Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Zürich betreffend die Benützung des Waffenplatzes Zürich
(vom 1. September 1922)[1]
Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Militärdepartement,
und dem Kanton Zürich, vertreten durch die Militärdirektion des Kantons Zürich, ist folgender Vertrag abgeschlossen worden:
Art. 1. Der Kanton Zürich stellt der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende zum Waffenplatz Zürich gehörende Objekte für die militärische Benützung zur Verfügung (Assekuranzwert Basis 1939):
a)Die Militärkaserne Nr. 730, Kasernenstrasse 49, 8004 Zürich, assekuriert für Fr. 5 230 000;
b)den Turnschuppen Nr. 2969, assekuriert für Fr. 6000;
c)die 5 Putzstände bei der Militärkaserne Nr. 149, 150, 151, 152 und 153, assekuriert für Fr. 40 000;
d)das Mehrzweckgebäude Nr. 626 an der Gessnerallee mit einer gedeckten Exerzierhalle, Theoriesälen, einem Schlafraum und Materialmagazinen, assekuriert für Fr. 520 000;
e)die Turn- und Exerzierhalle Nr. 745 an der Gessnerallee, assekuriert für Fr. 198 000;
f)das Garagengebäude Nr. 746 an der Gessnerallee mit Werkstätte und Büro sowie Motfz-Waschplätzen an der Sihl und am Schanzengraben, assekuriert für Fr. 275 000;
g)das Garagengebäude Nr. 948 am Schanzengraben, assekuriert für Fr. 9000;
h)drei Brunnen beim Mehrzweckgebäude und der Turnhalle Gessnerallee;
i)die eingezäunten Plätze um die Militärkaserne, um das Mehrzweckgebäude und um die Turnhalle, zusammen mit einem Flächeninhalt von 588 Aren;
k)das Allmendareal mit einer Fläche von rund 111 Hektaren und mit folgenden Gebäuden, Brunnen und Einrichtungen:
1.Lager- und Werkstattgebäude Nr. 491 an der Gfellstrasse, assekuriert für Fr. 22 000;
2.oberer Saal im Kantinengebäude Nr. 490 an der Gfellstrasse, letzterer assekuriert für Fr. 31 000;
3.Pro memoria: Als Ersatz für Muggenbühl-Scheune (s. Zt. assekuriert für Fr. 17 000) ein neues Scheibenmagazin am Höcklerweg;
4.ein Materialhäuschen Nr. 493 auf der Allmend I, assekuriert für Fr. 700;
5.Gasmasken-Prüfungsmagazin mit Pz-Garage Nr. 1457 auf dem Gänziloo, assekuriert für Fr. 12 000;
6.ein Blockhaus-Scheibenmagazin (Unterstand) Nr. 96 auf dem Höckler, assekuriert für Fr. 4000;
7.ein Scheibenmagazin auf dem Höckler Nr. 95, assekuriert für Fr. 5000;
8.ein Scheibenmagazin Nr. 30 am Sihlhang, umfassend Scheibenraum, Reparaturwerkstätte und Abort, assekuriert für Fr. 19 000;
9.eine Kurzdistanz-Schiessanlage am Sihlhang;
10.ein Brunnen auf der Allmend III;
11.zwei Brunnen auf dem Höckler; Bei der vorstehend unter Ziffer
k)genannten Fläche des Allmendareals von rund 111 Hektaren und auf dem Situationsplan Nr. 2288 ist die für die Erstellung einer Mehrzweck-Sporthalle der Stadt Zürich freizugebende Fläche von rund 18 600 m 2 an der Nordgrenze der Allmend III bereits berücksichtigt. Die Freigabe erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die für die militärische Ausbildung vorgesehenen Einrichtungen und Anlagen auf der Allmend I (Brunau) erstellt werden können. Die Zugänge zur Allmend sind sodann der Truppe weiterhin offenzuhalten, ohne dass der Schweizerischen Eidgenossenschaft dadurch zusätzliche Kosten erwachsen.
