Kantonspolizeiverordnung (KapoV)[7]

(vom 28. April 1999)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 35 Abs. 1 lit. d des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004[3] und § 56 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998[2][6] beschliesst:

I. Aufgaben und Organisation

Aufgaben

§ 1.

Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrspolizei. Sie unterstützt die Behörden in der Durchsetzung der Rechtsordnung und gewährt Amts- und Rechtshilfe. Sie beachtet die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit. Sie wehrt Gefahren ab und leistet Hilfe, wozu sie die notwendige personelle und materielle Unterstützung bei kantonalen und kommunalen Behörden anfordern kann.

Aufgabenträger

§ 2.[6]

Die Kantonspolizei umfasst:

a.das Polizeikorps,

b.das Personal der Verwaltung.

Bestand des Polizeikorps

§ 3.[11]

Das Polizeikorps besteht aus höchstens 48 Offizierinnen und Offizieren sowie 2199 Unteroffizierinnen und Unteroffizieren, Gefreiten, Soldatinnen und Soldaten sowie Aspirantinnen und Aspiranten.

Organisation

§ 4.

1

Die Kantonspolizei ist der Sicherheitsdirektion[6] unterstellt.

2

Die Organisation der Kantonspolizei richtet sich unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte nach den polizeitaktischen Erfordernissen.

3

Die Kommandantin oder der Kommandant und die ihr oder ihm direkt unterstellten Offizierinnen und Offiziere bilden das Polizeikommando.

Kompetenzen und Verantwortung

§ 5.

Die Kantonspolizei wird im Rahmen der Weisungen der Sicherheitsdirektion[6] durch die Kommandantin oder den Kommandanten geführt und in grundsätzlichen Angelegenheiten nach aussen vertreten. Unter Vorbehalt besonderer Anordnungen leitet die Kommandantin oder der Kommandant Katastropheneinsätze und kommandiert die Sicherheits- und Ordnungskräfte bei Unterstellungen grösserer kommunaler Verbände. Sie oder er regelt die Oberleitung der polizeilichen Ermittlungen bei Kapitalverbrechen.

Stellvertretung

§ 6.

1

Die Sicherheitsdirektion[6] ernennt die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten.

2

Die Kommandantin oder der Kommandant regelt die Stellvertretung aller anderen Stufen.

Versetzung, Ernennung

§ 7.[6]

Die Korpsangehörigen werden vom Polizeikommando nach Massgabe dienstlicher und persönlicher Notwendigkeit versetzt oder ernannt. Die auf Polizeistationen eingesetzten Korpsangehörigen wechseln ihren Arbeitsort in der Regel alle acht Jahre.

II. Personalrechtliche Bestimmungen

A. Aufnahme, Ausbildung, Entlassung

Aufnahmebedingungen für Aspirantinnen und Aspiranten

§ 8.

1

Als Aspirantin oder Aspirant für das Polizeikorps kann aufgenommen werden, wer[6]

1.bei Bewerbungseingang das 20. Altersjahr zurückgelegt und das 35. Altersjahr noch nicht vollendet hat,

2.das schweizerische Bürgerrecht und einen guten Leumund besitzt,

3.eine Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,

4.die charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen für den Dienst im Polizeikorps erfüllt.

2

Das Polizeikommando bestimmt die Auswahlverfahren.

Anstellung

§ 9.[7]

Die Anstellung als Aspirantin oder Aspirant erfolgt durch das Polizeikommando.

Ausbildung

§ 10.[10]

Die Aspirantinnen und Aspiranten für das Polizeikorps absolvieren die Zürcher Polizeischule ZHPS (Polizeischule).

Aufnahme in das Polizeikorps

§ 11.[10]

Wer die Polizeischule und die eidgenössische Berufsprüfung als Polizistin oder Polizist erfolgreich absolviert hat, wird durch Verfügung des Polizeikommandos unter Vorbehalt der Leistung des Gelübdes als Polizistin oder Polizist in das Polizeikorps aufgenommen.

Wiederaufnahme, Übernahme

§ 12.

1

Ehemalige Korpsangehörige sowie genügend ausgebildete aktive und ehemalige Angehörige anderer Polizeikorps können unter sinngemässer Anwendung der Aufnahmebedingungen nach §§ 8 und 11 in das Polizeikorps aufgenommen werden.[6]

2

Soweit erforderlich, ist die Grundausbildung ganz oder teilweise nachzuholen.

Gelübde

§ 13.

1

Die Aspirantinnen und Aspiranten des Polizeikorps leisten vor dem Praktikum der Polizeischule gegenüber der Kommandantin oder dem Kommandanten, die Angehörigen des Polizeikorps vor dem Einsatz im Polizeidienst gegenüber der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Sicherheitsdirektion[6] das folgende Gelübde:[6] «Ihr gelobet, der Regierung des Kantons Zürich Treue und Gehorsam zu leisten, den Befehlen Eures Chefs und der übrigen Vorgesetzten gewissenhaft und mit Eifer nachzukommen, in Euren Angaben vor Behörden Euch an die strengste Wahrheit zu halten, Verschwiegenheit über alles zu beobachten, was geheim zu halten Euch Eure Dienstpflichten gebieten, die Übertreter der Gesetze und Verordnungen ohne Ansehen der Person zu verzeigen, überhaupt Eure Verpflichtungen getreu zu erfüllen.»

2

Das Gelübde wird durch Handschlag und die Worte «Ich gelobe es» geleistet.

B. Einreihung, Beförderung, Zulagen, Vergütungen

Einreihungsplan

§ 14.[6]

Der Regierungsrat legt den Einreihungsplan für die Angehörigen des Polizeikorps nach den Grundsätzen des allgemeinen Personalrechts fest.

