Verordnung über geschützte zivile sanitätsdienstliche Anlagen (Basisspitäler)[5]

(vom 9. Juli 1970)[1]

§ 1.

1

Diese Verordnung schafft die Voraussetzungen für einen kantonal geführten Sanitätsdienst im Kriegsfall und die Zusammenarbeit mit der Armee im Sinne eines totalen[3] Sanitätsdienstes. Der zivile und militärische Sanitätsdienst steht in gleicher Weise zivilen und militärischen Patienten zur Verfügung.

2

Die Spitäler, die geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen sowie die Notspitäler sind im Rahmen des totalen[3] Sanitätsdienstes den zivilen Behörden unterstellt.

3

Die Sanitätshilfsstellen und Sanitätsposten sind den Ortsleitungen der Standortgemeinden unterstellt.

§ 2.[5]

1

Zu den nachfolgend aufgeführten Krankenhäusern gehören geschützte Operationsstellen und Pflegeräume:

GemeindeKrankenhausZahl der geschützten Liegestellen (Richtwert)
ZürichUniversitätsspital500
Kinderspital340
Stadtspital Triemli440
Stadtspital Waid250
Klinik Balgrist180
WinterthurKantonsspital250
Affoltern a. A.Bezirksspital250
BülachKreisspital250
DielsdorfBezirksspital250
DietlikonKrankenhaus250
HorgenKrankenhaus250
KilchbergKrankenhaus Sanitas210
MännedorfKreisspital200
PfäffikonKreisspital250
SchlierenSpital Limmattal250
ThalwilKrankenhaus220
UsterBezirksspital250
WetzikonKreisspital320
Zollikerberg (Zollikon)Spital Neumünster250

2

Die Sicherheitsdirektion[7] legt nach Rücksprache mit der Direktion des Gesundheitswesens fest, wann und wo die noch nicht erstellten Anlagen zu bauen sind.

§ 3.[5]

In folgenden Gemeinden müssen je eine oder mehrere Sanitätshilfsstellen als Notspitäler ausgebaut und betrieben werden:

AndelfingenRüti
BaumaWald
DietikonWädenswil
DübendorfWiesendangen
Hausen a. A.Winterthur (2)
Küsnacht Oetwil a. S.Zürich (4)

§ 5.[5]

1

Zusammen mit folgenden geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen und zusammen mit den bezeichneten Notspitälern müssen geschützte Lagerräume für zivile kantonale Kriegsvorräte an Verbandstoffen und Arzneimitteln errichtet werden:

mit den geschützten OperationsstellenAffoltern a. A. Bülach Dielsdorf Horgen Kantonsspital Winterthur Pfäffikon Universitätsspital Zürich Uster
mit den NotspitälernDietikon Küsnacht Oetwil a. S. Wiesendangen Zürich (3 Lagerräume)

2

Über den Zeitpunkt der Realisierung von Lagerräumen und über Änderungen der Standorte entscheidet die Sicherheitsdirektion[7] nach Rücksprache mit der Direktion des Gesundheitswesens.

3

Ferner baut der Kanton zusammen mit einer der in Absatz 1 genannten geschützten Operationsstellen seine geschützte Produktionsstätte für Medikamente, vorwiegend zur Herstellung von sterilen Lösungen (z.B. Infusionen). Die Sicherheitsdirektion[7] legt nach Rücksprache mit der Direktion des Gesundheitswesens Zeitpunkt und Standort der Produktionsstätte fest.

4

Das Raumprogramm für die Lagerräume und für die Produktionsstätte wird von der Direktion des Gesundheitswesens, der Schutzgrad und der Schutzumfang durch die Sicherheitsdirektion[7] festgelegt. Die Kosten für den Bau, die Einrichtungen und den Unterhalt gehen zu Lasten des Staates.

§ 6.[5]

Die Gemeinden[8] müssen sich an den Kosten für die geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen und für die Notspitäler gemäss nachstehender Tabelle beteiligen:

Geschützte OperationsstellenGemeindenNotspital
Schlieren Spital LimmattalAesch Birmensdorf Dietikon Geroldswil Oetwil a. d. L. Oberengstringen Schlieren Unterengstringen Urdorf WeiningenDietikon
Dielsdorf BezirksspitalBachs Boppelsen Buchs Dällikon Dänikon Dielsdorf Hüttikon Neerach Niederhasli Niederweningen Niederglatt Oberglatt Oberweningen Otelfingen Regensberg Regensdorf Rümlang Schleinikon Schöfflisdorf Steinmaur
Bülach KreisspitalBachenbülach Bülach Eglisau Embrach Freienstein Glattfelden Hochfelden Höri Hüntwangen Lufingen Oberembrach Rafz Rorbas Stadel Wasterkingen Weiach Wil Winkel
Winterthur KantonsspitalWinterthur Brütten Dättlikon Neftenbach Pfungen
Altikon Dägerlen Dinhard Elgg Ellikon a. d. Thur Elsau Hagenbuch Hettlingen Hofstetten Rickenbach Schlatt Seuzach Wiesendangen ZellWiesendangen
Geschützte OperationsstellenGemeindenNotspital
Bauma Sternenberg Turbenthal Wila WildbergBauma
Dietlikon KrankenhausBassersdorf Dietlikon Dübendorf Kloten Nürensdorf Opfikon Wallisellen Wangen
Dübendorf Fällanden SchwerzenbachDübendorf
Pfäffikon KreisspitalFehraltorf Hittnau Illnau-Effretikon Kyburg Lindau Russikon Pfäffikon Weisslingen
Wetzikon KreisspitalBäretswil Gossau Grüningen Hinwil Seegräben Wetzikon
Fischenthal WaldWald
Bubikon Dürnten RütiRüti
Uster BezirksspitalEgg Fällanden
Geschützte OperationsstellenGemeindenNotspital
Greifensee Mönchaltorf Schwerzenbach Uster Volketswil
Zollikon Spital NeumünsterErlenbach Küsnacht Maur Zollikon ZumikonKüsnacht
Männedorf KreisspitalHerrliberg Hombrechtikon Männedorf Meilen Oetwil a. S. Stäfa UetikonOetwil a. S.
Kilchberg Krankenhaus SanitasKilchberg Zürich
Horgen KrankenhausHirzel Horgen
Thalwil KrankenhausOberrieden Thalwil
Hütten Richterswil Schönenberg WädenswilWädenswil
Affoltern a. A. BezirksspitalAffoltern a. A. Adliswil Aeugst Bonstetten Hausen a. A. Hedingen Kappel Knonau Langnau a. A. MaschwandenHausen a. A.
Mettmenstetten Obfelden Ottenbach Rifferswil Rüschlikon Stallikon Wettswil
Adlikon Andelfingen Benken Berg a. I. Buch a. I. Dachsen Dorf Feuerthalen Flaach Flurlingen Henggart Humlikon Kleinandelfingen Laufen-Uhwiesen Marthalen Oberstammheim Ossingen Rheinau Thalheim Trüllikon Truttikon Unterstammheim Volken WaltalingenAndelfingen

