Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Zürich über die Erfüllung der Aufgaben des Kreiskommandanten des Militärkreises Zürich und des Sektionschefs der Stadt Zürich
(vom 6./27. September 2000)[1]
1.Dieser Vertrag ersetzt den auf den 31. Dezember 2000 auslaufenden Vertrag zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Zürich über die Erfüllung der Aufgaben des Kreiskommandanten des Militärkreises Zürich sowie des Sektionschefs der Stadt Zürich vom 12. Juli / 20. September 1995.
2.Die Stadt Zürich erfüllt weiterhin die ihr vom Kanton Zürich übertragenen Aufgaben des Kreiskommandanten des Militärkreises Zürich sowie des Sektionschefs der Stadt Zürich. Sie behält die zu diesem Zweck geführte städtische Amtsstelle bei.
3.Die städtische Amtsstelle vollzieht die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften wie bis anhin. Sie ist fachtechnisch dem kantonalen Amt für Militär und Zivilschutz, administrativ dem Polizeidepartement der Stadt Zürich unterstellt.
4.Der Kanton entrichtet der Stadt für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Pauschalentschädigung (für Personal-, Raum- und Betriebskosten unter Berücksichtigung des erhöhten Bearbeitungsaufwandes auf Grund der städtischen Verhältnisse) im Betrag von jährlich 1,4 Millionen Franken. Die Auszahlung erfolgt jeweils per 30. Juni des laufenden Jahres.
5.Dieser Vertrag tritt per 1. Januar 2001 in Kraft. Er gilt für die Mindestdauer von zwei Jahren und kann frühestens auf 31. Dezember 2002 gekündigt werden. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neun Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden. Ohne Kündigung wird dieser Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert, längstens aber bis 31. Dezember 2004.
6.Dieser Vertrag wird vierfach ausgefertigt und den Vertragsparteien in je zwei gegengezeichneten Exemplaren ausgehändigt.