Polizeiorganisationsgesetz (POG)[11]

(vom 29. November 2004)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Januar 2003[2] und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 2. März 2004, beschliesst:

I. Gegenstand und Organisation

Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz bezeichnet die polizeilichen Aufgaben, legt die Zuständigkeiten von Kantonspolizei und kommunalen Polizeien (Stadtund Gemeindepolizeien) in den einzelnen Aufgabenbereichen fest und schafft die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit der Polizeien untereinander und mit Dritten.

Kanton

§ 2.

Der Kanton verfügt über eine Kantonspolizei. Ihr Kommando untersteht der zuständigen Direktion des Regierungsrates.

Gemeinden

§ 3.

1

Die Gemeinden können eine eigene kommunale Polizei schaffen, sich dafür zusammenschliessen oder mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten, die über eine eigene Polizei verfügen.

2

Der Gemeindevorstand ist für die Ortspolizei zuständig. Die Gemeinde regelt ihr Polizeirecht in einem Gemeindeerlass.[20]

3

Nimmt eine Gemeinde ihre polizeilichen Aufgaben nicht oder nicht umfassend wahr, erfüllt die Kantonspolizei an ihrer Stelle jene kommunalen polizeilichen Aufgaben, für die es einer polizeilichen Ausbildung bedarf. Die Gemeinden zahlen der Kantonspolizei dafür eine Entschädigung gemäss § 31.

4

Die Gemeinden können im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben mit der zuständigen Direktion eine Vereinbarung über die von der Kantonspolizei zu erbringenden Leistungen abschliessen. Die Entschädigung für diese Leistungen darf nicht tiefer sein als die Entschädigung gemäss § 31 Abs. 1 und 2.

Angehörige der Polizei

§ 4.

1

Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Angehörigen ihrer Polizei über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung verfügen.

2

Die Angehörigen der Polizei werden vereidigt.

Hilfskräfte und Dritte

§ 5.

1

Kanton und Gemeinden können zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben Hilfskräfte anstellen oder Dritte beauftragen. Sie erlassen ein Reglement über deren Einsatz. Kennzeichen, Fahrzeuge und Ausweise müssen sich von denjenigen der Polizeikräfte deutlich unterscheiden.

2

Polizeiliche Zwangsmassnahmen und strafprozessuale Ermittlungshandlungen bleiben den Angehörigen der Polizei vorbehalten. Transport und Betreuung von bereits arretierten Personen können durch Hilfskräfte und beauftragte Dritte erfolgen.

II. Polizeiliche Aufgaben

Allgemeines

§ 7.

Die Polizei sorgt mit präventiven und repressiven Massnahmen sowie durch sichtbare Präsenz für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung, leistet Hilfe und unterstützt die Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsordnung, soweit polizeiliche Mitwirkung gesetzlich vorgesehen ist.

Kriminalpolizeiliche Aufgaben

§ 8.

1

Die kriminalpolizeilichen Aufgaben umfassen die Verhinderung strafbarer Handlungen, die Feststellung von Straftaten und deren Aufklärung nach Massgabe der StPO[7].[18]

2

Diese Aufgaben werden unterteilt in Grundversorgung und Einsatz der Spezialdienste.

Sicherheitspolizeiliche Aufgaben

§ 9.

Die sicherheitspolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen.

Verkehrspolizeiliche Aufgaben

§ 10.

Die verkehrspolizeilichen Aufgaben umfassen:

a.Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf den öffentlichen Strassen und auf den Gewässern,

b.vorbeugende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, einschliesslich des Verkehrsunterrichts an der Volksschule und am Kindergarten,

c.Verfolgung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht, einschliesslich des Verkehrs auf den Schienen.

III. Zuständigkeit

A. Im Allgemeinen

Allgemeine Handlungsbefugnis der Kantonspolizei

§ 11.

1

Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrspolizei für den ganzen Kanton.

2

Sie hält Interventions- und Unterstützungselemente zur Bewältigung ordentlicher und ausserordentlicher Ereignisse bereit. Bei deren Einsatz berücksichtigt sie insbesondere die Bedürfnisse der Gemeinden.

