Polizeigesetz (PolG)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 5. Juli 2006[3] und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 6. Februar 2007, beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes
Gegenstand
Dieses Gesetz umschreibt die Aufgaben der Polizei und die Art und Weise ihrer Erfüllung.
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien (Stadt- und Gemeindepolizeien).
Für die polizeiliche Tätgkeit im Rahmen der Strafverfolgung gelten nur die Bestimmungen des 3., 5. und 8. Abschnitts. Im Übrigen richtet sich diese polizeiliche Tätigkeit namentlich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung[12] und des GOG[7].[14]
Für Private, die Sicherheitsaufgaben wahrnehmen, gelten nur die Bestimmungen des 6. Abschnitts dieses Gesetzes.
2. Abschnitt: Aufgaben der Polizei
Sicherheit und Ordnung
Die Polizei trägt durch Information, Beratung, sichtbare Präsenz und andere geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei.
Sie trifft insbesondere Massnahmen zur
a.Verhütung strafbarer Handlungen,
b.Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr und auf öffentlichen Gewässern,
c.Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt und Gegenstände sowie zur Beseitigung entsprechender Störungen.
Unterstützung der Behörden
Die Polizei leistet den Justiz- und Verwaltungsbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mitwirkung durch die Rechtsordnung vorgesehen oder zu deren Durchsetzung erforderlich ist.
Schutz privater Rechte
Die Polizei kann ausnahmsweise vorsorgliche Massnahmen zum Schutz privater Rechte treffen, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht wird, gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig erlangt werden kann und ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
3. Abschnitt: Aufgabenerfüllung im Allgemeinen
A. Grundsätze polizeilichen Handelns
Gesetzmässigkeit
Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Rechtsordnung gebunden.
Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde der Einzelnen.
Polizeiliche Generalklausel
Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.
Verhältnismässigkeit
Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig und geeignet sein.
Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
Minderjährige
Die Polizei beachtet die besonderen Schutzbedürfnisse von Minderjährigen. Sie berücksichtigt deren Alter und Entwicklungsstand, insbesondere bei der Anwendung polizeilichen Zwangs.
Sie wahrt die Informationsbedürfnisse der gesetzlichen Vertretung der Minderjährigen.
Dokumentation
Die Polizei dokumentiert ihr Handeln angemessen.
Sie stellt sicher, dass die eingesetzten Kräfte identifiziert werden können.
B. Polizeilicher Zwang
Grundsatz
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen.
Der Regierungsrat bezeichnet die zulässigen Einsatzmittel, Waffen und Munitionstypen.
Androhung
Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Polizei diesen an und gibt
a.der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Aufforderung zu verhalten,
b.unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen.
Keine Androhung ist erforderlich, wenn
a.die Gefahr nur durch sofortigen Einsatz unmittelbaren Zwangs abgewendet werden kann oder
b.es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevorsteht.
Hilfepflicht der Polizei
Werden Personen durch den Einsatz unmittelbaren Zwangs verletzt, leistet ihnen die Polizei den notwendigen Beistand und verschafft ärztliche Hilfe, soweit es die Umstände zulassen.
Fesselung
Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der begründete Verdacht besteht, sie werde
a.Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen,
b.fliehen, andere befreien oder selbst befreit werden,
c.sich töten oder verletzen.
Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.
Schusswaffengebrauch
Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, darf die Polizei in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen.
Der Gebrauch der Schusswaffe kann insbesondere gerechtfertigt sein,
a.wenn Angehörige der Polizei oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden,
b.wenn eine Person ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird und sie fliehen will,
c.wenn Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme zu entziehen versuchen,
d.zur Befreiung von Geiseln,
e.zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen und die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warnschuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung eines Warnrufes vereiteln.
4. Abschnitt: Polizeiliche Massnahmen
A. Grundsätze
Vorgehen gegen Störer
Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die für das entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist.
Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einem Gegenstand aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder den Gegenstand sowie gegen die Person, welche die Herrschaft über das Tier oder den Gegenstand ausübt.
Vorgehen gegen andere Personen
Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Person richten, wenn
a.das Gesetz es vorsieht oder
b.eine unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt oder beseitigt werden kann.
Betreten privater Grundstücke
Wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei private Grundstücke betreten.
B. Personenkontrolle und erkennungsdienstliche Massnahmen
Personenkontrolle und Identitätsfeststellung
Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.
