Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)
(vom 28. Februar 2007)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002[8], Art. 36 und 42 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983[9], Art. 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991[11], Art. 21 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991[12], das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012[16], Art. 3 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[17], §§ 29 Abs. 2 und 57 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974[3], § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978[6] sowie § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975[7][20] beschliesst[1]:
A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt
a.die Aufgaben der Einsatzkräfte und der weiteren Beteiligten im ABC-Schutz,
b.die Kostentragung durch die Verursacherin oder den Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses.
Vorbehältlich des übergeordneten Rechts richtet sich der ABC-Schutz auch bei bewaffneten Konflikten nach dieser Verordnung.
Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.ABC-Schutz Massnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen bei und zur Bewältigung von A-, B- oder C-Ereignissen;
b.[19] A-Ereignis Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von radioaktiven Stoffen oder radioaktiver Strahlung, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können;
c.B-Ereignis Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können;
d.[19] C-Ereignis Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können;
e.Partnerorganisationen die Partnerorganisationen im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002 sowie das Veterinärwesen;
f.Einsatzkräfte Personal und Angehörige der Partnerorganisationen, Fachleute, insbesondere B-Fachberatende, Chemiefachberatende und Angehörige des Gewässerschutzpiketts des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL);
g.Messorganisation geführter und koordinierter Einsatz aller eigenen und zugewiesenen Mess- und Analysemittel zur Erfassung der Gefährdungslage im Kanton.
Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung in den Gemeinden
Die Gemeinden treffen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004[2]
Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei A-, B- und C-Ereignissen. Dazu gehört insbesondere die Planung der Aufnahme, des Schutzes und der Betreuung von Personen aus betroffenen oder gefährdeten Gebieten.
Zusammenarbeit
Im ABC-Schutz arbeiten die Partnerorganisationen und die Fachleute zusammen.
Die Feuerwehr stellt sicher, dass je nach Bedarf folgende Einsatzkräfte aufgeboten werden:
a.eigene Einsatzkräfte,
b.B-Fachberatende,
c.Chemiefachberatende,
d.das Gewässerschutzpikett des AWEL,
e.die kantonale Seepolizei und die Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich.
Die Kantonspolizei
a.gewährleistet, dass Warnmeldungen an Behörden, Einsatzkräfte und Betroffene weitergeleitet werden,
b.leitet Alarmmeldungen an die Medien weiter,
c.leitet nach einem Ereignis Mitteilungen über die Lockerung oder Aufhebung von angeordneten Massnahmen an die Medien weiter,
d.löst nach Rücksprache mit dem AWEL den Hochrheinalarm aus oder beantragt, falls erforderlich, bei der Internationalen Hauptwarnzentrale Basel die Auslösung des internationalen Rheinalarms.
Schutz der Einsatzkräfte und von weiteren Personen
Die Partnerorganisationen treffen geeignete Vorsorgemassnahmen für den Schutz ihrer Einsatzkräfte und der von ihnen zugezogenen Personen vor Unfallgefahren und gesundheitlichen Schädigungen. Sie erlassen dazu Weisungen.
Jede Partnerorganisation erfasst die von ihr gestellten Einsatzkräfte, die an der Bewältigung eines Ereignisses beteiligt waren.
Die Polizei erfasst die von einem Ereignis betroffenen Dritten am Schadenplatz.
Bei B-Ereignissen mit tatsächlicher Freisetzung von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bewahren die Partnerorganisationen die nach Abs. 2 und 3 erhobenen Daten während 30 Jahren auf. Bei A- und C-Ereignissen gilt diese Aufbewahrungspflicht, wenn aufgrund der freigesetzten Stoffe oder Strahlung mit Spätschäden gerechnet werden muss. In den übrigen Fällen gilt eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.
Ausrüstung und Material
Die Partnerorganisationen bestimmen und beschaffen die materielle Ausrüstung ihrer Organisation für den ABC-Schutz.
