Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV)

(vom 26. Februar 2025)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 14 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 (BZG)[9], Art. 36 und 42 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[10], Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[12], Art. 3, 54 und 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)[17], Art. 21 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991[13], Art. 75 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG)[16], § 28 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 2008[3], §§ 2 Abs. 3, 29 Abs. 2 und 57 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974[5], § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 (FFG)[7], § 2 Abs. 1 des Zivilschutzgesetzes vom 19. März 2007[4] und § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975[8]

A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Gegenstand

§ 1.

1

Diese Verordnung bezweckt die Begrenzung und Bewältigung von A-, B- und C-Ereignissen.

2

Sie regelt insbesondere

a.die Vorbereitung der Ereignisbewältigung (Vorsorge),

b.die Aufgaben und Zusammenarbeit der Einsatzkräfte und der weiteren Beteiligten im ABC-Schutz,

c.die Entsorgung von Abfällen und Abwässern aus der Ereignisbewältigung,

d.die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie mit dem Bund und anderen Kantonen,

e.die Finanzierung.

Begriffe

§ 2.

In dieser Verordnung bedeuten:

a.A-Ereignis: Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht allein bewältigt werden können,

b.B-Ereignis:

1.Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht allein bewältigt werden können, oder

2.Ereignis mit Erregern von übertragbaren Krankheiten gemäss Tierseuchen- oder Epidemiengesetzgebung, dessen Auswirkungen durch die nach der Spezialgesetzgebung zuständigen Stellen nicht allein bewältigt werden können,

c.C-Ereignis: Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen, einschliesslich Schmier-, Brenn- und Treibstoffe, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht allein bewältigt werden können,

d.Partnerorganisationen: die Organisationen gemäss Art. 3 Abs. 2 BZG, insbesondere die Kantonspolizei, die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ), das Amt für Gesundheit (AFG), das Kantonale Labor (KLZH), das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), das Amt für Landschaft und Natur (ALN), das Tiefbauamt (TBA), das Amt für Militär und Zivilschutz (AMZ), das Veterinäramt (VETA), die Kantonale Heilmittelkontrolle und das Forensische Institut Zürich (FOR).

e.Einsatzkräfte: Personal und Angehörige der Partnerorganisationen sowie beigezogene Behörden, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen,

f.Einsatzmaterial: das Material, das zur Bewältigung von A-, B- und C-Ereignissen nötig ist, einschliesslich Fahrzeuge und Anlagen.

Vorsorge

§ 3.

1

Die Vorsorge umfasst insbesondere die Vorhaltung von Einsatzkräften, Einsatzmaterial, Führungs-, Telematik-, Transport- und Entsorgungskapazität.

2

Die Partnerorganisationen stellen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die Vorsorge sicher. Sie bestimmen und beschaffen die Ausrüstung ihrer Organisation. Dabei sind insbesondere die ABC-Schutzrelevanten Referenzszenarien des Regierungsrates sowie die Grundlagen gemäss Abs. 3 zu berücksichtigen.

3

Die Kantonspolizei erarbeitet zusammen mit der GVZ und den weiteren Partnerorganisationen insbesondere folgende Grundlagen:

a.Anforderungen an die Einsatzleistung,

b.Stand der Vorsorge,

c.Handlungsbedarf zur Erfüllung der Anforderungen.

4

Die Grundlagen werden mindestens alle drei Jahre aktualisiert.

Abstimmung der Vorsorgeleistungen

§ 4.

1

Die Partnerorganisationen stimmen ihre Vorsorgeleistungen, insbesondere die Lagerhaltung und Beschaffung von Schutzmaterial und Desinfektionsmitteln, untereinander ab. Sie teilen der GVZ den Stand ihrer Vorsorge jährlich sowie auf Anfrage mit.

2

Die GVZ leitet die Abstimmung der Vorsorgeleistungen unter den Partnerorganisationen. Sie erhebt die verfügbaren Einsatzmittel und erstattet dem Fachstab der kantonalen Führungsorganisation periodisch oder bei Bedarf Bericht.

3

Sie kann aufgrund von Leistungsvereinbarungen Vorsorgeleistungen für andere Partnerorganisationen erbringen.