Die Polizei darf die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilligungspapiere echt sind.
Erkennungsdienstliche Massnahmen
Die Polizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen im Sinne der Strafprozessordnung[12] vornehmen, wenn die Feststellung der Identität einer Person
a.zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist und
b.mit anderen auf Polizeidienststellen vorhandenen Mitteln nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfolgen kann.
Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelung sind erkennungsdienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.
C. Polizeiliche Vorladung und Befragung
Polizeiliche Vorladung
Die Polizei darf eine Person ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen, jedoch unter Nennung des Grundes vorladen, insbesondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder erkennungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Gegenständen.
Befragung
Die Polizei darf eine Person ohne die Beachtung besonderer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist.
D. Polizeilicher Gewahrsam
Voraussetzungen
Die Polizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
a.sie sich selber, andere Personen, Tiere oder Gegenstände ernsthaft und unmittelbar gefährdet,
b.sie voraussichtlich der fürsorgerischen Hilfe bedarf,
c.sie sich einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme durch Flucht entzogen hat oder
d.dies zur Sicherstellung einer Vor-, Zu- oder Rückführung notwendig ist.
Durchführung
Hat die Polizei eine Person in Gewahrsam genommen, gibt sie ihr unverzüglich den Grund dafür bekannt.
Sie gibt ihr Gelegenheit, eine Anwältin oder einen Anwalt zu bestellen, und, soweit dadurch der Zweck des polizeilichen Gewahrsams nicht gefährdet wird, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. Ist die in Gewahrsam genommene Person dazu nicht in der Lage, hat die Polizei so schnell wie möglich Angehörige oder Familiengenossen zu benachrichtigen, soweit dies nicht dem mutmasslichen Willen der Person widerspricht.
Ist die Person unmündig oder entmündigt, ist ohne Verzug eine für die elterliche Sorge oder Obhut oder für die vormundschaftliche Aufsicht verantwortliche Person oder Stelle zu benachrichtigen.
Die Person muss mit den sie bewachenden Personen Kontakt aufnehmen können, wenn sie Hilfe benötigt.
Dauer, gerichtliche Überprüfung
Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grundes, längstens jedoch 24 Stunden. Die Rechtmässigkeit des Gewahrsams wird auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder den Haftrichter überprüft. Dem Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Ist im Hinblick auf die Zuführung an eine für weitere Massnahmen zuständige Stelle ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig, so stellt die Polizei innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams der Haftrichterin oder dem Haftrichter einen begründeten Antrag auf Verlängerung. Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung[12] sinngemäss anwendbar.
E. Vor-, Zu- und Rückführung
Vorführung und Zuführung
Auf Ersuchen der zuständigen Stelle führt die Polizei eine Person dieser Stelle vor oder einer anderen Stelle zu.
Zuführung von Unmündigen und Entmündigten
Die Polizei darf eine unmündige oder entmündigte Person in ihre Obhut nehmen, wenn sich die Person
a.der elterlichen oder vormundschaftlichen Aufsicht entzieht,
b.an Orten aufhält, wo ihr eine Gefahr für ihre körperliche, sexuelle oder psychische Integrität droht.
Die Polizei führt die Person ohne Verzug der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut, der zuständigen Vormundschaftsbehörde oder einer von diesen Stellen bezeichneten Stelle zu.
Zuführungen im Sinne von Abs. 2 dürfen auch bei unmündigen und entmündigten Personen erfolgen, die in Gewahrsam genommen worden sind.
Transporte
Der Transport von in Gewahrsam genommenen, festgenommenen oder gefangenen Personen erfolgt durch die Polizei. Vorbehalten bleibt § 5 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) vom 29. November 2004[10].
Rückführung von ausreisepflichtigen Personen
Die Polizei vollzieht die in die Zuständigkeit des Kantons Zürich fallenden Rückführungen von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern.
Soweit es das Bundesrecht zulässt, können Rückführungen durch spezialisierte private Organisationen erfolgen.
F. Überwachung, Wegweisung und Fernhaltung von Personen
Überwachung
Die Polizei darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben allgemein zugängliche Orte mit technischen Geräten offen oder verdeckt überwachen und soweit notwendig Bild- und Tonaufnahmen machen.*
Wegweisung und Fernhaltung
Die Polizei darf eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten,
a.wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet,
b.wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigterweise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes hindert,
c.wenn Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder gefährdet sind,
d.wenn die Person selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist,
e.zur Wahrung der Rechte von Personen, insbesondere zur Wahrung der Pietät.