Bei Einsätzen stellen sie den zugezogenen Fachleuten geeignetes Schutzmaterial zur Verfügung.
Das Amt für Militär und Zivilschutz (AMZ) verwaltet und unterhält das vom Bund beschaffte und dem Kanton zugewiesene ABC-Schutzmaterial.
Es stellt den Partnerorganisationen auf Verlangen die Ausrüstungen und Geräte aus diesen Beständen in Dauerausleihe zur Verfügung.
Wenn besondere Umstände es erfordern, können die Einsatzkräfte die Abgabe von zusätzlichen Ausrüstungen und Geräten gemäss Abs. 3 beim AMZ beantragen. Das AMZ stellt die Materialverteilung sicher.
Die Partnerorganisationen können mit Privaten Verträge über die Bereitstellung von Mannschaften, Maschinen, Transportfahrzeugen und Material für den jederzeitigen Einsatz bei A-, B- oder C-Ereignissen abschliessen.
Ausbildung
Die Partnerorganisationen und die weiteren mit dem Vollzug des ABC-Schutzes beauftragten Stellen sorgen für eine fach- und stufengerechte Ausbildung ihrer Einsatzkräfte in den Belangen des ABC-Schutzes.
Einsatzbereitschaft
Die Partnerorganisationen erlassen Weisungen zur Sicherstellung ihrer Einsatzbereitschaft.
Unterstützung durch weitere Stellen
Je nach Art des A-, B- oder C-Ereignisses oder bei Bedarf können für die Ereignisbewältigung weitere Stellen der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden sowie nötigenfalls Private beigezogen werden.
Unterstützung durch den Bund oder andere Kantone
Kann ein Ereignis nicht mit den im Kanton verfügbaren Mitteln bewältigt werden, fordert die Kantonspolizei die Unterstützung des Bundes oder anderer Kantone an.
Aufgaben des Amtes für Landschaft und Natur
Das Amt für Landschaft und Natur berät die Einsatzkräfte beim Schutz von Boden, Wald, Fauna und Flora sowie der landwirtschaftlichen Produktion.
Aufgaben der Gebäudeversicherungsanstalt
Die Gebäudeversicherungsanstalt (GVZ) stellt sicher, dass die Feuerwehr die ihr zugewiesenen Aufgaben im Bereich des ABC-Schutzes erfüllen kann.
Sie bestimmt je nach Bedarf Gemeinden mit grösseren Feuerwehren oder Berufsfeuerwehren als Stützpunkte für den ABC-Schutz und erstattet diesen die Kosten in der Höhe ihrer ungedeckten Aufwendungen für den ABC-Schutz.
Die GVZ führt eine zentrale Inkassostelle für die von den Verursacherinnen und Verursachern von A-, B- oder C-Ereignissen zu tragenden Kosten. Sie erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz.[19]
Die GVZ führt für die finanzielle Abwicklung der ABC-Schutz-Leistungen eine eigene Kostenstelle.
Vom Verursacher zu tragende Kosten
Die Verursacherin oder der Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses trägt sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung einschliesslich eines nach der Schwere des Ereignisses bemessenen Anteils an die Aufwendungen der Einsatzkräfte für die Einsatzvorbereitung.
Zu den Aufwendungen für den Einsatz und die Sanierung gehören die Kosten
a.der beim Einsatz und bei der Sanierung tätigen Einsatzkräfte,
b.der beim Einsatz und bei der Sanierung verwendeten Fahrzeuge, Maschinen und anderen Einrichtungen,
c.des beim Einsatz und der Sanierung verbrauchten Materials,
d.der für den Einsatz und die Sanierung erforderlichen Untersuchungen,
e.für Entschädigungsleistungen bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum,
f.die beigezogenen Dritten für den Einsatz und die Sanierung entstanden sind.