Stellenwertstufenplan

§ 15.[6]

Bei der Schaffung neuer und bei wesentlicher Änderung des Aufgabeninhalts bestehender Funktionen ist der Stellenwert nach den im Rahmen des Projekts «Stellenbewertung Kantonspolizei» gültigen Grundsätzen und Richtlinien zu ermitteln.

Beförderung

§ 16.[8]

Als Beförderung gilt die Verleihung eines höheren Dienstgrades.

Funktionszulage

§ 17.[6]

Können Korpsangehörige aufgrund des Reglements über die Beförderungen noch nicht in den Dienstgrad befördert werden, der dem Stellenwert der zu erfüllenden Aufgabe entspricht, kann ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden.

Verleihung eines höheren Dienstgrades

§ 18.[6]

Angehörigen des Polizeikorps, die in den Dienstgraden Wachtmeister bis Adjutant eingereiht sind, kann im Rahmen des Leistungsaufstieges einmalig der nächsthöhere Unteroffiziers-Dienstgrad verliehen werden unter Beibehaltung der ursprünglichen Einreihungsklasse. Der nächsthöhere Dienstgrad des Adjutanten ist der Adjutant mit besonderen Aufgaben.

Stellvertretungszulagen

§ 19.

Für die Stellvertretung der Kommandantin oder des Kommandanten werden folgende jährliche Lohnzulagen ausgerichtet:

a.der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter Fr. 6735,

b.der Chefin oder dem Chef Kommandobereich für direkte Erledigung der ihr oder ihm delegierten Stellvertretungsaufgaben im administrativen Bereich Fr. 6735.

Dienstzulage

§ 20.

Dienstliche Auslagen und Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen der Korpsangehörigen und Aspirantinnen und Aspiranten für das Polizeikorps können durch die Dienstzulage abgegolten werden.

Motorfahrzeuge, Polizeihunde

§ 21.[6]

Der Staat leistet Korpsangehörigen an die Auslagen für ihre privaten Motorfahrzeuge, die sie jederzeit zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung stellen, angemessene Beiträge. Er leistet einen Beitrag für Polizeihunde der Angehörigen der Polizeikorps.

C. Arbeitszeit

Festsetzung

§ 22.

Das Polizeikommando setzt die Schichtung der Arbeitszeit fest.

Überzeit

§ 23.

1

Überzeitarbeit der Korpsangehörigen im Rahmen des ordentlichen Aufgabenbereichs kann pauschal durch Ruhetage abgegolten werden.

2

Die Überzeit, welche Korpsangehörige sowie Aspirantinnen und Aspiranten für das Polizeikorps bei kommandierten und ausserordentlichen Einsätzen leisten, wird nach den Bestimmungen des allgemeinen Personalrechts ausgeglichen.[6]

D. Besondere Bestimmungen

Dienstkleidung, persönliche Ausrüstung

§ 24.

Den Angehörigen der Kantonspolizei wird die nötige Dienstkleidung auf Staatskosten abgegeben. Die Abgabe der Waffen und der übrigen Ausrüstung erfolgt leihweise.

Namensschilder

§ 24 a.[9]

Die Angehörigen der Kantonspolizei in Uniform tragen auf den dafür vorgesehenen Kleidungsstücken Namensschilder. Davon ausgenommen sind Einsätze im unfriedlichen Ordnungsdienst und Einsätze von Interventionseinheiten. Die Kommandantin oder der Kommandant kann weitere Ausnahmen festlegen.

Dienstreglement

§ 25.

Der Regierungsrat erlässt ein Dienstreglement über die Grundsätze der Polizeiorganisation und der Ausübung des Polizeidienstes[4].

III. Schlussbestimmungen

Ausführungsbestimmungen

§ 26.

Die weiteren Bestimmungen über die Beförderungen, Zulagen und Entschädigungen regelt der Regierungsrat in einem besonderen Reglement.

Ergänzende Vorschriften

§ 27.[6]

Soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, ist das allgemeine Personalrecht anwendbar.

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

§ 28.

1

Diese Verordnung tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch den Kantonsrat[5], auf den 1. Juli 1999 in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps vom 8. Mai 1974 aufgehoben.

Übergangsrecht zur Änderung vom 5. November 2008

(OS 63, 595)1

Korpsangehörige, die bis zum 31. Dezember 2008 der Flughafen-Sicherheitspolizei angehörten, behalten beim Übertritt in das Polizeikorps ihren Dienstgrad sowie ihre Einreihung in der Stellenwertstufe und Lohnklasse gemäss bisheriger Regelung bei der Flughafen-Sicherheitspolizei.2

Das Polizeikommando bietet Zusatzausbildungen an, um Angehörigen der ehemaligen Flughafen-Sicherheitspolizei zu ermöglichen, eine ihrer bisherigen Funktion entsprechende Funktion beim Polizeikorps zu übernehmen.

3

Das Angebot richtet sich an Angehörige der ehemaligen Flughafen-Sicherheitspolizei, denen eine entsprechende Stelle beim Polizeikorps zugesagt worden ist.


[1] OS 55, 507.

[2] LS 177. 10.

[3] LS 551. 1.

[4] LS 551. 111.

[5] Vom Kantonsrat am 8. November 1999 genehmigt.

[6] Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 595; ABl 2008, 1958). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[7] Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 372; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[8] Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 133; ABl 2010, 3075). In Kraft seit 1. März 2011.

[9] Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 104; ABl 2011, 3842). In Kraft seit 1. April 2012.

[10] Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 104; ABl 2011, 3842). In Kraft seit 1. April 2012.

[11] Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2013 (OS 69, 9; ABl 2013-11-01). In Kraft seit 1. Februar 2014.

551.11 – Versionen

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