Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Militärdepartement, und dem Kanton Zürich, vertreten durch die Militärdirektion des Kantons Zürich, betreffend die Zeughausverhältnisse im Kanton Zürich

(vom 26. Oktober 1971)[1]

Vorbemerkungen:

Die Zeughausverhältnisse im Kanton Zürich sind seinerzeit mit Vertrag vom 15. April / 22. Juni 1939 und der Vereinbarung vom 4. Juni / 16. April 1942 zwischen den Parteien geregelt worden. Auf 31. Dezember 1951 hat das Eidgenössische Militärdepartement sowohl den Vertrag wie auch die Vereinbarung gekündigt. Diese Kündigung wurde von der Militärdirektion des Kantons Zürich anerkannt mit Ausnahme der in Artikel 6 des Vertrages vorgesehenen Abrechnung. Mit der Reorganisation der bisherigen Eidgenössischen Zeughausverwaltung Zürich und der Unterstellung von Teilen dieser Verwaltung unter das Kantonskriegskommissariat Zürich sollen die Zeughausverhältnisse im Kanton Zürich neu geregelt werden.

1.Dem Kantonskriegskommissariat Zürich (hiernach KK Zürich genannt) obliegen die sich im Kanton Zürich ergebenden Aufgaben betreffend die Verwaltung, die Magazinierung, den Unterhalt und die Instandstellung der Mannschaftsausrüstung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (MO Art. 159) .

2.Das KK Zürich übernimmt die Verwaltung, die Lagerung, den Unterhalt sowie die Instandstellung des Korpsmaterials (inkl. Munitionsausrüstung der 1. Stufe) aller eidgenössischen und kantonalen Truppen im neu festgesetzten Zeughauskreis Zürich gemäss Beilage. Die Kriegsmaterialverwaltung besorgt die Verwaltung, die Lagerung, den Unterhalt sowie die Instandstellung des übrigen Korpsmaterials kantonalzürcherischer Truppen ausserhalb des Zeughauskreises Zürich.

3.Das KK Zürich versieht in Zürich die Obliegenheiten einer Waffenplatzzeughausverwaltung für das Instruktionsmaterial sowie die Mannschafts- und Offiziersausrüstung.

4.Dem Kriegskommissär des Kantons Zürich obliegt die Leitung des AMP-Depots Zürich nach den fachtechnischen Weisungen und Anordnungen des AMP Hinwil und der DAMP Thun.

5.Weitere Aufgaben können dem KK Zürich in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Kriegsmaterialverwaltung und der Militärdirektion des Kantons Zürich überbunden werden.

6.Der Kriegskommissär des Kantons Zürich übernimmt die Leitung des Eidgenössischen Zeughauses Zürich. Das eidgenössische Personal wird ihm unterstellt. Er ist für dessen rationellen Einsatz nach Anordnungen des KMV verantwortlich. Gleiche Funktionen und Werkstätten innerhalb der Verwaltung sind im Einverständnis mit der Militärdirektion des Kantons Zürich soweit möglich zusammenzulegen. Für das eidgenössische Personal gelten die personalrechtlichen Vorschriften des Bundes.

7.Der Kanton Zürich stellt dem Bund für die Bedürfnisse des Eidgenössischen Zeughauses Zürich folgende Objekte unentgeltlich zur Verfügung: 7.1 die Zeughausgebäude Nrn. 1, 2, 3 und 5, 7.2 den Zeughaushof und die darauf befindlichen Schuppen sowie das Feuergerätemagazin, 7.3 das Zeughaus an der Sihl. Für das Material des Artilleriekollegiums und der Gilde der Bombenwerfer wird der benötigte Raum im bisherigen Umfang zur Verfügung gestellt. Der Kanton Zürich trägt den Unterhalt der Gebäude und des Umgeländes sowie die Versicherung der Gebäude gegen Feuerund Elementarschaden. Dem Bund steht das Recht zu, nach Verständigung mit dem Eigentümer in den ihm zur Verfügung gestellten Objekten auf seine Kosten alle Einrichtungen anzubringen, die ihm zweckmässig erscheinen. Diese Einrichtungen und das Inventar des Eidgenössischen Zeughauses Zürich sind Eigentum des Bundes. Im Falle einer Aufhebung der Vereinbarung behält sich der Kanton Zürich vor, diese Einrichtungen auf Kosten des Erstellers entfernen zu lassen. Der Bund übernimmt die Kosten für die Bewachung, die Heizung, die Reinigung, das Abfuhrwesen, den Wasserkonsum und den Verbrauch elektrischen Stromes in den vorerwähnten Objekten mit Ausnahme der Räumlichkeiten, die gemäss Ziffer 7, Absatz 2, abgetreten wurden.

8.Als Gegenleistung für die vom Kanton Zürich gemäss Ziffer 7 übernommenen Verpflichtungen wird der Kanton Zürich von der Bezahlung der Entschädigungen für Lagerung, Unterhalt und Verwaltung des Korpsmaterials kantonaler Truppen in eidgenössischen oder vom Bund gemieteten Räumen entbunden.

9.Für die gegenseitige Abrechnung sind massgebend: 9.1 Der Beschluss der Bundesversammlung vom 12. Juni 1946 betreffend Festsetzung der an die Kantone für den Unterhalt und Instandstellung der Bekleidung und persönlichen Ausrüstung zu leistenden Entschädigungen mit den Vollziehungserlassen3 , 9.2 Die Verordnung vom 10. November 1953 und Abänderung vom 28. Dezember 1960 über die Verwaltung des Kriegsmaterials4 , 9.3 Die Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartementes vom 22. Dezember 1956 betreffend Beschaffung, Verzinsung und Amortisation von Maschinen und Werkzeugen der kantonalen Zeughäuser.

10.Die bisherige Verzinsung durch den Bund und die bisher vom Kanton bezahlten Kosten für die Lagerung des Korpsmaterials der kantonalen Stäbe und Einheiten fallen nach Bezahlung der Umbaukosten im Betrage von Fr. 207 406.15 durch den Bund gemäss den Abrechnungen von 1919/20 und 1941 dahin.

11.Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1973. Wird sie nicht ein Jahr vor Ablauf schriftlich gekündigt, erneuert sie sich jeweils um ein Jahr. Der Vertrag vom 15. April / 22. Juni 1939 und die Vereinbarung vom 4. Juni / 16. April 1942 sind aufgehoben.

12.Die Genehmigung dieser Vereinbarung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich bleibt vorbehalten.

13.Die Ausfertigung erfolgt in fünf Exemplaren, wobei zwei Exemplare für die Militärdirektion des Kantons Zürich und drei Exemplare für das Eidgenössische Militärdepartement bestimmt sind. Beilage: Plan des Zeughauskreises Zürich[5]


[1] OS 44, 354 und GS IV, 32.

[2] SR 510. 10.

[3] SR 514. 104.

[4] Heute SR 514. 511.

[5] In der Gesetzessammlung nicht abgedruckt.

514.8 – Versionen

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00001.06.2008Version öffnen