Zu den Aufwendungen der Einsatzkräfte für die Einsatzvorbereitung gehören die Kosten für
a.den Unterhalt und Betrieb der Stützpunkte im Bereich des ABC-Schutzes,
b.die altersbedingte Erneuerung der für den ABC-Schutz erforderlichen Anlagen, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungen und Materialien,
c.die Ausbildung der Einsatzkräfte im ABC-Schutz.
Die GVZ und das AWEL erlassen einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten.
Finanzierung der Leistungen der GVZ
Für die Erfüllung der Aufgaben gemäss § 12 schliesst die Baudirektion mit der GVZ Leistungsvereinbarungen ab und richtet ihr für deren Erfüllung jährlich einen pauschalierten Staatsbeitrag aus.
Der Staatsbeitrag wird im Voraus auf der Grundlage eines Budgets der GVZ für die ungedeckten Kosten des ABC-Schutzes im folgenden Jahr festgelegt. Er bemisst sich nach den Grundsätzen einer wirksamen, wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung.
Die GVZ leistet einen Eigenanteil nach Massgabe des Anteils von ABC-Ereignissen bei oder im Zusammenhang mit Gebäuden oder gewerblichen Anlagen, die von der GVZ versichert sind. Die GVZ ermittelt die Beanspruchung jährlich. Massgebend ist der Durchschnittswert der vorangehenden drei Jahre.
Kommt keine Vereinbarung zu Stande, legt der Regierungsrat die Leistungen und den Staatsbeitrag fest.
Vereinbarungen über die Beanspruchung von ABC-Schutzleistungen
Die GVZ kann mit Privaten, gemischtwirtschaftlichen Unternehmen sowie öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten Vereinbarungen über die künftige Beanspruchung von ABC-Schutzleistungen abschliessen.
B. A-Schutz
Nationale oder regionale Gefährdung
Bei nationaler oder regionaler Gefährdung als Folge erhöhter Radioaktivität, insbesondere bei einem Kernkraftwerk-Störfall, stellt die Kantonspolizei die dauernde Verbindung zwischen der Nationalen Alarmzentrale, den Partnerorganisationen und den Gemeinden sicher.
Die Kantonspolizei aktiviert selbstständig oder auf Antrag die kantonale Führungsorganisation, betreibt das Lagezentrum und stellt in Zusammenarbeit mit dem AMZ die Alarmierung der Bevölkerung sicher.
Die Einsatzkräfte unterstützen die kantonalen und kommunalen Behörden bei der Durchsetzung der angeordneten Massnahmen sowie bei der Informations- und Lagebildbeschaffung.
Lokale Gefährdung
Bei lokaler Gefährdung als Folge erhöhter Radioaktivität treffen Polizei und Feuerwehr die erforderlichen Sofortmassnahmen.
Die Kantonspolizei orientiert die Nationale Alarmzentrale und wenn nötig weitere Stellen des Bundes und des Kantons.
Weitere Aufgaben der Kantonspolizei
Die Kantonspolizei
a.errichtet und betreibt beim Eintritt eines A-Ereignisses die auf dem Gebiet des Kantons festgelegten Atomwarnposten nach den Vorgaben des Bundes,
b.leitet und koordiniert die kantonale Messorganisation nach den Vorgaben des Bundes,
c.gewährleistet die Sicherheit bei Probenerhebungen.
Aufgaben der GVZ
Die GVZ stellt bei lokaler Gefährdung als Folge erhöhter Radioaktivität die Strahlenwehr sicher. Bei nationaler oder regionaler Gefährdung gewährleistet sie die Strahlenwehr bis zum Eintreffen der durch den Bund gestellten Einsatzkräfte.
Sie unterstützt die Kantonspolizei bei der Einrichtung und beim Betrieb der Messorganisation.
Messung und Untersuchung von Radioaktivität
Das Kantonale Labor Zürich, das Veterinäramt und das Amt für Landschaft und Natur stellen in den ihnen gemäss §§ 3 und 4 der Verordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz vom 28. Juni 1995[5] zugewiesenen Bereichen die Messung und Beurteilung von radioaktiv belasteten Lebens- und Futtermitteln und von radioaktiv belastetem Trinkwasser sicher und ordnen die notwendigen Massnahmen an.