l)den Militärschiessplatz im Albisgütli, mit einem Flächeninhalt von etwa 17 Hektaren, enthaltend Schiess- und Scheibenstände, Signaleinrichtung, Scheibenschuppen, Telefonhäuschen mit Brunnen, Abortgebäude mit Wasserversorgung beim Scheibenstand 300 m, Gerätschaftsmagazin, sowie das Mitbenützungsrecht der beiden Sanitätszimmer und des Männeraborts im sogenannten Zeigerhaus (Widmerhaus);
m)die Verbindungsstrasse zwischen Schiessplatz und der Allmend III durch den Forrenwald (Isler-Strasse);
n)das städtische Waldstück Forrenwald oder Schleifenrain, mit einem Flächeninhalt von etwa 28 Hektaren. Die Situationspläne Nr. 2288 im Massstab 1 : 2500 und Nr. 2289 im Massstab 1 : 1000 mit den Eintragungen der verschiedenen Gebäude und Flächen bilden integrierende Bestandteile dieses Vertrages und werden von beiden Parteien unterzeichnet. Art. 2. Der Kanton Zürich liefert das Mobiliar und die übrige Ausrüstung für die Kaserne und die Dependenzen des Waffenplatzes, wofür das beiliegende Verzeichnis «Ausrüstung der Kaserne» als Norm gelten soll. Zweckentsprechende bisherige Einrichtungen anderer Art und vom Bunde für die Krankenabteilung gelieferte Ausrüstung können immerhin an Stelle einzelner im Verzeichnis aufgeführter Gegenstände treten. Der Kanton Zürich verpflichtet sich, Forderungen, welche in bezug auf die innere und äussere Ausstattung der Kaserne und der Dependenzen vom Kreisinstruktor geltend gemacht werden, ohne besondere Entschädigung in angemessener Weise Rechnung zu tragen, sofern sich dieselben für den Dienstbetrieb als notwendig erweisen und dadurch nicht erhebliche Kosten verursacht werden. Die Versicherung der Gebäude und des Mobiliars gegen Feuerschaden ist Sache des Kantons. Art. 3. Der Kanton Zürich verpflichtet sich, die in Artikel 1 genannten Objekte sowie Mobiliar und Ausrüstung fortwährend in tadellosem, gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten. Dazu gehört auch der Unterhalt der Plätze und Wege. Ausgenommen sind die der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehörenden Anlagen, wie Hindernisbahn und Magglinger-Testanlage auf dem Kasernenplatz, Anschlaggarten auf der Allmend, zwei Munitionsmagazine im Forrenwald, drei Baracken beim Höckler und eine Baracke am Sihlhang. Exerzier- und Schiessplätze müssen in ihrer jetzigen Ausdehnung erhalten bleiben. Ohne ausdrückliche Zustimmung des eidgenössischen Militärdepartementes dürfen an denselben keine Veränderungen vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt die vorgesehene Linienführung der N 4 auf der Allmend I.
Art. 7. Der Kanton Zürich beschafft und liefert das für die Kasernen und Dependenzen nötige Wasser, ferner das Beleuchtungs-, Heizungs- und Reinigungsmaterial.
Für die Reinigung der Zimmerböden hat er der Truppe täglich die geeigneten Mittel (z. B. feuchtes Sägemehl) zur Verfügung zu stellen.
Er lässt die Beleuchtungs- und Heizungsanlagen, die Wasch- und Badeeinrichtungen sowie die tägliche Wegnahme des Kehrichts aus der Kaserne besorgen.
Der Kanton lässt den Konsum an elektrischem Strom durch die Kasernenverwaltung überwachen. Diese hat auf sparsamen Verbrauch (auch an Brennmaterial) hinzuwirken und bei Schul- und Kurskommandanten vorstellig zu werden, wenn die Truppe in verschwenderischer Weise von der Beleuchtungseinrichtung und Heizanlage Gebrauch machen sollte.
Art. 8. Der Kanton haftet für allen Schaden, der entsteht infolge mangelhafter Beschaffenheit oder ungenügenden Unterhaltes der Einrichtungen und Schutzvorrichtungen auf dem Schiessplatz, sofern berechtigten Reklamationen des Kreisinstruktors nicht Rechnung getragen worden ist.