3

Sie ist auf dem ganzen Kantonsgebiet zum Handeln befugt.

Handlungsbefugnis der kommunalen Polizei

§ 12.

1

Die kommunale Polizei handelt im Rahmen der polizeilichen Zuständigkeit auf ihrem Gemeindegebiet.

2

Die Gemeinde kann ihr weitere kommunale Aufgaben übertragen.

3

Arbeitet die kommunale Polizei mit anderen kommunalen Polizeien zusammen oder betreut sie das Gebiet mehrerer Gemeinden, so richtet sich die Zuständigkeit nach den entsprechenden Vereinbarungen.

B. Kantonspolizei

Kriminalpolizeiliche Aufgaben

§ 13.

1

Die Kantonspolizei stellt die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher, vorbehältlich der Zuständigkeit der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur.

2

Komplexe Strafrechtsfälle sowie die von den Bundesbehörden delegierten Verfahren werden von den kriminalpolizeilichen Spezialdiensten der Kantonspolizei bearbeitet. In diesen Fällen sind die Spezialdienste Ansprechpartner der zuständigen Untersuchungsbehörden und der Bundeskriminalpolizei.

3

Komplexe Strafrechtsfälle liegen insbesondere dann vor, wenn besondere Fachkenntnisse oder besondere technische Einrichtungen erforderlich sind. Ausnahmen bei der Bekämpfung der stadtspezifischen Kriminalität regelt die Verordnung.

4

Die Kantonspolizei erfüllt die kriminaltechnischen Aufgaben. Sie kann in diesem Bereich mit Dritten zusammenarbeiten. Mit Zustimmung des Regierungsrates kann sie diese Aufgaben teilweise oder ganz Dritten übertragen.

Sicherheitspolizeiliche Aufgaben

§ 14.

1

Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur nimmt allein die Kantonspolizei polizeiliche Notrufe entgegen und ordnet die erforderlichen Massnahmen an.

2

Die Kantonspolizei betreibt die Polizeigefängnisse.

3

Sie ist erste Ansprechpartnerin der Sicherheitsorgane der Bundesverwaltung.

4

Sie nimmt ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur folgende sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahr:

a.Schutz der Personen und Gebäude, für welche der Bund völkerrechtliche Schutzpflichten übernehmen muss,

b.Schutz besonders gefährdeter eidgenössischer und kantonaler Magistratspersonen,

c.Schutz eidgenössischer sowie kantonaler Behörden und Einrichtungen,

d.Schutz gefährdeter Personen im Auftrag des Bundes,

e.Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) .[13]

Verkehrspolizeiliche Aufgaben

§ 15.

1

Die Kantonspolizei übernimmt im Kanton die polizeiliche Betreuung:

a.der Autobahnen und Autostrassen,

b.des Eisenbahnverkehrs,

c.der Gewässer. Auf dem Gebiet der Stadt Zürich kann auch die Stadtpolizei Zürich ohne Abgeltung durch den Kanton seepolizeiliche Aufgaben wahrnehmen.

2

Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur erfüllt die Kantonspolizei die weiteren verkehrspolizeilichen Aufgaben, vorbehältlich der Zuständigkeiten der Gemeindepolizeien.

Flughafen Zürich

§ 16.

Im Bereich des Flughafens Zürich sind die polizeilichen Aufgaben Sache der Kantonspolizei.

C. Gemeindepolizei

Sicherheitspolizeiliche Aufgaben

§ 17.

Die Gemeindepolizei nimmt die sicherheitspolizeilichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Kantonspolizei fallen. Sie ist insbesondere für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung besorgt und trifft Massnahmen bei Kundgebungen und anderen Veranstaltungen.

Verkehrspolizeiliche Aufgaben

a. Im Allgemeinen

§ 18.

1

Die Gemeindepolizei nimmt folgende verkehrspolizeiliche Aufgaben wahr:

a.Überwachung des ruhenden Verkehrs sowie der Fussgänger und Radfahrer,

b.Überwachung des Verkehrs auf Gemeindestrassen,

c.Feststellung und Ahndung von Verstössen gegen die Verkehrsregeln, ausgenommen Unfälle mit Verletzungs- oder Todesfolgen,

d.Verkehrsregelung bei Veranstaltungen,

e.Verkehrsunterricht an der Volksschule und am Kindergarten.