Das Kantonale Labor Zürich führt die Radioaktivitätsmessungen durch.
Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher, dass die zum Schutz der Bevölkerung angeordneten Massnahmen des Bundes und des Kantons durchgesetzt werden.
Aufgaben der Betriebe
Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, unterstützen die Einsatzkräfte bei der Einsatzvorbereitung und im Einsatz mit den personellen und materiellen Mitteln des Betriebes.
C. B-Schutz
Zuständigkeit des Kantons
Der B-Schutz ist Aufgabe des Kantons.
Einsatzkräfte für die Bewältigung von B-Ereignissen
Die Einsatzkräfte für die Bewältigung von B-Ereignissen werden gebildet aus:
a.den dafür bezeichneten Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren,
b.den B-Fachberatenden,
c.weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.
Aufgaben der Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren
Die Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren
a.bereiten Einsätze für die Bewältigung von B-Ereignissen vor und bewältigen B-Ereignisse in dem ihnen von der GVZ zugewiesenen Einsatzgebiet,
b.führen Dekontaminations- und Inaktivierungsmassnahmen durch,
c.[18] bewahren die aktuelle Betriebs-Einsatzdokumentation B gemäss § 31 Abs. 1 und die Einsatzplanung der Betriebe gemäss § 31 Abs. 3 auf und nehmen diese Dokumente an den Schadenplatz mit,
d.stellen den Transport der B-Fachberatenden an den Einsatzort sicher,
e.entnehmen Proben und transportieren diese zum Labor.
Aufgaben des AWEL
Das AWEL
a.unterstützt die Einsatzkräfte bei der Ausbildung des Personals und bei der Bewältigung von B-Ereignissen,
b.stellt einen Bereitschaftsdienst mit B-Fachberatenden sicher,
c.erarbeitet Entscheidungsgrundlagen für die Warnung, Alarmierung und Entwarnung,
d.beurteilt periodisch die Gefährdungslage,
e.führt einen Bio-Risikokataster, in dem die melde- und bewilligungspflichtigen Projekte gemäss Art. 9 und Anhang 2.3 der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 verzeichnet sind,
f.[18] kontrolliert die Betriebs-Einsatzdokumentation B gemäss § 31 Abs. 1 und die Einsatzplanung der Betriebe gemäss § 31 Abs. 3 und verteilt diese Dokumente an die Feuerwehr,
g.unterstützt die Feuerwehr und das Veterinäramt bei Dekontaminations- und Inaktivierungsmassnahmen,
h.stellt die Triage und die Diagnostik von Umweltproben sicher,
i.stellt bei Gefährdung durch Organismen die Überwachung (Monitoring) sicher,
j.arbeitet zum Schutz der Einsatzkräfte vor Gefährdung durch Mikroorganismen mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit zusammen.
Aufgaben der B-Fachberatenden
Die B-Fachberatenden beurteilen die Lage vor Ort und beraten die weiteren Einsatzkräfte bei der Bewältigung von B-Ereignissen. Bei Bedarf beantragen sie den Beizug weiterer Fachleute.
Aufgaben der Kantonsapotheke
Die Kantonsapotheke sorgt für die vorsorgliche Lagerhaltung von Dekontaminations- und Desinfektionsmitteln sowie von Heilmitteln für Prophylaxe und Therapie.
Aufgaben der Universität
Das AWEL schliesst mit der Universität Zürich Leistungsvereinbarungen ab über
a.die Einrichtung und den Unterhalt der Infrastruktur für die jederzeitige Annahme und Triage von Umweltproben, die gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen enthalten,
b.die Einrichtung und den Unterhalt geeigneter Laborkapazitäten zur Analyse und Diagnostik solcher Umweltproben.