Im übrigen ist die Eidgenossenschaft verantwortlich für allen durch das Schiessen entstehenden Schaden an Personen und Sachen, sofern er durch Truppen im eidgenössischen Dienste verursacht wird und kein Selbstverschulden des Geschädigten vorliegt.
Die Eidgenossenschaft bringt an den öffentlichen Zugangswegen zum Höcklerareal Barrieren an, welche über die Dauer der Schiess-übungen geschlossen werden müssen.
Die Truppen haben der Kasernenverwaltung zu melden, wenn sie an den Schiessplatzeinrichtungen und Schutzvorrichtungen Schäden beobachten. Trägt unterlassene Meldung an Schädigungen Schuld, so fallen die Instandstellungskosten zu Lasten des Bundes.
Spätestens 36 Stunden vor Beginn von Schiessübungen auf dem Waffenplatz hat das zuständige Truppenkommando, behufs Warnung der Anstösser und des Publikums, dem Polizeiinspektorat der Stadt Zürich schriftliche Mitteilung zu machen; es hat überdies für die Anbringung der mit dem Polizeiinspektorat vereinbarten Warnungszeichen auf dem Schiessplatz zu sorgen.
Art. 9. Die Eidgenössische Militärverwaltung hat das Recht, die Militäranstalten, welche Gegenstand dieses Vertrages sind, jederzeit den Bedürfnissen der Truppen entsprechend zu benützen. Darin ist auch das Recht inbegriffen, auf eigene Kosten auf dem Allmendareal militärische Arbeiten auszuführen.
Die vorhandenen Räumlichkeiten sollen im Sinne vernünftiger Ökonomie möglichst ausgenützt werden. Bauliche Veränderungen an den Anlagen und bleibende Verwendung einzelner Lokalitäten und Einrichtungen zu anderen als den vorgesehenen Zwecken dürfen durch die Truppen und Organe der Eidgenossenschaft nur nach vorgängiger Vereinbarung mit der kantonalen Militärdirektion angeordnet werden.
Der Eidgenössischen Militärverwaltung stehen fortwährend zur Verfügung:
1.drei Büros, ein Vorraum sowie ein Windenabteil als Archiv für das Kdo FAK 4,
2.drei Büros, ein Vorraum sowie ein Windenabteil als Archiv für das Kdo F Div 6,
3.zwei Büros für den Kreisinstruktor Ausbildungskreis III,
4.drei Büros, eine Kanzlei und ein Archiv für das Kdo Inf Schulen,
5.vier Büros und ein Archivraum für das Kdo Inf OS Zürich,
6.ein Aufenthaltsraum für die Instruktoren des Waffenplatzes Zürich. Während der Zeit, in der keine Schulen und Kurse auf dem Waffenplatz stattfinden, verfügt der Kanton Zürich frei über sämtliche Anlagen, ausgenommen die unter vorstehendem Absatz aufgeführten Räumlichkeiten; während Kursen verfügt er nach vorangegangener Verständigung mit dem Waffenplatzkommandanten über die von der Truppe nicht benützten Einrichtungen insoweit, als dadurch der Dienstbetrieb und die Gesundheit der im Dienste stehenden Truppen nicht beeinträchtigt werden. Das Eidgenössische Militärdepartement erledigt endgültig alle Anstände, welche sich in dieser Richtung zwischen Schul- und Kurskommandanten und dem Kanton ergeben. Für das Allmend-, Höckler- und Gänziloogebiet ist dem Publikum jederzeit freier Zutritt gewährt, soweit dies mit den militärischen Übungen vereinbar ist. Dagegen ist der Verkehr mit zivilen Fuhrwerken und Motorfahrzeugen aller Art auf diesem Gebiete untersagt. Der Militärschiessplatz Albisgütli steht jeweils am Samstagnachmittag und Sonntag zur Verfügung des Kantons. Art. 10. Dem Kanton Zürich bleiben in der Kaserne und auf dem Kasernenplatz zu eigener Benützung vorbehalten:
a)im Kellergeschoss: Die Küche der Kantine, die Waschküche, das Materialmagazin Nord, das Küchenmagazin mit Keller, zwei Kellerabteile des Kasernenverwalters, zwei Tröckneräume (die Truppe kann diese auf Bestellung hin benützen), zwei Arresträume für einfachen Arrest und 1 Arrestraum mit 9 Einzelzellen für scharfen Arrest, die Heizungsanlage, die Werkstätten, das Putzmaterialmagazin, der Luftschutzraum, die Kasernenwäscherei mit Lingerie, das Wäschereimagazin;
b)im Parterre: Die Kantine, das Büro des Kasernenabwartes, das Büro Nr. 61 zur Verfügung des Kdo Mob Pl Zürich;
c)im 1. Stock: Die Wohnung des Kantinenpächters und die Angestelltenzimmer, der Wäschelagerraum mit Nähzimmer der Kasernenverwaltung und der Konferenzraum;
d)im 2. Stock: Die Wohnung des Kasernenverwalters;
e)im Dachgeschoss: Die Russwinde, drei Mobiliar- und Materialmagazine, das Archiv der Kasernenverwaltung mit Windenabteil des Kasernenverwalters, die Sattlerkammer, der Tröckneraum der Wäscherei, das Materialmagazin Süd, das Wolldeckenmagazin und der Windenboden bei der Turmuhr;
f)auf dem Kasernenplatz: Die Polizeikaserne, das Garagengebäude und die Parkplätze der Kantonspolizei. Heizung und Beleuchtung der vom Kanton benützten Räume fallen zu seinen Lasten. Art. 11. Die Verpachtung der Militärkantine (samt den dazu gehörenden Räumlichkeiten und dem Wirtschaftsmobiliar) ist Sache des Kantons Zürich, dem auch der Pachtzins zufällt. Immerhin untersteht der Pachtvertrag der Genehmigung des Eidgenössischen Militärdepartements. Ausdrücklich wird bestimmt, dass in der Kantine für Militärpersonen kein Trinkzwang bestehen und dass in den Speiseräumen der Truppe nur mit Bewilligung des Kommandos und nur durch den Kantinenpächter gewirtet werden darf. Der Pächter der Militärkantine ist zu verpflichten:
a)alkoholfreie Getränke jeder Art in guter Qualität zu halten und zu den vom Oberkriegskommissariat festgesetzten Preisen auszuschenken;
b)Offizieren, Aspiranten und gegebenenfalls dem Hilfspersonal von Schulen und Kursen ohne eigenen Haushalt die Kantinenverpflegung zu den Ansätzen gemäss Preisliste OKK abzugeben;
c)bei Truppenverpflegung der Offiziere die Speisen warmzuhalten, anzurichten und zu servieren;
d)die Kantinenlokale der Truppe unentgeltlich als Essräume zur Verfügung zu stellen. Art. 12. Das Allmendareal und der Schiessplatz dürfen ausserhalb des Waldes nicht mit andern Kulturen als mit Rasen bepflanzt werden. Während der Dauer der Militärschulen und Kurse darf weder hohes Gras stehen gelassen noch durch die Gewinnung der Kulturerträgnisse die militärische Benützung der Mietobjekte beeinträchtigt werden. Es ist untersagt, das Allmendareal zu düngen, mit Kompost, welcher Glas- oder Geschirrsplitter enthält, zu überführen und darauf Kehricht abzulagern. Die Kulturerträge des Allmendareals, des Schiessplatzes und des Waldstückes Forrenwald fallen dem Kanton Zürich zu. Art. 13. Für die Benützung des Waffenplatzobjektes gemäss Artikel 1 dieses Zusatzvertrages (eingeschlossen das vom Kanton zu liefernde Mobiliar und Material) verpflichtet sich die Schweizerische Eidgenossenschaft gegenüber dem Kanton Zürich zu folgenden Leistungen:
1.Entschädigungen für bestehende Bauten und Einrichtungen:
a)Verzinsung der tatsächlichen Bauund Einrichtungskosten von Fr. 4 408 505.– zu 2,5% = Fr. 110 212.65