2

Vorbehalten bleiben §§ 170 und 172 GOG[3].[14]

b. Verkehrsunterricht

§ 18 a.[15]

1

Die gemäss § 2 zuständige Direktion legt die Grundsätze für die Aus- und Weiterbildung der Instruktorinnen und Instruktoren des Verkehrsunterrichts fest.

2

Der Verkehrsunterricht vermittelt den Kindern das nötige Wissen, um sich im Verkehr zu bewegen und die Regeln einzuhalten.

3

Der Bildungsrat erlässt Empfehlungen zu Inhalten, Qualitätsanforderungen und Umfang des Verkehrsunterrichts.

Übertretungen

§ 19.

Die Gemeindepolizei stellt Übertretungen fest und ahndet sie.

Übernahme weiterer polizeilicher Aufgaben

§ 20.

Gemeinden, die über eine eigene Gemeindepolizei verfügen, können mittels Vereinbarung mit der zuständigen Direktion folgende Aufgaben übernehmen:

a.kriminalpolizeiliche Aufgaben im Rahmen der Grundversorgung,

b.weitere verkehrspolizeiliche Aufgaben, vorbehältlich jener gemäss § 15 Abs. 1.

D. Die kommunalen Polizeikorps der Städte Zürich und Winterthur

Kriminalpolizeiliche Aufgaben

§ 21.

1

Auf dem Gebiet der Stadt Zürich stellt die Stadtpolizei Zürich die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher. Dazu zählen in der Stadt Zürich zur Bewältigung stadtspezifischer Kriminalität auch die Verfahren im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelszene, Kinder- und Jugendproblemen und dem Sexmilieu.

2

Auf dem Gebiet der Stadt Winterthur nimmt die Stadtpolizei Winterthur folgende kriminalpolizeiliche Aufgaben wahr:

a.Bearbeiten von Antragsdelikten mit Ausnahme schwer wiegender Fälle,

b.Bearbeiten überschaubarer und untergeordneter Offizialdelikte.

3

Mittels Vereinbarung[4] zwischen dem Regierungsrat und der Stadt Winterthur können der Stadtpolizei Winterthur weitere kriminalpolizeiliche Aufgaben im Rahmen der Grundversorgung übertragen werden.

4

Sobald die polizeilichen Erhebungen ergeben, dass ein Fall nach § 13 Abs. 2 vorliegt, ist das Verfahren umgehend an den zuständigen Spezialdienst der Kantonspolizei abzutreten.

Sicherheitspolizeiliche Aufgaben

§ 22.

Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur nehmen neben den Aufgaben nach § 17 folgende sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahr:

a.Entgegennahme von polizeilichen Notrufen und Veranlassung der erforderlichen Massnahmen,

b.Schutz gefährdeter Personen und Einrichtungen gemäss § 14 Abs. 4 in Absprache mit der Kantonspolizei.

Verkehrspolizeiliche Aufgaben

§ 23.

1

Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur nehmen die verkehrspolizeilichen Aufgaben wahr, ausgenommen die Aufgaben gemäss § 15 Abs. 1.

2

Vorbehalten bleiben die kantonalen Signalisationsvorschriften[6].

IV. Zusammenarbeit

Gegenseitige Unterstützung

§ 24.

Die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien unterstützen sich gegenseitig bei der Aufgabenerfüllung.

Mitteilungspflicht

§ 25.

1

Die Kantonspolizei informiert die kommunalen Polizeien über Ereignisse oder Wahrnehmungen, die für die polizeiliche Aufgabenerfüllung wesentlich sind. In Gemeinden ohne eigene kommunale Polizei informiert sie die zuständigen Behörden über Vorkommnisse von besonderer Tragweite.

2

Die kommunalen Polizeien teilen der Kantonspolizei ihre Wahrnehmungen über zu erwartende oder eingetretene Ereignisse, die ein Eingreifen der Kantonspolizei erfordern könnten, mit. Sie treffen die unaufschiebbaren Massnahmen.