ABC-Wehr

§ 5.

1

Die ABC-Wehr ist die Einsatzorganisation der GVZ für den ABC-Schutz. Die GVZ betreibt diese insbesondere mit ausgewählten Stützpunktfeuerwehren.

2

Die ABC-Wehr kommt zum Einsatz, wenn die direkt Betroffenen oder die für ein A-, B- oder C-Ereignis nach der Spezialgesetzgebung zuständige Stelle das Ereignis nicht oder nicht mehr mit eigenen Mitteln bewältigen können.

3

Die GVZ gewährleistet den Bestand einer Einsatzleitzentrale.

4

Die nach der Spezialgesetzgebung zuständige Stelle kann den Einsatz auslösen.

Aufgaben der Gemeinden

§ 6.

1

Die Gemeinden treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei A-, B- und C-Ereignissen. Dazu gehört insbesondere die Planung der Aufnahme, des Schutzes und der Betreuung von Personen aus betroffenen oder gefährdeten Gebieten.

2

Sie unterstützen die Partnerorganisationen auf deren Anfrage im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Bewältigung von A-, B- und C-Ereignissen.

3

Die Gemeinden und andere kommunale Träger von Zivilschutzorganisationen unterstützen die Partnerorganisationen auf Verlangen des AMZ bei der Bewältigung von A-, B- und C-Ereignissen mit Zivilschutzleistungen im Rahmen ihrer Kernaufgaben wie Führungsunterstützung, Absperrung oder Materialverwaltung.

Zusammenarbeit und Unterstützung

§ 7.

1

Die Partnerorganisationen arbeiten im ABC-Schutz zusammen.

2

Sie können unter sich, mit Privaten, Unternehmen, öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen. Sie orientieren die GVZ über den Abschluss solcher Vereinbarungen.

3

Sie stellen einander und den beigezogenen Fachleuten das erforderliche Einsatzmaterial zur Verfügung.

4

Sie können zur Unterstützung weitere Behörden oder Private wie Unternehmen oder Nichtregierungsorganisationen beiziehen, wenn ein Ereignis nicht mit eigenen Mitteln bewältigt werden kann.

5

Die Kantonspolizei fordert die Unterstützung anderer Kantone oder des Bundes an, wenn ein Ereignis nicht mit den im Kanton verfügbaren Mitteln bewältigt werden kann.

Aufgaben des AMZ

§ 8.

1

Das AMZ leistet mit seiner Zivilschutzorganisation Unterstützung beim ABC-Schutz, insbesondere im B-Bereich.

2

Es kann mit Zivilschutzorganisationen von Gemeinden oder anderen kommunalen Trägern Leistungsvereinbarungen für erweiterte Leistungen für den ABC-Schutz abschliessen.

3

Es koordiniert auf Verlangen einer Partnerorganisation das Aufgebot des Zivilschutzes und beantragt das Einsatzpersonal oder die Einsatzmittel bei den Gemeinden oder anderen kommunalen Trägern von Zivilschutzorganisationen.

Schutz von Einsatzkräften

§ 9.

Die Partnerorganisationen treffen geeignete Massnahmen für den Schutz der Einsatzkräfte.

Erhebung von Personendaten

§ 10.

1

Jede Partnerorganisation erfasst die von ihr gestellten Einsatzkräfte.

2

Die Kantonspolizei, die Stadtpolizei Zürich oder Stadtpolizei Winterthur erfasst die von einem Ereignis betroffenen Dritten am Schadenplatz.

3

Die erfassten Daten werden bei B-Ereignissen mit tatsächlicher Freisetzung von gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen und bei möglichen Spätschäden bei A- und C-Ereignissen während 30 Jahren aufbewahrt.

4

In den übrigen Fällen gilt eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.

ABC-Schutz-Material des Bundes

§ 11.

1

Die Kantonspolizei sorgt für die Beschaffung des vom Bund zur Verfügung gestellten ABC-Schutz-Materials.

2

Die GVZ verwaltet das Material und stellt es den Partnerorganisationen auf Verlangen in Dauerausleihe oder im Ereignisfall zur Verfügung.

Aus- und Weiterbildung

§ 12.

