Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung
(vom 6. Juli 2005)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 35 Abs. 1 lit. a des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) vom 29. November 2004[2]
I. Begriffe
Komplexe Strafrechtsfälle
a. Nach Delikten
Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG liegt bei den nachfolgenden Delikten vor:
a.Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
1.Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB ),
2.Mord (Art. 112 StGB),
3.Totschlag (Art. 113 StGB),
4.Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB),
5.Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB),
6.Kindestötung (Art. 116 StGB),
7.Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 StGB),
8.Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB),
9.Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) im Bereich der medizinischen Kunstfehler,
10.Körperverletzung (Art. 122–125 StGB) im Bereich der medizinischen Kunstfehler,
b.Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
1.Qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB),
2.Raub (Art. 140 StGB) in folgenden Fällen: bandenmässiger Raub; Raub mit Körperverletzungs- oder Todesfolgen; Raub, bei dem eine Schusswaffe abgefeuert wurde,
3.Qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4 StGB) in folgenden Fällen: gewerbsmässige, fortgesetzte oder räuberische Erpressung; Erpressung mit Androhung erheblicher Rechtsgutverletzungen,
4.Wirtschaftsdelikte, denen Vorgänge aus dem Wirtschaftsleben zugrunde liegen, die den Einsatz von Spezialkenntnissen bedingen, welche die polizeiinterne Ausbildung nicht vermittelt, namentlich im Bereich von Untreue-, Betrugs- und betrugsähnlichen Delikten; Konkurs-, Urkunden-, Börsen-, Computer- und Steuerdelikten,
c.Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit
1.Qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 2 und Art. 184 StGB),
2.Geiselnahme (Art. 185 StGB),
d.Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität Delikte gemäss Art. 187–200 StGB, die mit Drohung oder Körperkontakt verbunden sind oder im Rahmen von Abhängigkeitsverhältnissen erfolgen,
e.Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
1.Brandstiftung (Art. 221 StGB),
2.Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 StGB),
3.Sprengstoffdelikte (Art. 223–226 StGB), ausgenommen leichte Fälle,
f.Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
1.Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260 bis StGB),
2.Kriminelle Organisation (Art. 260 ter StGB),
g.Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265–278 StGB)
h.Störung der Beziehungen zum Ausland (Art. 296–302 StGB)
i.Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege
1.Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB),
2.Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht (Art. 305 ter StGB),
j.Bestechung (Art. 322 ter
–322 octies
StGB)
k.Verfahren betreffend strafbare Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen (Art. 340 und Art. 340 bis StGB)
l.Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 (BetmG) Schwere Fälle gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG.
Abs. 1 gilt auch dann, wenn sich der Tatverdacht auf Versuch, Anstiftung oder Teilnahme beschränkt.
b. Nach Vorgehen
Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG liegt ferner vor, wenn
a.die Strafuntersuchung durch eine spezialisierte Staatsanwaltschaft geführt wird,
b.bewilligungspflichtige Überwachungsmassnahmen im Sinne des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF) erforderlich sind,
c.der bewilligungspflichtige Einsatz von verdeckten Ermittlern im Sinne des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung vom 20. Juni 2003 (BVE) erforderlich ist,
d.das Verfahren den intensiven Einbezug der Bundeskriminalpolizei, ausserkantonaler oder ausländischer Polizeistellen oder sonstiger Strafverfolgungsbehörden erfordert.
c. Nach Mitteln
Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG liegt ferner vor, wenn
a.Ermittlungsgruppen eingesetzt werden müssen,
b.eine länger dauernde Zusammenarbeit von Spezialistinnen und Spezialisten verschiedener Fachrichtungen erforderlich ist,
c.der Einsatz von bewilligungsfreier verdeckter Ermittlung absehbar ist.
Grundversorgung
Die kriminalpolizeiliche Grundversorgung umfasst die Bearbeitung aller Strafrechtsfälle, ausgenommen:
a.komplexe Strafrechtsfälle gemäss §§ 1–3,
b.von den Bundesbehörden delegierte Verfahren (§ 13 Abs. 2 POG).
II. Zuständigkeiten
Kantonspolizei
Die Kantonspolizei bearbeitet im ganzen Kanton die komplexen Strafrechtsfälle und die von den Bundesbehörden delegierten Verfahren.
Sie stellt die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher, vorbehältlich der Zuständigkeit der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur sowie weiterer kommunaler Polizeien, denen gemäss § 20 lit. a POG Aufgaben übertragen worden sind.