Die Universität führt eine Liste mit Fachleuten, die bei Bedarf von den Einsatzkräften und dem AWEL beigezogen werden können.
Aufgaben des Veterinäramts
Das Veterinäramt stellt den Einsatzkräften für die Inaktivierung von freigesetzten Organismen seine Seuchen-Ausrüstung zum Selbstkostenpreis zur Verfügung.
Aufgaben der Betriebe
Bei Tätigkeiten der Klasse 2 gemäss Art. 7 der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999[15] erstellen die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber eine Betriebs-Einsatzdokumentation B für die Bewältigung von B-Ereignissen.
Die Betriebs-Einsatzdokumentation B gibt Auskunft über:
a.die im Betrieb verwendeten Organismen,
b.die Arbeits- und Aufbewahrungsorte,
c.die erforderlichen Schutzmassnahmen zur Sicherheit der Einsatzkräfte,
d.die Massnahmen zur Inaktivierung der Organismen.
Bei Tätigkeiten der Klasse 3 und höher gemäss Art. 7 der Einschliessungsverordnung sind die nach der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991[10] erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber erstellen zusammen mit der Feuerwehr und dem AWEL insbesondere eine Einsatzplanung im Sinne von Anhang 3.2 lit. d Störfallverordnung. Die Einsatzplanung gibt zudem im Sinne von Abs. 2 lit. c Auskunft über die erforderlichen Schutzmassnahmen zur Sicherheit der Einsatzkräfte.
Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber reichen die Betriebs-Einsatzdokumentation B und die Einsatzplanung dem AWEL ein und sorgen für die dauernde Aktualität und Richtigkeit der Angaben.
Sie unterstützen die Einsatzkräfte bei der Einsatzvorbereitung und im Einsatz mit den personellen und materiellen Mitteln des Betriebes.
D. C-Schutz
Einsatzkräfte für die Bewältigung von C-Ereignissen
Die Einsatzkräfte für die Bewältigung von C-Ereignissen werden gebildet aus:
a.den dafür bezeichneten Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren,
b.der kantonalen Seepolizei und der Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich,
c.den Chemiefachberatenden und dem Gewässerschutzpikett des AWEL sowie den Gewässerschutzfachstellen in den Städten Zürich und Winterthur,
d.weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.
Aufgaben der Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren
Die Stützpunkt-, Berufs- und Betriebsfeuerwehren bereiten Einsätze für die Bewältigung von C-Ereignissen vor und bewältigen C-Ereignisse in dem ihnen von der GVZ zugewiesenen Einsatzgebiet.
Aufgaben auf schiffbaren Gewässern
Die Vorbereitung von Einsätzen bei C-Ereignissen und die Bewältigung von C-Ereignissen und ihren Auswirkungen obliegen
a.auf dem im Gebiet der Stadt Zürich liegenden Teil des Zürichsees und der Limmat: der Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich,
b.auf dem im Gebiet der Stadt Dietikon und der Gemeinde Oetwil a. d. L. liegenden Teil der Limmat: der Stadt Dietikon,
c.auf dem im Gebiet der Stadt Uster liegenden Teil des Greifensees: der Stadt Uster,
d.auf dem im Gebiet der Gemeinde Eglisau liegenden Teil des Rheins: der Gemeinde Eglisau,
e.auf den übrigen schiffbaren Gewässern: der kantonalen Seepolizei.
Aufgaben des AWEL sowie der Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur
Das AWEL berät die Einsatzkräfte beim Schutz der Umwelt. Hierzu unterhält es eine Alarmorganisation (Gewässerschutzpikett).
Es ordnet die erforderlichen Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen an.
Es stellt die zur Beurteilung der Umweltgefährdung und zur Auswahl von Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen erforderlichen Analysen sicher.
In den Städten Zürich und Winterthur erfüllen in der Regel die städtischen Gewässerschutzfachstellen die Aufgaben gemäss Abs. 1–3. Bei schwerwiegenden Schadenereignissen obliegt die Entscheidungsbefugnis für Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen dem AWEL.