Die Partnerorganisationen und die weiteren mit dem Vollzug des ABC-Schutzes beauftragten Stellen sorgen für eine fach- und stufengerechte sowie koordinierte Aus- und Weiterbildung ihrer Einsatzkräfte.

Eskalierendes Ereignis

§ 13.

1

Bei einem A-, B- oder C-Ereignis mit einer schwer abschätzbaren, schwer kontrollierbaren oder in der Intensität, Dauer oder räumlichen Ausdehnung offenen Entwicklung der Lage, das die ABC-Wehr nicht allein bewältigen kann, ist die ABC-Wehr zusammen mit den von ihr beigezogenen Partnerorganisationen für die Bewältigung der Akutphase zuständig.

2

Die ABC-Wehr beendet ihren Einsatz, sobald sich die Lage stabilisiert hat. Die nach der Spezialgesetzgebung zuständige Stelle sorgt für die weitere Bewältigung und Normalisierung der Lage.

Rheinalarm

§ 14.

Die Kantonspolizei löst nach Rücksprache mit dem AWEL den Hochrheinalarm aus oder beantragt bei der Internationalen Hauptwarnzentrale Basel die Auslösung des internationalen Rheinalarms.

Aufgaben des ALN

§ 15.

Das ALN berät die Einsatzkräfte auf Anfrage beim Schutz von Boden, Wald, Fauna und Flora sowie bei der landwirtschaftlichen Produktion.

Auswertung

§ 16.

Die GVZ wertet die Einsätze der ABC-Wehr und weiterer Einsatzkräfte für die Bewältigung von bedeutenden Ereignissen aus und stellt die Ergebnisse den interessierten Partnerorganisationen zur Verfügung.

B. A-Schutz

Zuständigkeit des Kantons

§ 17.

1

Bei lokaler Gefährdung ist der A-Schutz Aufgabe des Kantons.

2

Bei nationaler oder regionaler Gefährdung ist der Kanton zuständig für die Durchführung der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen.

Einsatzkräfte

§ 18.

Die Einsatzkräfte werden gebildet aus

a.der ABC-Wehr,

b.der Kantonspolizei,

c.den Orts- und Betriebsfeuerwehren,

d.dem FOR,

e.weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.

Aufgaben der ABC-Wehr

§ 19.

1

Die ABC-Wehr trifft zusammen mit der Kantonspolizei die erforderlichen Sofortmassnahmen.

2

Bei lokaler Gefährdung stellt sie die Strahlenwehr sicher.

3

Bei nationaler oder regionaler Gefährdung gewährleistet sie die Strahlenwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unterstützt die Durchführung der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen.

4

Sie leitet und koordiniert die kantonale Messunterstützung zugunsten der Nationalen Alarmzentrale.

5

Sie misst die Strahlung an den auf dem Gebiet des Kantons festgelegten Punkten.

Aufgaben der Kantonspolizei

§ 20.

1

Bei lokaler Gefährdung orientiert die Kantonspolizei die Nationale Alarmzentrale und wenn nötig weitere Stellen des Bundes und des Kantons.

2

Bei nationaler oder regionaler Gefährdung stellt die Kantonspolizei die dauernde Verbindung zwischen der Nationalen Alarmzentrale, den Partnerorganisationen und den Gemeinden sicher.

3

Sie alarmiert die Bevölkerung in Zusammenarbeit mit dem AMZ.

Aufgaben des KLZH

§ 21.

Das KLZH

a.führt Radioaktivitätsmessungen an Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen, Futtermitteln und Tränkewasser nach den Vorgaben des Bundes durch,

b.unterhält die dazu erforderlichen Einrichtungen,

c.ist zuständig für die Probenerhebung nach Vorgaben des Bundes, den Transport in das vom Bund für die Untersuchungen bestimmte Labor und die Beurteilung von radioaktiv belasteten Proben.

Aufgaben des VETA und des ALN

§ 22.

Das VETA und das ALN unterstützen das KLZH nach Bedarf bei der Probennahme.

Aufgaben von Gemeinden und weiteren Stellen

§ 23.