b)Amortisation der Bauund Einrichtungskosten von Fr. 4 408 505.– zu 0,5% = Fr. 22 042.50 Fr. 132 255.15
c)Entschädigung für den Unterhalt der Gebäude und Einrichtungen von jährlich 1% der Brandversicherungssumme. Assekuranzwert Basis 1939 = Fr. 6 439 400.– × Index 600 = Fr. 38 636 400.– hievon 1% Fr. 386 364.–
2.Entschädigung für den Betrieb:
| a) Für jeden Diensttag | Fr. 1.10 je Mann |
| Fr. –.60 je Pferd | |
| Fr. –.85 je Motfz (4-Rad) der Truppe | |
| Fr. –.55 je Motorrad mit Seitenwagen der Truppe Fr. –.30 je Motorrad der Truppe. |
Die Schweizerische Eidgenossenschaft entrichtet die Entschädigung je Mann und Tag auch für die ausfallenden Betten von
Unteroffiziers- und Mannschaftszimmern, die als Arbeits- und Theorieräume für Offizierskurse, Offiziersschulen und Fouriergehilfenkurse eingerichtet werden müssen. Die Entschädigung kann jedoch nur ausgerichtet werden, wenn pro Schule oder Kurs eine Ummöblierung von mindestens drei Zimmern notwendig wird.
Auf einem separaten Belegungsrapport hat die Truppe den Ausweis für die ausfallenden Betten wie folgt zu erbringen:
– Anzahl der umgestalteten Zimmer
– übliche Bettenzahl der einzelnen Zimmer
– total Bettenausfall je Tag
– Benützungsdauer als Arbeits- oder Theorieraum. Bei Abwesenheit der Truppe vom Waffenplatz bis auf vier aufeinanderfolgende Nächte (5 Tage) wird kein Abzug gemacht. Hält sich die Truppe mehr als vier Nächte ausserhalb des Waffenplatzes auf, fällt die Entschädigung für die ganze Dauer der Abwesenheit dahin. Die Truppe hat in diesem Falle die von ihr belegten Lokale für die Zeit ihrer Abwesenheit zu räumen, mit Ausnahme der absolut notwendigen Magazin- und Büroräumlichkeiten. Erreicht die nach Artikel 11, Absatz 2/a dieses Zusatzvertrages berechnete Entschädigung je Mann, Pferd und Motorfahrzeug im Verlaufe eines Kalenderjahres nicht die Summe von Fr. 55 000 (fünfundfünfzigtausend Franken), legt die Schweizerische Eidgenossenschaft den zu dieser Minimalsumme fehlenden Betrag hinzu. Übersteigt hingegen in einem Kalenderjahr die auf Grund der gültigen Ansätze berechnete Jahresentschädigung die Minimalsumme, bezahlt die Schweizerische Eidgenossenschaft auch das Mehrbetreffnis.
b)Pauschalentschädigung für die Reinigung der 5 Büros der F Div 6, je Kalenderjahr Fr. 8 000.–
c)Fr. 8 500.– Pauschalentschädigung für Motfz des Bundes (ohne Truppen-Motfz), je Kalenderjahr (Berechnung auf Basis von 20 000 Motfz-Tagen, halber Ansatz von Truppen-Motfz).
d)Bezüglich der weiteren Leistungen wird auf Artikel 42 des Kasernierungsreglementes verwiesen, insbesondere auf die Abschnitte 1/b und 1/c sowie die Absätze 2–6. Speziell sei festgehalten, dass der Kanton Zürich die Kosten für das Trink- und Brauchwasser nach wie vor zu seinen Lasten übernimmt. Dagegen trägt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Kosten für die Abwasserbeiträge der Kaserne. Für das Brennmaterial für Heizung und Warmwasseraufbereitung erfolgt die Kostenverteilung im Verhältnis der vom Kanton einerseits und von den Truppen und den Organen des Bundes anderseits benützten Räumlichkeiten. Für den auf der Allmend und auf dem Schiessplatz verursachten Land- und Kulturschaden wird von der Schweizerischen Eidgenossenschaft keine besondere Entschädigung bezahlt. Diese ist in der unter Artikel 13, Abschnitt 1 festgesetzten Entschädigung inbegriffen.