Chemiefachberatende
Der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich stellt einen Bereitschaftsdienst mit Chemiefachberatenden sicher (Primärpikett).
Die GVZ stellt einen ergänzenden Bereitschaftsdienst mit Chemiefachberatenden sicher (Sekundärpikett), der zum Einsatz kommt, wenn das Primärpikett nicht ausreicht.
Die Chemiefachberatenden beraten die weiteren Einsatzkräfte bei der Bewältigung von C-Ereignissen.
Schadenkataster und Meldepflicht
Das AWEL führt einen Schadenkataster der C-Ereignisse im Kanton Zürich.
Die Feuerwehren, die Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur, die Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich und die kantonale Seepolizei melden dem AWEL die C-Ereignisse in ihrem Einsatzgebiet. Das AWEL erlässt hierzu eine Weisung.
Messung und Untersuchung von Schadstoffen
Das Gewässerschutzlabor des AWEL stellt in den ihm gemäss § 6 der Verordnung über den Gewässerschutz[4] zugewiesenen Bereichen die Analyse von umweltrelevanten Schadstoffen sicher.
Das Kantonale Labor Zürich, das Veterinäramt und das Amt für Landschaft und Natur stellen in den ihnen gemäss §§ 3 und 4 der Verordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz vom 28. Juni 1995[5] zugewiesenen Bereichen die Messung und Beurteilung von schadstoffbelasteten Lebens- und Futtermitteln und von schadstoffbelastetem Trinkwasser sicher und ordnen die notwendigen Massnahmen an.
Der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich stellt die Untersuchung anderer Schadstoffe sicher.
Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden rüsten ihre Feuerwehr für Sofortmassnahmen bei C-Ereignissen bis zum Eintreffen der Stützpunktfeuerwehr aus. Die GVZ und das AWEL bestimmen Art und Umfang der Ausrüstung.
Die Gemeinden stellen ihrer Ortsfeuerwehr und der für ihr Gebiet zuständigen Stützpunkt- oder Berufsfeuerwehr die zur Bewältigung von C-Ereignissen notwendigen Unterlagen, insbesondere Kanalisationsübersichtspläne, kostenlos zu und aktualisieren diese jährlich.
Aufgaben der Betriebe
Grössere öffentliche oder private Betriebe, bei denen ein erhöhtes Risiko eines C-Ereignisses besteht, organisieren eine Betriebsfeuerwehr und rüsten diese mit chemiewehrtauglichem, betriebsspezifischem Material aus. Die GVZ bestimmt diese Betriebe.
Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben im Geltungsbereich der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991[10] erstellen eine Einsatzplanung für die Bewältigung von C-Ereignissen.
Sie reichen die Einsatzplanung der Feuerwehr ein (zuständige Stützpunkt- und Ortsfeuerwehr) und sorgen für die dauernde Aktualität und Richtigkeit der Angaben.
Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber unterstützen die Einsatzkräfte bei der Einsatzvorbereitung und im Einsatz mit den personellen und materiellen Mitteln des Betriebes.
E. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
[1] OS 62, 73; Begründung siehe ABl 2007, 380.
[2] LS 551. 1.
[3] LS 711. 1.
[4] LS 711. 11.
[5] LS 817. 1.
[6] LS 861. 1.
[7] LS 862. 1.
[8] SR 520. 1.
[9] SR 814. 01.
[10] SR 814. 012.
[11] SR 814. 20.
[12] SR 814. 50.
[13] SR 814. 52.
[14] SR 814. 911.
[15] SR 814. 912.
[16] SR 818. 101.
[17] SR 916. 40.
[18] Fassung gemäss Berichtigung vom 28. März 2007 (OS 62, 95).
[19] Fassung gemäss RRB vom 22. April 2009 (OS 64, 193; ABl 2009, 642). In Kraft seit 1. Juni 2009.
[20] Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 315; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.