1

Die Gemeinden stellen die zum Schutz der Bevölkerung angeordneten Massnahmen des Bundes und des Kantons in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher.

2

Gemeinden, Zweckverbände und Anstalten, die über Messeinrichtungen für Radioaktivität verfügen, unterstützen die GVZ im Ereignisfall mit Messungen.

Aufgaben der Betriebe

§ 24.

Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, unterstützen die Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und im Einsatz mit den personellen und materiellen Mitteln des Betriebs.

C. B-Schutz

Zuständigkeit des Kantons

§ 25.

Der B-Schutz ist Aufgabe des Kantons.

Ereignisse mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen

a. Einsatzkräfte

§ 26.

Die Einsatzkräfte werden gebildet aus

a.der ABC-Wehr,

b.den B-Fachberatenden,

c.den Orts- und Betriebsfeuerwehren,

d.weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.

b. Aufgaben der ABC-Wehr

§ 27.

Die ABC-Wehr

a.legt den Gefahrenbereich fest,

b.führt die Ereignisbewältigung durch und trifft die nötigen Dekontaminations- und Inaktivierungsmassnahmen,

c.bewahrt die aktuelle Betriebseinsatzdokumentation B und die Einsatzplanung der Betriebe auf und nimmt diese Dokumente an den Schadenplatz mit,

d.stellt den Transport der B-Fachberatenden an den Einsatzort sicher,

e.entnimmt Proben und transportiert diese zum Regionallabor Ost,

f.sammelt, verpackt und entsorgt die Abfälle und Abwässer aus der Ereignisbewältigung.

c. Aufgaben des AWEL

§ 28.

1

Das AWEL bildet die kantonale Fachstelle im Sinne der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008[14] und der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012 (ESV)[15].

2

Das AWEL

a.unterstützt die Einsatzkräfte bei der Ausbildung des Personals und bei der Bewältigung von B-Ereignissen,

b.stellt einen Bereitschaftsdienst mit B-Fachberatenden sicher,

c.erarbeitet Entscheidungsgrundlagen für die Warnung, Alarmierung und Entwarnung,

d.beurteilt die Gefährdungslage periodisch,

e.führt einen Bio-Risikokataster, in dem die melde- und bewilligungspflichtigen Projekte gemäss Art. 9 und Anhang 3.2 ESV verzeichnet sind,

f.kontrolliert die Betriebseinsatzdokumentation B und die Einsatzplanung der Betriebe und verteilt diese Dokumente an die Feuerwehr,

g.ordnet die erforderlichen Dekontaminations-, Inaktivierungs- und Entsorgungsmassnahmen an,

h.unterstützt die Feuerwehr, das VETA und das AFG bei Dekontaminations- und Inaktivierungsmassnahmen,

i.stellt die Triage und die Diagnostik von Umweltproben sicher,

j.stellt bei Gefährdung durch Organismen die Überwachung sicher,

k.arbeitet zum Schutz der Einsatzkräfte vor Gefährdung durch Mikroorganismen mit dem Amt für Wirtschaft zusammen,

l.gibt den Gefahrenbereich nach Abschluss der Massnahmen frei.

d. Aufgaben der B-Fachberatenden

§ 29.

Die B-Fachberatenden beurteilen die Lage vor Ort und beraten die Einsatzleitung bei der Bewältigung von B-Ereignissen. Bei Bedarf beantragen sie den Beizug weiterer Fachleute.

e. Aufgaben der Universität Zürich

§ 30.

1

Das AWEL schliesst mit der Universität Zürich eine Leistungsvereinbarungen ab über

a.die Einrichtung und den Unterhalt der Infrastruktur für die jederzeitige Annahme und Triage von Umweltproben, die gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen enthalten,

b.die Einrichtung und den Unterhalt geeigneter Laborkapazitäten zur Analyse und Diagnostik solcher Umweltproben.

2

Die Universität führt eine Liste mit Fachleuten, die bei Bedarf von den Einsatzkräften und vom AWEL beigezogen werden können.

f. Aufgaben der Betriebe

§ 31.

1

Bei Tätigkeiten der Klasse 2 gemäss Art. 7 ESV erstellen die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben, die mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen umgehen, eine Betriebseinsatzdokumentation B für die Bewältigung von B-Ereignissen.

