Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich, namens des Kantons Zürich, einerseits, und dem Stadtrat von Zürich, namens der Stadtgemeinde, anderseits, betreffend Überlassung des Allmend-Höckler-Areals und des Militärschiessplatzes im Albisgütli als Bestandteile des Waffenplatzes Zürich
(vom 5. September 1922)[1]
Art. 1. Die Stadt Zürich überlässt dem Kanton Zürich für die Dauer des gegenwärtig gültigen Waffenplatzvertrages[2], der nebst den dazu gehörenden Plänen einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, zur freien Benutzung durch die auf dem Waffenplatz Zürich stattfindenden Militärschulen und Kurse:
a)das ihr zu Eigentum gehörende Areal auf der Wollishofer und Wiedikoner Allmend, im Müsli, im Höckler und Gänziloo mit einem Flächeninhalt von zirka 67,5 Hektaren;
b)die sogenannte Muggenbühlscheune auf der Allmend I, unter Nr. 492 assekuriert für Fr. 12 700, mit Brunnen auf der Strassenseite;
c)den Militärschiessplatz im Albisgütli, zirka 17 Hektaren gross, mit Schiess- und Scheibenständen, Signaleinrichtung, Scheibenschuppen, Telefonhäuschen mit laufendem Brunnen, Abortgebäude mit Wasserversorgung beim mittleren Scheibenstand, Aborteinrichtung beim Standort der Schützen, ein Munitionsmagazin, das nördliche Gerätschaftsmagazin, die östliche Dachkammer im Munitionsgebäude sowie das Mitbenutzungsrecht der beiden Sanitätszimmer und des Männerabortes, Mitbenutzungsrecht von sechs Pferdeständen, dazu die Verbindungsstrasse (Islerstrasse) zwischen Schiessplatz und Allmend III durch den Forrenwald;
d)das städtische Waldareal Forrenwald oder Schleiferain, zirka 32 Hektaren gross, in dem Sinne, dass es zu militärischen Übungszwecken jederzeit mitbenutzt werden kann;
e)die im Höckler entspringenden Wasserquellen zu ungehinderter Benutzung für den Waffenplatz. Art. 2. Der Kanton übernimmt die gute Instandhaltung des Manö-vergebietes mit Einschluss des der Stadt Zürich gehörenden Geländes, den Unterhalt der ihm gehörenden Gebäude, Brücken und Strassen, wogegen diese Verpflichtung hinsichtlich des Schiessplatzes im Albisgütli, dessen Gebäulichkeiten, Einrichtungen und Zufahrtsstrassen (inklusive Islerstrasse) und der sogenannten Muggenbühlscheune der Stadt Zürich zufällt. Art. 3. Für Schaden an Personen und Sachen, der zufolge mangelhafter Beschaffenheit oder ungenügenden Unterhaltes der Schiessplatzeinrichtungen im Albisgütli beim Schiessen durch Militärschulen und Kurse eintritt und für den der Kanton haftet, hat die Stadt den Kanton schadlos zu halten. Art. 4. Der Schul- und Schiessplatz Albisgütli steht je am Samstagnachmittag und am Sonntag zur Verfügung der Stadt Zürich für die von ihr auf diesen Platz angewiesenen freiwilligen Schiessvereine. Während der Zeit, in der keine Schulen und Kurse auf dem Waffenplatz stattfinden, verfügt die Stadt Zürich im Einverständnis mit der kantonalen Militärdirektion frei über ihr Allmend-, Höckler-, Gänziloound Forrenwald-Gebiet sowie den Schiessplatz, wobei dem Publikum daselbst jederzeit freier Zutritt gewährt ist, soweit solches mit den militärischen Übungen vereinbar ist. Dagegen ist der Verkehr mit Fuhrwerken und Kraftfahrzeugen aller Art auf diesem Gebiet ausserhalb der Strassen untersagt. Art. 5. Der Staat räumt der Stadt das Recht ein, die ihm gehörende sogenannte alte Allmend wie ihr anstossendes eigenes Land in bisheriger Weise als Schafweide zu verpachten gegen Bezahlung einer jährlichen Nutzungsentschädigung von Fr. 200 an die Staatskasse. Der Gras- und Obstertrag der Höcklerwiese und der Bodenertrag des Gänziloo und der Allmenden sowie des Militärschiessplatzes, durch deren Gewinnung die militärische Benutzung der Mietobjekte nicht beeinträchtigt werden darf, fallen der Stadt zu. Die Verträge über die Verpachtung der Schafweide und von Grundstücken, welche zum Waffenplatz gehören, unterliegen der Genehmigung der Eidgenössischen Militärverwaltung. Das auf dem Allmend-Höckler-Areal, an den Sihlufern und Abhängen wachsende Holz ist nach den Forderungen der Eidgenössischen Militärverwaltung zu schneiden oder zu lichten. Art. 6. Von der Pauschalmiete, welche die Eidgenossenschaft dem Kanton Zürich gemäss Art. 13 des Waffenplatzvertrages von 1922[2] alljährlich zu bezahlen hat, fallen der Stadt Zürich Fr. 30 000 zu. In dieser Entschädigung ist der Wasserzins für die beiden laufenden Brunnen bei den Militärstallungen an der Gessnerallee 8 und des Laufbrunnens bei der kleinen Reitbahn inbegriffen. Art. 7. Unter Vorbehalt der Abänderungen, welche durch die eidgenössische Gesetzgebung sich ergeben könnten (Art. 22 der Bundesverfassung)[3], bleibt der gegenwärtige Vertrag bis zum Ablauf des vom Kanton Zürich mit der Eidgenossenschaft abgeschlossenen Waffenplatzvertrages von 1922[2] in Kraft. Abgeschlossen, im Doppel ausgefertigt und unterzeichnet unter Ratifikationsvorbehalt des Stadtrates und des Regierungsrates.
[1] OS 32, 417 und GS IV, 27. Vom Stadtrat am 7. April 1923, vom Regierungsrat am 18. April 1923 genehmigt.
[2] 514. 2.