Wegweisung und Fernhaltung mittels Verfügung
Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer Polizeidienststelle bringen und ihr dort mittels Verfügung verbieten, den betreffenden Ort zu betreten.
In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, darf die Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB[11] für höchstens 14 Tage verfügen.
Die Verfügung legt die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich der Massnahme fest.
In Fällen von Abs. 2 kann die Verfügung innert fünf Tagen nach ihrer Mitteilung beim Haftrichter angefochten werden. Dem Lauf der Rechtsmittelfrist und der Einreichung des Rechtsmittels kommen keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen gelten für das Verfahren sinngemäss die Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006[9]. * Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2008 vom 30. September 2009.
G. Durchsuchung
Personen
Die Polizei darf in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren suchen, wenn
a.dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Personen oder von Gegenständen von namhaftem Wert erforderlich ist,
b.Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben sind,
c.der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei sich hat,
d.es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist oder
e.sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist.
Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Polizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal.
Gegenstände
Die Polizei darf Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegenstände öffnen und durchsuchen, wenn
a.sie sich bei Personen befinden, die gemäss § 35 durchsucht werden dürfen,
b.dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Personen erforderlich ist,
c.der Verdacht besteht, dass sich Personen darin befinden, die in Gewahrsam genommen werden dürfen oder hilflos sind,
d.der Verdacht besteht, dass sich sicherzustellende Tiere oder Gegenstände darin befinden,
e.dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Gegenständen erforderlich ist.
Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der Person, welche die Herrschaft ausübt.
Erfolgt sie in Abwesenheit dieser Person, wird die Durchsuchung eingehend dokumentiert.
Räume
Die Polizei darf Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um
a.eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren,
b.Tiere oder Gegenstände von namhaftem Wert zu schützen,
c.eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Soweit es die Umstände zulassen, zieht die Polizei für die Durchsuchung des Raumes die Inhaberin oder den Inhaber bei, bei deren oder dessen Verhinderung eine Angehörige oder einen Angehörigen, eine Hausgenossin oder einen Hausgenossen oder eine Urkundsperson.
Die Polizei gibt der Inhaberin oder dem Inhaber oder der Vertretung den Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird.
H. Sicherstellung
Voraussetzungen
Die Polizei darf Tiere und Gegenstände sicherstellen,
a.um eine erhebliche Gefahr abzuwehren,
b.zum Schutz privater Rechte gemäss § 7,
c.um zu verhindern, dass eine in Gewahrsam genommene Person sie missbräuchlich verwendet.
Rückgabe
Ist der Grund für die Sicherstellung dahingefallen, gibt die Polizei das Tier oder den Gegenstand zurück.
Erheben mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berechtigung einer Person aus andern Gründen zweifelhaft, so setzt ihnen die Polizei Frist zur gerichtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gibt sie das Tier oder den Gegenstand der Person zurück, bei welcher die Sicherstellung erfolgte.
Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
Kann ein Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert werden, ist über das weitere Vorgehen unter Beizug der für das Veterinärwesen zuständigen kantonalen Stelle zu entscheiden.
Verwertung und Vernichtung
Erhebt niemand Anspruch auf einen zurückzugebenden Gegenstand oder wird er von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist abgeholt, darf ihn die Polizei drei Monate nach Wegfall des Grundes für die Sicherstellung verwerten.
Die Polizei kann den Gegenstand früher verwerten, wenn er schneller Wertverminderung ausgesetzt oder seine Aufbewahrung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
Kann der Gegenstand nicht verwertet werden, darf ihn die Polizei vernichten.
I. Fernhaltung und Wegschaffung von Tieren sowie Fahrzeugen und anderen Gegenständen
Grundsatz
Die Polizei darf Tiere sowie Fahrzeuge und andere Gegenstände von einem Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen lassen, wenn sie
a.vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind,
b.öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes behindern oder gefährden oder
c.eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere oder Gegenstände von namhaftem Wert darstellen.
Androhung und Kostenersatz
Die Massnahme wird der betroffenen Person angedroht. In dringenden Fällen kann von der Androhung abgesehen werden.
Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
J. Polizeiliche Berichte zur Person und Personennachforschung
Polizeiliche Berichte zur Person
Auf Gesuch der zuständigen zivilen und militärischen Stellen erstellt die Polizei Berichte zur Person, wenn
a.das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder
b.die Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Informationen angewiesen ist und sie diese weder von der betroffenen Person noch durch andere eigene Erhebungen erhalten kann.
Das Gesuch nennt den Zweck des Berichts, die gesetzliche Grundlage und die benötigten Informationen.
Die Polizei tätigt Erhebungen bei Amtsstellen und bei der betroffenen Person. Dritte werden nur ausnahmsweise und mit ausdrücklichem Auftrag der ersuchenden Stelle befragt.
Die Berichte müssen sachlich sein. Sie enthalten Wahrnehmungen, Feststellungen und Tatsachen, hingegen keine Wertungen und Meinungsäusserungen.
Personennachforschung
Ist der Aufenthaltsort einer Person nicht bekannt oder hält sie sich im Ausland auf, so schreibt sie die Polizei in polizeilichen Fahndungsmitteln aus, wenn
a.die Voraussetzungen des polizeilichen Gewahrsams erfüllt sind,
b.die Person auf Ersuchen der zuständigen Stelle vor- oder zugeführt werden muss,
c.der Person Dokumente polizeilich zugestellt werden müssen,
d.sie als vermisst gemeldet wurde,
e.andere gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben.
Bei der Wahl des geeigneten Fahndungsmittels und der Art der Ausschreibung berücksichtigt die Polizei die Bedeutung des Falles und beachtet das Mass des Notwendigen.
Die Polizei kann die Öffentlichkeit zur Mithilfe auffordern und dabei Bildmaterial einsetzen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass
a.die gesuchte Person verunfallt oder Opfer einer strafbaren Handlung geworden ist,
b.sie sich selbst oder Dritte gefährdet.
Ist der Grund für die Ausschreibung dahingefallen, wird sie widerrufen.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Nachforschung nach Tieren und Gegenständen.
5. Abschnitt: Angehörige der Polizei
Legitimation
Angehörige der Polizei belegen ihre Berechtigung zu Amtshandlungen durch das Tragen der Uniform.
Angehörige der Polizei in Zivil belegen ihre Berechtigung, indem sie vor der Amtshandlung den Polizeiausweis vorzeigen. Lassen es die Umstände nicht zu, wird dies so bald als möglich nachgeholt.
Angehörige der Polizei, die Amtshandlungen vornehmen, geben ihren Namen und ihre Dienststelle bekannt, soweit die Umstände es zulassen.
Handeln in dienstfreier Zeit
Angehörige der Polizei sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem Handeln berechtigt.
Stellen Angehörige der Polizei in der dienstfreien Zeit eine schwere Straftat oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern fest, so leiten sie, soweit zumutbar, deren Ahndung beziehungsweise Beseitigung in die Wege.
Bewaffnete Dienstausübung
Angehörige der Polizei üben ihren Dienst in der Regel bewaffnet aus.
Die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur können die bewaffnete Dienstausübung auch für polizeiliche Hilfskräfte anordnen, soweit das zu deren Sicherheit erforderlich ist.
Rechtsschutz und Schadenersatz
Die Gemeinden schützen die Angehörigen und Hilfskräfte ihrer Polizeien im Sinne von § 32 des Personalgesetzes vom 27. September 1998[6].
Erleiden Angehörige oder Hilfskräfte einer kommunalen Polizei im Zusammenhang mit der Dienstausübung einen Schaden, so stehen ihnen wenigstens jene Rechtsansprüche zu, über welche die Angehörigen und Hilfskräfte der Kantonspolizei gemäss § 42 lit. b des Personalgesetzes[6] verfügen.
6. Abschnitt: Gefahrenabwehr durch Private
Private Sicherheitsdienste
Private, die gewerbsmässig Personen schützen oder Grundstücke, Gebäude, gefährliche Güter oder Werttransporte bewachen, sind verpflichtet,
a.der Polizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen und alle besonderen Vorkommnisse zu melden,
b.über ihre Wahrnehmungen aus dem Bereich der Tätigkeit der Polizei Stillschweigen zu bewahren,
c.alles zu unterlassen, was zu ihrer Verwechslung mit Polizeiorganen führen oder die Erfüllung der Aufgabe der Polizei beeinträchtigen könnte.
Wer die Verhaltenspflichten gemäss Abs. 1 verletzt, wird mit Busse bestraft. Für die Strafverfolgung sind die Statthalterämter zuständig.
Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann Personen verbieten, im privaten Sicherheitsgewerbe tätig zu sein, wenn
a.sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind,
b.sie wiederholt gegen die Verhaltenspflichten nach Abs. 1 verstossen haben,
c.die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordert.
Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der zuständigen Direktion des Regierungsrates den Eintritt von Verbotsgründen.
Der Erwerb und Besitz von Waffen sowie das Waffentragen richten sich für Personen, die im Sicherheitsgewerbe tätig sind, nach der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition sowie den entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen.
Private Alarmanlagen
Private Alarmanlagen, mit denen die Polizei direkt alarmiert werden kann, bedürfen einer polizeilichen Bewilligung.
7. Abschnitt: Datenschutz
Grundsatz
Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007[5].
Datenbearbeitung
Die Polizei kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich ist.
Löschen von Aufzeichnungen
Aufzeichnungen von Telefongesprächen mit Einsatzzentralen der Polizei werden spätestens nach einem Jahr gelöscht, wenn sie nicht zur Beweisführung oder zum Zweck der Personennachforschung sichergestellt worden sind.
Aufzeichnungen gemäss § 32 werden gelöscht,*
a.wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden,
b.spätestens nach einem Jahr, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.
Datenweitergabe
Die Polizei kann Personendaten an andere Polizeistellen und Dritte weiterleiten, wenn dies
a.gesetzlich vorgesehen ist, * Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 1C_179/2008 vom 30. September 2009.
b.für die Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgabe notwendig ist oder
c.für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist.
Behörden und Ämter liefern der Polizei die für die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlichen Personendaten. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten.
8. Abschnitt: Haftung und Kostenersatz
A. Haftung
Schädigung aus rechtmässiger Tätigkeit
Wenn Dritten durch rechtmässige polizeiliche Tätigkeit Schaden entsteht, leistet der Staat nach Billigkeit Ersatz.
Der Staat leistet keinen Ersatz, wenn die geschädigte Person die polizeiliche Tätigkeit verursacht hat oder wenn sie ein grobes Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft.
Schadenersatz bei Hilfeleistungen Privater
Wenn Private der Polizei bei der Ausübung einer dienstlichen Verrichtung Hilfe leisten und dabei Schaden erleiden oder verursachen, leistet der Staat nach Billigkeit Ersatz.
B. Kostenersatz
Polizeiliche Leistungen
Die Polizei kann Kostenersatz verlangen
a.von der Veranstalterin oder vom Veranstalter eines Anlasses, der einen ausserordentlichen Polizeieinsatz erfordert,
b.von der Verursacherin oder vom Verursacher eines Polizeieinsatzes, wenn diese oder dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat,
c.von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das Ausrücken bei Fehlalarm.
Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder einem ideellen Zweck dienen, kann der Kostenersatz herabgesetzt oder ganz erlassen werden.
Bei bewilligten Veranstaltungen, die der Ausübung des verfassungsmässig garantierten Demonstrationsrechts dienen, werden den Veranstaltern keine Kosten auferlegt, sofern sie nicht grobfahrlässig gegen Auflagen der Bewilligung verstossen haben.
Sicherstellung, Wegschaffung, Verwertung usw.
Fallen bei Sicherstellung, Fernhaltung, Wegschaffung, Aufbewahrung, Vorkehrungen zur Werterhaltung, Verwertung oder Vernichtung Kosten an, können sie der Person auferlegt werden, die
a.am Tier, am Fahrzeug oder am sonstigen Gegenstand berechtigt ist oder
b.die polizeiliche Massnahme verursacht hat.
9. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die Zwangsanwendung.
Die Verordnung über die zulässigen Einsatzmittel, Waffen und Munitionstypen gemäss § 13 Abs. 2 untersteht der Genehmigung des Kantonsrates.
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a.Das Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten vom 14. September 1969[4]: . . .[13]
b.Das Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004[10]: . . .[13]
c.Die
Strafprozessordnung
[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2009.
[4] LS 170. 1; heute: Haftungsgesetz.
[5] LS 170. 4.
[6] LS 177. 10.
[7] LS 211. 1.
[8] Aufgehoben.
[10] LS 551. 1.
[11] SR 311. 0.
[12] SR 312. 0.
[13] Text siehe OS 64, 324.
[14] Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 585; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.