2

Die Betriebseinsatzdokumentation B gibt Auskunft über

a.die im Betrieb verwendeten Organismen,

b.die Arbeits- und Aufbewahrungsorte,

c.die erforderlichen Schutzmassnahmen zur Sicherheit der Einsatzkräfte,

d.die Massnahmen zur Inaktivierung der Organismen.

3

Bei Tätigkeiten ab Klasse 3 gemäss Art. 7 ESV sind zusätzlich die nach der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991[11] erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber erstellen zusammen mit der Feuerwehr und dem AWEL insbesondere eine Einsatzplanung im Sinne der Störfallverordnung. Die Einsatzplanung gibt zudem Auskunft über die erforderlichen Schutzmassnahmen zur Sicherheit der Einsatzkräfte.

4

Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber reichen die Betriebseinsatzdokumentation B und die Einsatzplanung dem AWEL ein und sorgen für die dauernde Aktualität und Richtigkeit der Angaben.

5

Sie unterstützen die Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und im Einsatz mit den personellen und materiellen Mitteln des Betriebs.

Ereignisse mit Erregern von übertragbaren Krankheiten gemäss TSG und EpG

§ 32.

1

Die Einsatzkräfte werden gebildet aus

a.den Mitarbeitenden des VETA,

b.der ABC-Wehr,

c.weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.

2

Die ABC-Wehr leistet unterstützende Hilfe bei der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten gemäss EpG.

3

Treten Erreger von übertragbaren Krankheiten gemäss TSG und EpG ausserhalb des Vollzugsbereichs dieser Erlasse auf, richtet sich das Vorgehen nach §§ 26 ff.

D. C-Schutz

Zuständigkeit des Kantons

§ 33.

Der C-Schutz ist Aufgabe des Kantons.

Einsatzkräfte

§ 34.

Die Einsatzkräfte werden gebildet aus

a.der ABC-Wehr,

b.dem Gewässerschutz-Pikett des AWEL und den Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur,

c.den Orts- und Betriebsfeuerwehren,

d.den See- oder Flussrettungsdiensten der Anrainergemeinden,

e.den Chemiefachberatenden,

f.weiteren nach Bedarf beigezogenen Stellen.

Aufgaben der ABC-Wehr

§ 35.

1

Die ABC-Wehr ist hauptverantwortlich für die Bewältigung von C-Ereignissen.

2

Sie misst Schadstoffe und führt Dekontaminations- und Entsorgungsmassnahmen durch.

Aufgaben des AWEL

§ 36.

1

Das AWEL

a.berät die Einsatzkräfte bei allen C-Ereignissen, die Gewässer oder Boden gefährden können,

b.führt Analysen für die Beurteilung der Umweltgefährdung durch,

c.ordnet die erforderlichen Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen an.

2

Für diese Aufgaben unterhält es eine Alarmorganisation (Gewässerschutz-Pikett).

Aufgaben der Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur

§ 37.

In den Städten Zürich und Winterthur nehmen die Gewässerschutzfachstellen die Aufgaben des Gewässerschutz-Piketts wahr. Bei schwerwiegenden Schadenereignissen sowie Ereignissen bei Nationalstrassen und Eisenbahnen liegt die Entscheidungsbefugnis für Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen beim AWEL.

Aufgaben der Gemeinden

§ 38.

1

Die Gemeinden sind zuständig für den Ersteinsatz und die Unterstützung der ABC-Wehr.

2

Sie rüsten ihre Feuerwehr nach den Vorgaben der GVZ aus.

3

Sie stellen ihrer Feuerwehr und der GVZ die notwendigen Unterlagen digital zu und aktualisieren diese jährlich.

4

Anrainergemeinden unterstützen die Einsatzkräfte beim Transport auf schiffbaren Gewässern mit ihren See- oder Flussrettungsdiensten.

Aufgaben der Betriebe

§ 39.

1

Von der GVZ festgelegte grössere öffentliche oder private Betriebe mit erhöhtem Risiko eines C-Ereignisses organisieren eine Betriebsfeuerwehr und rüsten diese mit chemiewehrtauglichem, betriebsspezifischem Material aus.