Koordination

§ 26.

1

Die Kantonspolizei unterstützt die Koordinationsbestrebungen der Gemeinden im Rekrutierungs-, Ausbildungs- und Beschaffungswesen.

2

Kantonspolizei und kommunale Polizeien schaffen die Voraussetzungen für korpsübergreifende Laufbahnmöglichkeiten.

3

Die Kantonspolizei öffnet Stellen in Aufgabenbereichen, die in die ausschliessliche Kompetenz der Kantonspolizei fallen, auch geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus kommunalen Polizeikorps.

Zürcher Polizeischule

§ 26 a.[16]

1

Der Kanton betreibt in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Stadt Zürich die Zürcher Polizeischule. Die Schule vermittelt die Grundausbildung zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises für Polizistinnen und Polizisten.

2

Kanton und Stadt Zürich lassen ihre Polizistinnen und Polizisten an der Zürcher Polizeischule ausbilden.

3

Die zuständige Direktion schliesst mit der Stadt Zürich eine Vereinbarung über die Mitwirkung bei der Führung und dem Betrieb der Zürcher Polizeischule ab. Diese regelt namentlich die Führungsstruktur und die Finanzierung der Schule sowie den Einsatz korpseigener Lehrkräfte.

4

Die zürcherischen Gemeinden können die Angehörigen ihrer Polizeikorps an der Zürcher Polizeischule ausbilden lassen. Im Einvernehmen mit der Stadt Zürich kann die zuständige Direktion mit den Gemeinden entsprechende Vereinbarungen abschliessen und eine allfällige Mitwirkung regeln.

5

Soweit es die Kapazität der Schule zulässt, können auch Angehörige ausserkantonaler Polizeikorps zur Ausbildung zugelassen werden.

6

Die Auszubildenden werden von den zuweisenden Polizeikorps entlöhnt und unterstehen deren Personalrecht.

Gemeinsame Einsätze

§ 27.

1

Die Kantonspolizei leitet gemeinsame Einsätze der Kantonspolizei und der kommunalen Polizei.

2

Bei Einsätzen in den Städten Zürich und Winterthur wird das Kommando über die städtischen Kräfte in der Regel bei der Stadtpolizei belassen.

3

Über Polizeieinsätze, an denen Kantonspolizei und kommunale Polizeien beteiligt sind, informiert die Kantonspolizei. Abweichende Absprachen bleiben vorbehalten.[17]

Grossereignisse

§ 28.

1

Erfordert eine Lage Schutz- oder Rettungsmassnahmen, die mit den verfügbaren Mitteln der für den Ereignisort zuständigen öffentlichen Dienste voraussichtlich nicht rechtzeitig bewältigt werden können, trifft die Kantonspolizei die sofort erforderlichen Massnahmen, koordiniert und leitet die eingesetzten Kräfte.

2

Bei Ereignissen in den Städten Zürich und Winterthur wird die Einsatzleitung in der Regel bei der Stadtpolizei belassen.

Kantons-übergreifende Zusammenarbeit

§ 29.

1

Die Kantonspolizei arbeitet mit Polizeistellen und Behörden anderer Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen.

2

Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Mitwirkung bei gemeinsamen Einsätzen, Ermittlungen, Ausbildungsveranstaltungen und in Fachgremien sowie im Beschaffungswesen.

Ausserkantonale Einsätze

§ 30.

1

Der Regierungsrat bewilligt den ausserkantonalen Einsatz bedeutender Kräfte der Kantonspolizei. Bei Dringlichkeit trifft das Polizeikommando die unaufschiebbaren Massnahmen.

2

Die Mitwirkung von kommunalen Polizeikräften erfolgt nach Absprache mit den betroffenen Behörden.

V. Kosten

Kosten für gemeindepolizeiliche Aufgaben

§ 31.

1

Gemeinden, die ihre polizeilichen Aufgaben nicht oder nicht umfassend selbst erfüllen, leisten der Kantonspolizei eine pauschale Entschädigung. Von der Kantonspolizei erteilter Verkehrsunterricht wird separat nach Aufwand in Rechnung gestellt.