§ 7.

1

Der Stadt Zürich stehen die geschützten Operationsstellen und Notspitäler ihres Gemeindegebietes und die geschützte Operationsstelle des Spitals Sanitas in Kilchberg zur Verfügung.

2

Die Gemeinde Uitikon ist einer Endbehandlungsstelle der Stadt Zürich zuzuweisen; die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit den beiden Gemeinden durch das Kantonale Amt für Zivilschutz.

§ 8.[5]

1

Die Kostenbeteiligung gemäss § 6 bezieht sich bei den Notspitälern ausschliesslich auf die Mehrkosten für den Ausbau der Sanitätshilfsstellen zu Notspitälern, bei den geschützten Operationsstellen auf die gesamten Erstellungskosten.

2

Der Kostenverteiler richtet sich in beiden Fällen je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl sowie der um einen allfälligen Steuerkraftausgleich berichtigten Steuerkraft. Die beteiligten Gemeinden können einstimmig einen anderen Verteiler festlegen. Dieser bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.[6]

§ 9.

1

Die Verantwortung für die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Notspitäler trägt die örtliche Schutzorganisation der Standortgemeinde.

2

Die Verantwortung für die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen trägt die Spitalverwaltung des betreffenden Spitals; das Kantonale Amt für Zivilschutz führt zusammen mit der Gesundheitsdirektion Kontrollen durch.

§ 10.

1

Das kantonale Amt für Zivilschutz teilt im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt bei einer Teilmobilmachung oder einer Allgemeinen Kriegsmobilmachung den Spitälern mit geschützten Operationsstellen, den Notspitälern und den örtlichen Schutzorganisationen die zivilschutzpflichtigen Ärzte zu.

2

Das Kantonale Amt für Zivilschutz führt die Verzeichnisse über

a.die zivilschutzpflichtigen Ärzte,

b.die weder dienst-, hilfsdienst- noch schutzdienstpflichtigen Ärzte und Ärztinnen.

3

Die Gesundheitsdirektion stellt die nötigen Angaben zur Verfügung. Die Zuteilung ist jährlich zu überprüfen.

§ 11.

1

Die Zivilschutzorganisationen der Standortgemeinden der Notspitäler sind für die Sicherstellung des Pflegepersonals für die betreffenden Anlagen besorgt und führen darüber Kontrolle.

2

Die Spitalverwaltungen der Spitäler mit geschützten Operationsstellen sind für die Sicherstellung des Pflegepersonals für die betreffenden Anlagen besorgt und führen darüber Kontrollen. Die Zivilschutzorganisationen der Standortgemeinden sind verpflichtet, dieses Personal bei Bedarf aus den Beständen ihrer Schutzdienstpflichtigen zu ergänzen.

3

Das Kantonale Amt für Zivilschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt die nötigen Weisungen und überprüft die Kontrollführung der Gemeinden und Spitäler.

§ 12.

Die Aufstellung mobiler sanitätsdienstlicher Einsatzgruppen mit Ärzten, Pflegepersonal und der nötigen materiellen Ausrüstung bleibt vorbehalten.

§ 13.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt[2] in Kraft.


[1] OS 43, 553 und GS IV, 54. Vom Regierungsrat erlassen.

[2] 7. August 1970.

[3] Heute: koordinierten.

[4] Aufgehoben durch RRB vom 21. Juli 1982 (OS 48, 498). In Kraft seit 1. Oktober 1982.

[5] Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 1982 (OS 48, 498). In Kraft seit 1. Oktober 1982.

[6] Fassung gemäss RRB 19. Dezember 1990 (OS 51, 382). In Kraft seit 1. Januar 1991.

[7] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

[8] Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Tabelle entfernt.

523 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11901.01.2023Version öffnen
10301.01.201901.01.2023Version öffnen
09901.01.201801.01.2019Version öffnen
09101.01.201601.01.2018Version öffnen
08701.01.201501.01.2016Version öffnen
08301.01.201401.01.2015Version öffnen
05301.05.200601.01.2014Version öffnen
02401.05.2006Version öffnen
00031.03.1999Version öffnen