Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat Zürich über den Badebetrieb auf der Allmend Zürich

(vom 10. / 19. Juni 1933)[1]

1.Wenn der Waffenplatz Zürich nicht mit Truppen belegt ist, steht die ganze Allmend unter dem Vorbehalt der vom Kanton erlassenen Verbote dem Publikum zur Verfügung. Veranstaltungen auf dem Waffenplatzgebiet bedürfen auch während dieser Zeit der Einwilligung der Militärdirektion.

2.Wenn der Waffenplatz Zürich mit Truppen belegt ist, ist der Aufenthalt (Umherstehen, -sitzen, -liegen) auf der ganzen Allmend (inklusive der im Eigentum der Papierfabrik an der Sihl stehenden Uferstreifen) nur wie folgt gestattet:

a)an sämtlichen Tagen, zeitlich uneingeschränkt, auf dem Gelände zwischen Sihl und Sihlkanal vom Sihlüberfall bis Höhe Gänziloobrücke. Personen, die sich auf diesem Gebiet aufhalten, haben keinerlei Anspruch auf Entschädigung, wenn sie bei Scharfschiess-übungen von einem Unfall betroffen werden;

b)an sämtlichen Abenden von 16 Uhr an auf der ganzen Allmend, wenn die Flagge beim Sihlüberfall hochgezogen ist;

c)von Samstag 12 Uhr bis Sonntagabend auf der ganzen Allmend.

3.Wenn der Waffenplatz Zürich mit Truppen belegt ist, ist Schulklassen unter Führung des Lehrers und einzelnen Kindern jederzeit der Aufenthalt auf der Allmend auf folgendem Raume gestattet: Tambouren-Eiche – Kastanienbaum – gerade Linie bis zur Islerstrasse – Islerstrasse – Grenze des Waffenplatzes von der Ziegelei bis zur Tambouren-Eiche.

4.Die Stadt Zürich (Bauwesen I) sorgt während der Zeit der Benützung der Allmend durch das Publikum gemäss Ziffern 1 und 2 täglich für die Reinhaltung des Allmendgebietes.

5.Die Stadt Zürich besorgt durch die Stadtpolizei die Durchführung dieses Benützungsreglementes. Sie sorgt zugleich für die Durchführung der vom Kanton für das Allmendgebiet erlassenen Verbote (Fahr-, Hausier- und Fussballspielverbot).

6.Die Stadt Zürich verpflichtet sich für eine weitgehende Publikation in der Presse und an Ort und Stelle.

7.Diese Vereinbarung ist wie der Waffenplatzvertrag zwischen Bund und Kanton vom 1. September 1922 jeweilen auf den 31. Dezember unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahre kündbar.


[1] OS 35, 115 und GS IV, 30.

[2] 514. 2.

514.4 – Versionen

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00001.06.2008Version öffnen