Verordnung über die Entschädigung für gemeindepolizeiliche Aufgaben
(vom 6. Juli 2005)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 35 Abs. 1 lit. b des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) vom 29. November 2004[2]
Grundsatz
Nimmt die Kantonspolizei polizeiliche Aufgaben wahr, die gemäss POG[2] von den Gemeinden zu erfüllen sind, so leistet ihr die Gemeinde eine pauschale Entschädigung gemäss dieser Verordnung.
Beansprucht eine Gemeinden weiter gehende Leistungen der Kantonspolizei, werden ihr diese gesondert und nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Pauschalansätze
Die jährlichen Entschädigungspauschalen betragen pro Einwohnerin oder Einwohner in Gemeinden mit[5]
a.bis zu 2999 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 10
b.3000 bis 5999 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 14
c.6000 bis 8999 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 18
d.mehr als 9000 Einwohnerinnen und Einwohnern Fr. 22
Massgebend sind die vom Statistischen Amt festgestellten Einwohnerzahlen am 31. Dezember des Vorjahres.
Abzug
a. Gemeindepolizei
Lässt eine Gemeinde die gemeindepolizeilichen Aufgaben teils durch ihre Gemeindepolizei, teils durch die Kantonspolizei erfüllen, so werden bei der Entschädigungsberechnung gemäss § 2 pro 100 Stellenprozente einer ausgebildeten Polizistin oder eines ausgebildeten Polizisten 3000 Einwohnerinnen oder Einwohner abgezogen. Teilzeitpensen werden anteilmässig angerechnet.
Für die restliche Einwohnerzahl bestimmt sich der Pauschalansatz gemäss § 2 Abs. 1 nach der tatsächlichen Einwohnerzahl der Gemeinde.
b. Gemeindeübergreifende Vereinbarungen
Arbeiten zwei oder mehr Gemeinden für die Erfüllung gemeindepolizeilicher Aufgaben zusammen, so melden sie der Kantonspolizei das Total der Stellenprozente der dafür eingesetzten ausgebildeten Polizistinnen und Polizisten und den auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteil.
Die auf eine Gemeinde entfallenden Stellenprozente werden gemäss § 3 berücksichtigt.
Verkehrsinstruktion
Leistet die Kantonspolizei in einer Gemeinde Verkehrsinstruktion, so werden der Gemeinde, Spesen eingerechnet, Fr. 170 für eine Lektion von 45 Minuten in Rechnung gestellt.
Weitere Leistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Ansätze werden in der Vereinbarung zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden geregelt.
Wird die Verkehrsinstruktion von der Gemeindepolizei erbracht, so kann sie Schulungsmaterial und Lehrmittel der Kantonspolizei gegen Entschädigung beziehen. Die Kantonspolizei bietet Weiterbildungskurse an. Die Entschädigung richtet sich nach dem Aufwand.
Indexierung
Die Entschädigungsansätze gemäss §§ 2 und 5 Abs. 1 passen sich dem Landesindex der Konsumentenpreise an.
Eine Anpassung erfolgt, sobald sich der Landesindex (Basis Mai 2000: 100 Punkte) am 1. Januar des Jahres der Rechnungstellung gegenüber dem Stand vom 1. Januar 2005 (103,7 Punkte) um 5 Prozentpunkte oder ein Mehrfaches davon erhöht hat.
Rechnungstellung
Die Kantonspolizei stellt den Gemeinden im November Rechnung für die gemeindepolizeilichen Leistungen, die diese im betreffenden Jahr bezogen haben.
Für die Verkehrsinstruktion erfolgt die Rechnungstellung nach Ablauf des Schuljahres.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat[3] zusammen mit dem Polizeiorganisationsgesetz[2] in Kraft[4].
[2] LS 551. 1.
[3] Vom Kantonsrat genehmigt am 14. November 2005.
[4] In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 472).
[5] Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 11; ABl 2016-06-24). In Kraft seit 1. Januar 2018.