2

Der Regierungsrat legt die Entschädigungsgrundsätze und den Entschädigungsumfang fest. Er berücksichtigt dabei namentlich die Aufwendungen der Kantonspolizei und die Kosten der Gemeinden, die ihre Aufgaben selber wahrnehmen.

3

Vorbehalten bleibt die Entschädigung aufgrund einer Leistungsvereinbarung gemäss § 3 Abs. 4.[21]

Kosten bei ausserkantonalen Einsätzen

§ 32.

Der Regierungsrat regelt die Kostentragung bei ausserkantonalen Einsätzen. Er berücksichtigt dabei namentlich Art und Ausmass des Einsatzes sowie die Aufwendungen der Beteiligten.

§§ 33 und 34 a.19

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen[18]

Ausführungsbestimmungen

§ 35.

1

Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Diese regeln insbesondere:[18]

a.die kriminalpolizeilichen Aufgaben der Stadtpolizei Zürich und der Stadtpolizei Winterthur im Rahmen der Grundversorgung sowie die Aufgaben der kantonalen Spezialdienste,

b.Voraussetzungen und Höhe der von den Gemeinden an die Kantonspolizei zu leistenden Entschädigung,

c.den Bestand der Kantonspolizei, Aufnahmebedingungen sowie Ausbildung und personalrechtliche Stellung ihrer Mitarbeitenden,

d.die Leistungen an Angehörige des Polizeikorps und der Flughafen- Sicherheitspolizei der Kantonspolizei bei Unfällen und Berufskrankheiten mit Invaliditäts- oder Todesfolge, die auf die besondere Gefahr des Polizeidienstes und der polizeilichen Aus- und Weiterbildung oder auf die besondere Stellung als Polizeiangehörige zurückzuführen sind, analog zum Bundesgesetz über die Militärversicherung.

2

Die Bestimmungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 36.

Das Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps vom 27. Juni 1897 wird aufgehoben.

Änderung geltenden Rechts

§ 37.

Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976, in der Fassung vom 27. Januar 2003, wird wie folgt geändert: . . .[10]

Übergangsbestimmung

§ 38.

An Stelle der Übernahme der ärztlichen Behandlungskosten durch den Staat wird den am 1. Juli 1999 aktiven Korpsangehörigen im Sinne einer befristeten und degressiven Übergangslösung ein jährlich abnehmender Betrag ausgerichtet. Im ersten Jahr werden 2000 Franken ausgerichtet. Dieser Betrag reduziert sich in jedem Folgejahr um 200 Franken. Dieser Betrag ist nicht Bestandteil der versicherten Besoldung. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.


[1] OS 60, 463. Inkrafttreten: 1. Januar 2006 (OS 60, 472).

[2] ABl 2003, 263.

[3] LS 211. 1.

[4] LS 551. 151.

[5] LS 552. 1.

[6] LS 741. 2.

[7] SR 312. 0.

[8] SR 514. 54.

[9] SR 780. 1.

[10] Text siehe OS 60, 471 (heute aufgehoben).

[11] Fassung gemäss Polizeigesetz vom 23. April 2007 (OS 64, 324; ABl 2006, 856). In Kraft seit 1. Juli 2009.

[12] Aufgehoben durch Polizeigesetz vom 23. April 2007 (OS 64, 324; ABl 2006, 856). In Kraft seit 1. Juli 2009.

[13] Eingefügt durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 584; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[14] Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 584; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[15] Eingefügt durch G vom 30. November 2010 (OS 65, 869; ABl 2008, 1408). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[16] Eingefügt durch G vom 28. März 2011 (OS 67, 102; ABl 2010, 74). In Kraft seit 1. April 2012.

[17] Eingefügt durch Polizeigesetz vom 5. November 2012 (OS 68, 79; ABl 2012, 655). In Kraft seit 1. März 2013.

[18] Fassung gemäss Polizeigesetz vom 5. November 2012 (OS 68, 79; ABl 2012, 655). In Kraft seit 1. März 2013.

[19] Aufgehoben durch Polizeigesetz vom 5. November 2012 (OS 68, 79; ABl 2012, 655). In Kraft seit 1. März 2013.

[20] Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[21] Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

551.1 – Versionen

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