Gesetz über den Zivilschutz
(vom 16. März 1986)[1]
Beiträge
Der Staat leistet Beiträge an die vom Bund vorgeschriebenen Zivilschutzmassnahmen, soweit dieser selber Beiträge leistet.
Massnahmen
Der Staat leistet an die übrigen Massnahmen nach Abzug des Bundesbeitrags folgende Beiträge:
a)den Gemeinden 0–70% nach deren finanziellen Leistungsfähigkeit;
b)[4] den Krankenhäusern nach den Ansätzen, die für die Leistungen an diese Krankenhäuser gelten;
c)[4] den Krankenhäusern, die keine Beiträge gemäss lit. b erhalten, 15%.
d) Notspitäler
Die zugewiesenen Gemeinden beteiligen sich am Ausbau der Sanitätshilfsstellen zu Notspitälern nach ihrer Einwohnerzahl, gewichtet mit dem Kehrwert der massgeblichen Steuerbelastung.
Die zugewiesenen Gemeinden können einstimmig einen andern Verteiler vereinbaren, welcher der Genehmigung des Regierungsrates bedarf.
e) geschützte Operationsstellen
Der Staatsbeitrag an die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten für die Erstellung und Einrichtung der geschützten Operationsstellen und der Pflegeräume in Spitälern bemisst sich nach den Ansätzen für die Leistungen des Staates an Krankenhäuser.
Die Gemeinden verteilen die Restkosten gemäss § 4.
f) Bauten des Staates
Der Staatsbeitrag für bauliche Schutzmassnahmen in Bauten des Staates beträgt 50% der nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden beitragsberechtigten Kosten.
Beitragssatz
Bei baulichen Massnahmen richtet sich der Beitragssatz nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Standortgemeinde im Zeitpunkt der vollständigen Eingabe des Projekts beim Kontrollorgan der Gemeinde.
Versicherungspflicht
Der Regierungsrat kann Gemeinden, Krankenhäuser und Betriebe verpflichten, sich gegen die Haftung für Schäden gemäss Art. 7–81 des Zivilschutzgesetzes[2] zu versichern.
Schadenersatzansprüche
Der Regierungsrat ist im Sinne von Art. 79 des Zivilschutzgesetzes[2] für die Behandlung von Schadenersatzansprüchen zuständig.
Strafverfolgung
Zur Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen sind die Statthalterämter zuständig. Für Verwarnungen sind die für das Zivilschutzwesen zuständige Direktion[5] und der Gemeinderat zuständig.
Strafentscheide und Einstellungsverfügungen sind dem Amt für Zivilschutz zuzustellen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Leistung von Staatsbeiträgen im Zivilschutz vom 11. September 1966 wird aufgehoben.
[1] OS 49, 605.
[2] SR 520. 1.
[3] Aufgehoben durch G vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 34). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 35).
[4] Fassung gemäss G vom 1. Dezember 1996 (OS 54, 34). In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 35).
[5] Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624).