Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps
(vom 27. Juni 1897)[1]
Der Kantonsrat bestimmt den Bestand des Kantonspolizeikorps.
Dem Kommandanten liegt insbesondere die Leitung, Beaufsichtigung und Instruktion des Korps ob, und er besorgt das Montierungs- und Rechnungswesen desselben.
Er vermittelt den Verkehr mit der vorgesetzten Direktion.
Für die Besorgung des Polizeidienstes wird der Kanton in Polizeikreise (Stationen) eingeteilt.
Die Mannschaft wird teils in den Polizeikreisen stationiert, teils in der Stadt Zürich kaserniert.
Die Offiziere werden nach Massgabe der personalrechtlichen Bestimmungen durch den Regierungsrat oder die für das Polizeiwesen zuständige Direktion angestellt.
Die Anstellung, Beförderung und Versetzung sowie die Entlassung und Pensionierung der Unteroffiziere und Soldaten steht auf Antrag des Kommandanten der für das Polizeiwesen zuständigen Direktion[6] zu.[7]
Zur Belohnung besonderer Dienstleistungen der Korpsangehö-rigen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege wird alljährlich vom Kantonsrat der nötige Kredit ausgesetzt.
Die Unteroffiziere und Soldaten des Polizeikorps werden auf Staatskosten bewaffnet, ausgerüstet und mit Dienstkleidung versehen. Den Offizieren leistet der Staat Beiträge an die Kosten der Uniformierung.
Jeder stationierte Polizeisoldat erhält alljährlich ein Quartiergeld, welches dem Mietzins für eine einfache Wohnung am Stationsort entspricht.
Wird ein Korpsangehöriger ohne sein Verschulden versetzt, so werden ihm die Umzugskosten vergütet.
Den Betrag der Quartiergelder und Umzugskosten bestimmt die für das Polizeiwesen zuständige Direktion[6] nach billigem Ermessen.
Anstelle der Übernahme der ärztlichen Behandlungskosten durch den Staat wird den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Personalgesetzes aktiven Korpsangehörigen im Sinne einer befristeten und degressiven Übergangslösung ein jährlich abnehmender Betrag ausgerichtet. Im ersten Jahr werden Fr. 2000 ausgerichtet. Dieser Betrag reduziert sich in jedem Folgejahr um Fr. 200. Dieser Betrag ist nicht Bestandteil der versicherten Besoldung. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Wenn Korpsangehörige infolge des Dienstes ohne eigenes Verschulden dauernd oder vorübergehend dienstuntauglich geworden oder umgekommen sind, so haben sie beziehungsweise ihre Hinterlassenen Anspruch auf Entschädigung. Das Bundesgesetz über die Militärversicherung[5] ist sinngemäss anwendbar.
§§ 12–14.
Für die in den §§ 11, 12 und 14 bestimmten Entschädigungen, Pensionen und Nachgenussrechte gelten die Vorschriften der Art. 92 Ziffer 8 und 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[3].
Verbrechen und Vergehen der Korpsangehörigen werden nach dem bürgerlichen Strafgesetz[4] beurteilt. . . .[8]
Zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt der Regierungsrat eine Verordnung[2], welche der Genehmigung des Kantonsrates unterliegt.
Dieselbe regelt insbesondere:[7]
a)die Dienstpflichten und Befugnisse der Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten;
b)die Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung des Korps.
Dieses Gesetz tritt auf den 1. Oktober 1897 in Kraft. Alle mit demselben im Widerspruch stehenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere das Gesetz betreffend die Organisation des Kantonalpolizeikorps vom 4. Mai 1879 und die bezügliche Verordnung vom 6. September 1879, sind aufgehoben.
[1] OS 25, 14 und GS IV, 65.
[2] 551. 11.
[3] SR 281. 1.
[4] SR 311. 0.
[5] SR 833. 1.
[6] Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).
[7] Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).
[8] Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).