2

Die Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben im Geltungsbereich der Störfallverordnung erstellen eine Einsatzplanung.

3

Sie reichen die Einsatzplanung der zuständigen Stützpunkt- und Ortsfeuerwehr ein und sorgen für die dauernde Aktualität und Richtigkeit der Angaben.

4

Sie unterstützen die Einsatzkräfte bei der Vorbereitung und im Einsatz mit den personellen und materiellen Mitteln des Betriebs.

Chemiefachberatende

§ 40.

1

Das FOR unterhält einen Bereitschaftsdienst mit Chemiefachberatenden (Primärpikett).

2

Die GVZ unterhält einen ergänzenden Bereitschaftsdienst mit Chemiefachberatenden (Sekundärpikett).

3

Die Chemiefachberatenden beraten die Einsatzleitung.

Ereignisse mit Schmier-, Brenn- und Treibstoffen sowie anderen aufschwimmenden Stoffen bei Gewässern

§ 41.

1

Die Gemeinden sind auf ihrem Gemeindegebiet für die Bewältigung von Ereignissen mit Schmier-, Brenn- und Treibstoffen sowie anderen aufschwimmenden Stoffen auf Gewässern zuständig.

2

Sie setzen dazu ihre Feuerwehr, See- oder Flussrettungsdienste ein und bieten das Gewässerschutz-Pikett des AWEL auf.

3

Kann die Gemeinde das Ereignis nicht bewältigen, fordert sie die Unterstützung von anderen Gemeinden oder Stellen an.

4

Für die gebietsübergreifende Ereignisbewältigung sind zuständig:

a.Stadt Zürich und Stadt Dietikon: Vorhalten und Einsatz von je einer Ölsperre auf der Limmat,

b.Feuerwehr Eglisau-Hüntwangen-Wasterkingen: Vorhalten und Einsatz einer Ölsperre auf dem Rhein,

c.Zweckverband Feuerwehr Weinland: Vorhalten und Einsatz einer Ölsperre auf der Thur,

d.Stadt Bülach: Einsatz einer Ölsperre auf der Glatt,

e.Stadt Opfikon: Vorhalten und Einsatz einer Ölsperre auf der Glatt,

f.Gemeinde Rümlang: Vorhalten und Einsatz einer Ölsperre auf der Glatt,

g.Stadt Adliswil: Vorhalten und Einsatz einer Ölsperre auf der Sihl.

5

Die Anrainergemeinden unterstützen sich mit Einsatzmitteln. Sie können ihre Ölwehren gemeinsam organisieren und betreiben.

Schadenkataster und Meldepflicht

§ 42.

1

Das AWEL führt einen Schadenkataster der C-Ereignisse im Kanton Zürich.

2

Die Feuerwehren, die Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich und Winterthur und die Polizeien melden dem AWEL die C-Ereignisse in ihrem Einsatzgebiet.

Messung und Untersuchung von Schadstoffen

§ 43.

1

Das Gewässerschutzlabor des AWEL stellt in den ihm gemäss § 6 der Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975 zugewiesenen Bereichen die Analyse von umweltrelevanten Schadstoffen sicher.

2

Das KLZH und das VETA untersuchen und beurteilen Schadstoffe in Lebens- und Futtermitteln sowie Trinkwasser gemäss §§ 1 und 2 der Vollzugsverordnung zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung vom 5. März 2019[6] und ordnen die notwendigen Massnahmen an.

3

Das FOR stellt die Untersuchung anderer Schadstoffe sicher.

E. Finanzierung

Aufgaben der GVZ

§ 44.

1

Die GVZ führt eine Spezialfinanzierung für die Aufwendungen der ABC-Wehr. Dazu gehören die Kosten für Sanierungs- und Entsorgungsmassnahmen, selbst wenn sie von den Gewässerschutzfachstellen der Städte Zürich oder Winterthur angeordnet werden.

