Gesetz über die Verlegung der Kaserne und des Waffenplatzes Zürich

(vom 7. Dezember 1975)[1]

§ 1.

Die Kaserne und der bestehende Waffenplatz werden aus der Stadt Zürich in ein rund 300 Hektaren umfassendes Gebiet im unteren Reppischtal, Gemeinden Birmensdorf und Urdorf, verlegt.

§ 2.

1

Für die Verlegung wird ein Gesamtkredit von 123 Millionen Franken bewilligt, wovon 43 Millionen Franken auf den Landerwerb und – unter Berücksichtigung von § 3 – 80 Millionen Franken auf die Erstellung von Hochbauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen sowie auf Erschliessungsarbeiten entfallen.

2

Die Kreditsumme erhöht oder ermässigt sich um den Betrag, der sich durch eine allfällige Bauverteuerung oder -verbilligung in der Zeit zwischen der Aufstellung des Kostenvoranschlages (Stichtag 1. April 1974) und der Bauausführung ergibt.

§ 3.

Über die einzelnen Teilkredite für die Erstellung von Hochbauten, Freizeit-, Sport- und Erholungsanlagen sowie für Erschliessungsarbeiten beschliesst der Kantonsrat aufgrund von Bau- und Kreditvorlagen endgültig.

§ 4.

1

Beim Abschluss von Pacht- und Mietverträgen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind hinsichtlich der Benützung der Kasernenbauten und des Truppenübungsgebietes die Interessen der Bevölkerung der umliegenden Siedlungsgebiete und der Landschaftsschutz angemessen zu berücksichtigen.

2

Wird der Waffenplatz nicht militärisch benützt, so ist die freie Begehbarkeit des Übungsgeländes sicherzustellen, bei teilweiser militärischer Benützung soweit, als ein ordnungsgemässer Schulungs- und Übungsbetrieb der Truppe dies zulässt.

§ 5.

Die Bestimmungen in den Verträgen mit dem Bund über die örtliche und zeitliche Benützung des Übungsgeländes durch die Truppe sind durch den Kantonsrat zu genehmigen.

§ 6.

1

Das durch die Verlegung des Waffenplatzes und der Kaserne frei werdende staatliche Areal in der Stadt Zürich bleibt weiterhin als nicht realisierbares Vermögen öffentlichen Zwecken gewidmet.

2

Über die Übertragung von Teilen dieses Areals zum realisierbaren Vermögen entscheidet auf Antrag des Regierungsrates der Kantonsrat.

§ 7.

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.


[1] OS 46, 33 und GS IV, 12.

514.1 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
IDPublikationAufhebung
091Version öffnen