Verordnung über das Verfahren in Militärversicherungsstreitigkeiten

(vom 29. Dezember 1949)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Art. 55•57 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 20. September 1949 (MVG)[4]

§ 1.

Das kantonale Versicherungsgericht beurteilt die in Art. 48 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung[4] genannten Streitigkeiten.

Klagen mit einem Streitwert bis zu Fr. 1000 beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichtes oder dessen Stellvertreter als Einzelrichter, solche mit einem höheren oder zahlenmässig nicht abschätzbaren Streitwert das mit drei Richtern besetzte Gericht.

§ 2.

Die Klagen werden durch Klageschrift direkt beim Versicherungsgericht anhängig gemacht. Die Klageschrift ist im Doppel einzureichen und soll die Namen der Parteien, das Rechtsbegehren und eine kurze Angabe der tatsächlichen Klagegründe enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen, die im Besitz des Klägers befindlichen Urkunden sind beizulegen.

Klagen, die sich gegen Verfügungen der Militärversicherung richten, sind innert sechs Monaten seit der Zustellung der angefochtenen Verfügung einzureichen.

§ 3.

Die Prozesse sind mit Beschleunigung zu erledigen (§ 53 ZPO)[3].

Das Gericht stellt die für den Entscheid erheblichen Tatsachen von Amtes wegen fest; es ist an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden und würdigt das Beweisergebnis nach freiem Ermessen.

Hat ein Anspruchsberechtigter irrtümlich zu wenig gefordert, so gibt das Gericht dies den Parteien mit kurzer Begründung bekannt. Dem Anspruchsberechtigten wird Gelegenheit zur Klageänderung und der Eidgenössischen Militärversicherung zur freigestellten Vernehmlassung gegeben.

§ 4.

Hinsichtlich der Öffentlichkeit der Verhandlungen gelten die Vorschriften des § 135 des Gerichtsverfassungsgesetzes[2].

§ 5.

Die Gerichtsentscheide sollen den Parteien innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung (Beschwerdefrist, Formerfordernisse, Einreichungsort) mitgeteilt werden (Art. 56 lit. g und Art. 57 MVG)[4].

Steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr offen, so ist nur die Revision (§§ 293•298 ZPO)[3] zulässig.

§ 6.

Das Prozessverfahren ist stempelfrei und für die Parteien grundsätzlich kostenlos. Ausnahmsweise können die Kosten einer Partei auferlegt werden, welche auf einem offenbar aussichtslosen Prozessstandpunkt beharrt.

Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, ist der gegen die Militärversicherung klagenden oder von ihr eingeklagten Partei die unentgeltliche Verbeiständung auf Gerichtskosten zu gewähren.

Die Pflicht der unterliegenden Partei zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei (§§ 68 und 69 ZPO)[3] trifft lediglich die Eidgenössische Militärversicherung.

§ 7.

Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist um 24 Uhr an das Gericht oder dessen Kanzlei gelangt oder der schweizerischen Post übergeben sein.

§ 8.

Die Statthalterämter und die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden führen auf Verlangen der Eidgenössischen Militärversicherung Erhebungen zur Feststellung von Tatbestand, Ursachen und Folgen einer Gesundheitsschädigung durch (Art. 11 Abs. 1 MVG)[4].

§ 9.

Im übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes[2] und diejenigen der Zivilprozessordnung[3] über das ordentliche Verfahren.

§ 10.

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 20. September 1949[4] in Kraft[5].


[1] OS 38, 388 und GS IV, 9. Vom Bundesrat genehmigt am 31. Januar 1950.

[2] 211. 1.

[3] 271.

[4] SR 833. 1.

[5] In Kraft seit 1. Januar 1950.

513.1 – Versionen

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00029.04.2009Version öffnen