2

Sie sorgt mit der zentralen Inkassostelle gemäss § 29 Abs. 3 FFG insbesondere für

a.den Einzug der von Verursacherinnen und Verursachern zu tragenden Kosten sowie der Beiträge von Partnerorganisationen und Dritten,

b.die Abgeltung der Träger von Feuerwehren für die Leistungen ihrer Einsatzkräfte nach der Tarifordnung gemäss § 29 Abs. 4 FFG,

c.die Abwicklung der Kostenerstattung gemäss § 46.

3

Die GVZ

a.trägt die zusätzlichen Kosten für Investitionen, Unterhalt und Betrieb der für den ABC-Schutz bestimmten Stützpunktfeuerwehren und stellt diesen zusätzliche Ausrüstung zur Verfügung,

b.kann die Anschaffung von Einsatzmaterial durch die Orts- und Betriebsfeuerwehren bis zu 50% der anrechenbaren Kosten subventionieren,

c.kann die Anschaffung und den Betrieb der in § 41 Abs. 4 genannten Ölsperren sowie bei besonderem Bedarf Ölabscheider bis zu 100% der anrechenbaren Kosten subventionieren.

4

Die GVZ kann die Kosten für den Betrieb der ABC-Wehr der zentralen Inkassostelle der Spezialfinanzierung belasten.

Von Verursacherinnen und Verursachern zu tragende Kosten

§ 45.

Zu den von Verursacherinnen und Verursachern zu tragenden Kosten für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung gemäss § 29 Abs. 1 FFG gehören alle personellen und materiellen Aufwendungen der ABC-Wehr, von Partnerorganisationen und beigezogenen Dritten, namentlich für

a.die Ereignisbewältigung,

b.Schadstoffanalysen, die Labordiagnostik im Umweltbereich und weitere Untersuchungen,

c.die Entsorgung von belasteten Materialien und Abfällen,

d.die Wiederherstellung des Bodens und von weiteren Umweltgütern,

e.Entschädigungen bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum.

Kostentragung und Kostenerstattung

§ 46.

1

Die Partnerorganisationen tragen die Kosten des ABC-Schutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2

Eine Partnerorganisation kann von einer anderen die Erstattungen von Aufwendungen gemäss § 45 verlangen, wenn sie auf deren Veranlassung hin weitergehende Leistungen erbracht hat.

3

Die Erstattung von Aufwendungen an Vorsorgeleistungen gemäss § 29 Abs. 1 FFG kann nur von Partnerorganisationen verlangt werden, die sich nicht am Betriebsdefizit der ABC-Wehr beteiligen. Vorbehalten bleibt die Erstattung, wenn das Ereignis durch ihr eigenes Verhalten oder das unter ihrer Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter bewirkt wurde.

4

Die von einer Partnerorganisation zu leistende Kostenerstattung verringert sich um die Beiträge der Verursacherinnen und Verursacher.

5

Begehren für Kostenerstattung sind an die zentrale Inkassostelle gemäss § 29 Abs. 3 FFG zu richten.

6

Vereinbarungen zwischen den Partnerorganisationen bleiben vorbehalten.

Kostentragung bei Übungen

§ 47.

1

Bei Übungen trägt jede Partnerorganisation ihre eigenen Personalkosten.

2

Über die weiteren Kosten sprechen sich die Partnerorganisationen vor der Übung ab.

Ausgleich des Betriebsdefizits

§ 48.

1

GVZ, TBA und AWEL tragen gemeinsam das Betriebsdefizit der ABC-Wehr. Massgebend für ihren Anteil ist der Bezug der Ereigniskosten zu Gebäuden, Strassen und Gewässern.

2

Die Baudirektion regelt die Defizittragung in einer Leistungsvereinbarung mit der GVZ.

3

An diesem Kostenausgleichsystem können sich weitere Partnerorganisationen beteiligen. Diesfalls ist die Leistungsvereinbarung anzupassen.


[1] OS 80, 99; Begründung siehe ABl 2025-03-28.

[2] Inkrafttreten: 1. Juni 2025.

[3] LS 520.

[4] LS 522.

[5] LS 711. 1.

[6] LS 817. 1.

[7] LS 861. 1.

[8] LS 862. 1. SR 520. 1. SR 814. 01. SR 814. 012. SR 814. 20. SR 814. 50. SR 814. 911. SR 814. 912. SR 818. 101. SR 916. 40.

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