine Rückschlüsse auf die betreffenden Personen möglich sind.
Ausführungsbestimmungen
Die Kantonspolizei erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über
a)den Ablauf der Erfassung, der Abfrage und der Bekanntgabe der Daten,
b)die Systembedienung,
c)die Zugangsberechtigung zu den Datenstationen und die Bearbeitungsberechtigungen.
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Sie gilt bis 31. Dezember 2006.
[2] 236. 1.