3.Entschädigung für im Bau befindliche Einrichtungen und künftige Bauten:
a)Der Kanton Zürich lässt in den Jahren 1968–1971 in der Kaserne Zürich umfangreiche Ausbau und Verbesserungsarbeiten ausführen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich bereit, die Kosten für die wertvermehrenden Verbesserungen für die Truppe zu verzinsen. Die Festlegung, welche Arbeiten als wertvermehrend zu betrachten sind, erfolgt zusammen mit der Direktion der Eidgenössischen Bauten nach Abschluss der Bauarbeiten und Kontrolle der Bauabrechnung. Die Bedingungen für die Verzinsung der anerkannten Bauarbeiten müssen zu gegebener Zeit vereinbart werden.
b)Die Schweizerische Eidgenossenschaft verzinst die auf ihren Wunsch durch den Kanton Zürich auf seine Kosten ausgeführten, künftigen Bauten. Ebenso wertvermehrende Verbesserungen, soweit sie ihr vor Ausführung unterbreitet werden und diesen zugestimmt werden kann. Art. 14. Sofern durch den Waffenplatzvertrag und den vorliegenden Zusatzvertrag nichts anderes bestimmt wird, ist die Verfügung vom 30. Dezember 1961 des Eidgenössischen Militärdepartementes betreffend Kasernierung von Truppen auf Waffenplätzen (Kasernierungsreglement 51.5) und deren Nachträge anzuwenden. Für die Benützung von Kantonnementseinrichtungen ausserhalb des Waffenplatzes gelten die Bestimmungen des Verwaltungsreglementes für die Schweizerische Armee und die Kriegsmobilmachungsvorschriften. Art. 15. Meldungen über Mängel, Begehren um Abhilfe usw. sind von den Truppen in erster Linie an den Kasernenverwalter zuhanden der kantonalen Militärdirektion zu richten. Art. 16. Streitigkeiten, zu welchen dieser Vertrag Anlass geben könnte, werden durch das Bundesgericht entschieden. Art. 17. Der Waffenplatzvertrag vom 1. September 1922 und der vorliegende Zusatzvertrag dauern bis 31. Dezember 1985 bzw. bis zum Bezug des neuen Waffenplatzes Zürich. Werden die Verträge nicht zwei Jahre vor Ablauf von einer der Parteien schriftlich gekündigt, bleiben sie jeweils für weitere fünf Jahre in Kraft. Sofern sich die Verhältnisse wesentlich ändern, hat jede Vertragspartei das Recht, alle fünf Jahre eine Anpassung der Leistungen gemäss Artikel 11, Abschnitt 1/c, Abschnitt 2/a, 2/b und 2/c dieses Zusatzvertrages zu verlangen. Die Revision der Entschädigungen ist schriftlich ein Jahr vor Ablauf einer fünfjährigen Periode zu verlangen, sonst bleiben sie für weitere fünf Jahre in Kraft. Für die Tagesentschädigungsansätze kann erstmals mit Wirkung auf 1. Januar 1974 eine Anpassung verlangt werden, während für die übrigen Entschädigungen erstmals mit Wirkung auf 1. Januar 1976. Art. 18. Die Ratifikation dieses Vertrages durch den Bundesrat und den Regierungsrat des Kantons Zürich bleibt vorbehalten. Art. 19. Durch diesen Vertrag werden der Vertrag vom 16. April / 2. Mai 1904 und die Zusatzverträge vom 11./30. Mai 1908 und vom 22. Juli 1912 aufgehoben.
[1] OS 32, 407 und GS IV, 14. Vom Regierungsrat am 18. April 1923, vom Bundesrat am 4. Mai 1923 genehmigt.