Im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Polizeien ist die Kantonspolizei zum Handeln befugt.
Stadtpolizei Zürich
Auf dem Gebiet der Stadt Zürich stellt die Stadtpolizei Zürich die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher. Dazu gehören auch Verfahren bei folgenden Delikten:
a.strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–200 StGB), einschliesslich Fälle gemäss § 2 lit. a und d sowie § 3,
b.Diebstahl (Art. 139 StGB), einschliesslich Fälle gemäss § 3,
c.Raub (Art. 140 StGB), ausgenommen bandenmässiger Raub, Raub mit schweren Körperverletzungsfolgen oder mit Todesfolgen und Raub, bei dem eine Schusswaffe abgefeuert wurde,
d.Strafbare Vorbereitungshandlungen zu einem Raub gemäss lit. c (Art. 260 bis StGB),
e.Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB,
f.Delikte gegen das BetmG, einschliesslich Fälle gemäss §§ 2 und 3.
Die Stadtpolizei ist ferner zuständig für Verfahren im Zusammenhang mit
a.dem Sexmilieu einschliesslich Fälle gemäss § 1 lit. d sowie fortgesetzter Erpressung, einschliesslich Fälle gemäss §§ 2 und 3,
b.aussergewöhnlichen Todesfällen oder Selbstmordversuchen, solange keine Anhaltspunkte für eine Dritteinwirkung vorliegen und soweit keine kriminaltechnischen Abklärungen erforderlich sind, die über den Einsatz des Kriminalfotodienstes hinausgehen,
c.Strassenverkehrsdelikten, einschliesslich eventualvorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung.
Sind Kinder oder Jugendliche als Täter oder Geschädigte beteiligt, ist die Stadtpolizei ferner bei folgenden Delikten, einschliesslich Fälle gemäss §§ 2 und 3, zuständig:
a.strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–200 StGB),
b.Raub (Art. 140 StGB), ausgenommen Raub mit schweren Körperverletzungsfolgen oder mit Todesfolgen und Raub, bei dem eine Schusswaffe abgefeuert wurde,
c.Erpressung (Art. 156 StGB), ausgenommen gewerbsmässige oder räuberische Erpressung sowie Erpressung mit Androhung erheblicher Rechtsgutverletzungen.
Die Zuständigkeit der Stadtpolizei Zürich bleibt auch dann bestehen, wenn Adressen für an ein IP-Netzwerk angeschlossene Rechner (Internet-Protokoll-Adressen/IP-Adressen) und Auskünfte gemäss Art. 5 BÜPF erhoben werden müssen oder bewilligungsfreie verdeckte Ermittlungen erforderlich sind.
Für den Einsatz von verdeckten Ermittlern und Führungspersonen durch die Stadtpolizei erlässt die zuständige städtische Behörde die dienstrechtlichen Bestimmungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 BVE.
Stadtpolizei Winterhur
a. Im Allgemeinen
Auf dem Gebiet der Stadt Winterthur ist die Stadtpolizei Winterthur zuständig für:
a.Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
1.Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB),
2.Fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB,
3.Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB),
4.Falscher Alarm (Art. 128 bis StGB),
5.Raufhandel, sofern mit einfacher Körperverletzung als Folge (Art. 133 StGB),
6.Angriff, sofern mit einfacher Körperverletzung als Folge (Art. 134 StGB),
7.Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB),
b.Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
1.Unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB),
2.Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, ausgenommen Einbruchdiebstahl,
3.Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB,
4.Sachentziehung (Art. 141 StGB),
5.Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141 bis StGB),
6.Unrechtmässige Entziehung von Energie gemäss Art. 142 Abs. 1 StGB,
7.Sachbeschädigung (Art. 144 StGB),
8.Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB),
9.Zechprellerei (Art. 149 StGB),
10.Erschleichen einer Leistung (Art. 150 StGB),
11.Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB,
c.Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich
1.Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179 bis StGB),
2.Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179 ter StGB),
3.Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater StGB),
4.Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten (Art. 179 sexies StGB),
5.Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179 septies StGB),
6.Unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179 novies StGB),
d.Vergehen gegen die Freiheit
1.Drohung (Art. 180 StGB), ausgenommen Fälle, die in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft IV fallen,
2.Nötigung (Art. 181 StGB),
3.Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB),
e.Exhibitionismus (Art. 194 StGB)
f.Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB),
g.Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr
1.Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB,
2.Störung des Eisenbahnverkehrs gemäss Art. 238 Abs. 2 StGB,
3.Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB),
h.Fälschung von Geld und amtlichen Wertzeichen
1.Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB),
2.Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB),
i.Urkundenfälschung
1.Urkundenfälschung (Art. 251 StGB),
2.Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB),
3.Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB),
4.Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB),
5.Grenzverrückung (Art. 256 StGB),
6.Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen (Art. 257 StGB),
j.Vergehen gegen den öffentlichen Frieden
1.Landfriedensbruch (Art. 260 StGB),
2.Rassendiskriminierung (Art. 261 bis StGB),
3.Störung des Totenfriedens (Art. 262 StGB),
4.Verübung einer Tat in selbst verschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB),
k.Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt
1.Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB),
2.Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB),
3.Amtsanmassung (Art. 287 StGB),
4.Verweisungsbruch (Art. 291 StGB),
l.Vergehen gegen die Rechtspflege, soweit sie sich auf Tatbestände beziehen, die zu verfolgen die Stadtpolizei Winterthur befugt ist
1.Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB),
2.Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB),
3.Begünstigung (Art. 305 StGB),
m.Verfahren im Zusammenhang mit Selbstmordversuchen, solange die Person ansprechbar ist und keine Lebensgefahr besteht
n.Verfahren im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, einschliesslich eventualvorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung
b. Beizug der Kantonspolizei
Die Stadtpolizei Winterthur zieht die Kantonspolizei bei, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um Delikteserien handelt, eine überörtliche Ermittlungsarbeit nötig wird oder die Ermittlungen besondere Fachkenntnisse erfordern.
Ist die sofortige Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich, entscheidet diese aufgrund der genannten Kriterien, ob die weitere Sachbearbeitung durch die Stadtpolizei Winterthur erfolgen kann.
III. Weitere Bestimmungen
Sicherungsmassnahmen
Die kommunalen Polizeien treffen die notwendigen Sicherungsmassnahmen, soweit die Kantonspolizei das Verfahren noch nicht übernommen hat.
Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur erstellen den ersten Tatbestandsrapport.
Verfahrensabtretung
Sobald die Erhebungen der kommunalen Polizei ergeben, dass für ein Verfahren ausschliesslich die Kantonspolizei zuständig ist, wird es umgehend an den zuständigen Spezialdienst der Kantonspolizei abgetreten.
Sind in einem Verfahren mehrere Straftaten derselben Täterschaft zu untersuchen, bestimmt sich die Zuständigkeit unabhängig vom Tatort nach der Straftat mit der höchsten Strafandrohung. Sind die Strafandrohungen gleich hoch, ist der örtliche Schwerpunkt der Straftaten massgebend.
Sind in einem Verfahren mehrere Straftaten mit unterschiedlicher Täterschaft zu untersuchen, für die teils ausschliesslich die Kantonspolizei, teils eine kommunale Polizei zuständig ist, so ist die Kantonspolizei zuständig.
Die Kantonspolizei kann Verfahren, die im Zuständigkeitsbereich einer kommunalen Polizei liegen, dieser zur Bearbeitung zuweisen.
Amts- und Rechtshilfe
Ist die Stadtpolizei Zürich oder die Stadtpolizei Winterthur für einen Fall zuständig, kann sie Amts- und Rechtshilfeersuchen direkt an Amtsstellen anderer Kantone oder des Bundes richten.
Amts- und Rechtshilfeersuchen von Amtsstellen anderer Kantone oder des Bundes bearbeitet die Kantonspolizei. Sie kann solche Gesuche zur weiteren Bearbeitung an die örtlich zuständige Stadtpolizei weiterleiten, insbesondere wenn diese in der Sache bereits gehandelt hat.
Zusammenarbeit
Die Polizeikorps unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und arbeiten partnerschaftlich zusammen.
Sie pflegen auf allen Stufen einen regelmässigen Informationsaustausch und nehmen gemeinsam Lagebeurteilungen vor.
Zuständigkeitskonflikte
Können sich die Kantonspolizei und eine kommunale Polizei über die Zuständigkeit zur Bearbeitung eines einzelnen Falles nicht einigen, ist die Frage unverzüglich der Oberstaatsanwaltschaft zum endgültigen Entscheid vorzulegen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Kantonsrat[7] zusammen mit dem Polizeiorganisationsgesetz[2] in Kraft[8].
[2] LS 551. 1.
[3] SR 311. 0.
[4] SR 312. 8.
[5] SR 780. 1.
[6] SR 812. 121.
[7] Vom Kantonsrat genehmigt am 14. November 2005.
[8] In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 463).