Zusatzvertrag Nr. 2 zum Vertrag vom 1. September 1922 betreffend die Benützung des Waffenplatzes Zürich
(vom 25. Juni 1973)[1]
Zwischen dem Kanton Zürich, vertreten durch die kantonale Militärdirektion Zürich,
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Militärdepartement und dieses durch das Oberkriegskommissariat in Bern,
wird bezüglich der Benützung der Kasernen und des Waffenplatzes Zürich folgendes vereinbart:
Einleitung
Gemäss Art. 11 Ziffer 3 a des Zusatzvertrages Nr. 1 vom 4. August 1971[3] erklärt sich die Schweizerische Eidgenossenschaft bereit, die Kosten für die wertvermehrenden Verbesserungen bei Renovationsund Ausbauarbeiten zu verzinsen.
Art. 1. Der Kanton Zürich hat in den Jahren 1968–1972 in der Kaserne Zürich umfangreiche Ausbau- und Verbesserungsarbeiten ausgeführt.
Die Festlegung, welche Arbeiten als wertvermehrend zu betrachten sind, erfolgte zusammen mit der Direktion der Eidgenössischen Bauten und mit Vertretern des Kantons Zürich, nachdem die Abnahme der baulichen Arbeiten und die Prüfung der Bauabrechnung stattgefunden haben.
Art. 2. Der effektive Kostenaufwand für sämtliche Ausbau- und Renovationsarbeiten beträgt Fr. 4 510 000.
Davon wird der Betrag von Fr. 2 700 000 (Zweimillionensiebenhunderttausend), der einem Kostenanteil von rund 60% entspricht, von beiden Vertragsparteien als wertvermehrend anerkannt.
Art. 3. Die Eidgenossenschaft verzinst jährlich den Betrag von Fr. 2 700 000 zu einem Zinssatz von 5¼% (4¾% Kapitalzins und ½% Amortisation), gemäss beiliegendem Amortisationsplan.
Art. 4. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Waffenplatzvertrages vom 1. September 1922[2] und des Zusatzvertrages Nr. 1 vom 4. August 1972[3].
Art. 5. Dieser Zusatzvertrag tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1973 in Kraft.
Art. 6. Die Genehmigung dieses Zusatzvertrages durch den Regierungsrat[5] des Kantons Zürich und das Eidgenössische Militärdepartement[4] bleibt vorbehalten.
[1] OS 44, 902 und GS IV, 25.
[2] 514. 2.
[3] OS 44, 245.
[4] Vom Eidgenössischen Militärdepartement genehmigt am 15. August 1973.
[5] Vom Regierungsrat genehmigt am 18. Juli 1973.