Gesetz über den Beitritt zur interkantonalen Kulturlastenvereinbarung

(vom 14. Februar 2005)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungsrates vom 26. Mai 2004[2] und der Kommission für Bildung und Kultur vom 24. August 2004, beschliesst:

§ 1.

1

Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen vom 1. Juli 2003 bei.

2

Die von den Regierungen der Kantone Zürich, Luzern, Schwyz und Zug angenommene Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

Vereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureinrichtungen I. Allgemeines

Zweck

Art. 1

Die Vereinbarung regelt die interkantonale Zusammenarbeit im Bereich überregionaler Kultureineinrichtungen im Sinne von Leistungskauf.

Begriffe

Art. 2

1

Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für die Nutzung von überregionalen Kultureinrichtungen durch seine Bevölkerung Abgeltungen zu zahlen hat. Standortkanton ist ein Kanton, auf dessen Gebiet die überregionale Kultureinrichtung ihr Stammhaus hat.

2

Eine überregionale Kultureinrichtung erfüllt folgende Kriterien:

Die Institution verfügt über ein Stammhaus, das hauptsächlich für eine professionelle künstlerische Nutzung bestimmt ist.

Im Stammhaus treten regelmässig ein eigenes professionelles Ensemble oder international anerkannte ausländische Ensembles auf.

Die künstlerische Qualität der Institution strahlt über den Standortkanton hinaus in die umliegenden Nachfragekantone und ist für deren Bevölkerung nachweisbar von Interesse.

3

Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble legen die Regierungen der Vereinbarungskantone die Kriterien fest, nach denen eine Veranstaltung im Stammhaus als überregionale Kulturveranstaltung anerkannt wird.

Grundsätze

Art. 3

1

Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Standortkantonen eine jährliche Abgeltung an die anrechenbaren Kosten für die überregionalen Kultureinrichtungen.

2

Die Bevölkerung der zahlungspflichtigen Kantone ist bei den überregionalen Kultureinrichtungen hinsichtlich Zugang zum Angebot und Eintrittspreisen der Bevölkerung des Standortkantons gleichgestellt.

Liste

Art. 4

1

Die Vereinbarungskantone halten beim Abschluss der Vereinbarung in einer Liste fest, welche Kultureinrichtungen als überregional im Sinne dieser Vereinbarung gelten. Die Liste wird als Anhang1 zu dieser Vereinbarung geführt.

2

Die Regierungen der Vereinbarungskantone können einstimmig die nachträgliche Aufnahme weiterer Kultureinrichtungen auf diese Liste beschliessen.

Mitbestimmung

Art. 5

1

Die zahlungspflichtigen Kantone verzichten auf die Geltendmachung eines betrieblichen Mitspracherechts bezüglich der Institutionen, die dieser Vereinbarung unterstehen.

2

Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind anzuhören vor jeder Änderung des Subventionsverhältnisses, die eine wesentliche Veränderung der Abgeltungen verursacht.

Verhältnis zu den Kultureinrichtungen

Art. 6

1

Die Abgeltungen werden vom Standortkanton vereinnahmt und dienen der Entlastung seiner Staatskasse. Die Regelung der finanziellen Beziehungen mit dem einzelnen Institut und der innerkantonal zuständigen Trägergemeinde ist Angelegenheit des Standortkantons.

2

Mit der Leistung der Abgeltung sind die Vereinbarungskantone samt ihren Gemeinden von weiteren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Trägerschaften der überregionalen Kultureinrichtungen in den Standortkantonen befreit.1 Vgl. Anhang 1.

3

Der Standortkanton stellt gegenüber den zahlungspflichtigen Kantonen sicher, dass die überregionalen Kultureinrichtungen die Öffentlichkeit in angemessener Form auf die Abgeltungsleistungen aufmerksam machen.

4

Der Standortkanton gewährleistet den Einbezug der Anliegen der Institute und der innerkantonal zuständigen Gemeinde im Rahmen dieser Vereinbarung.

Geschäftsstelle

Art. 7

1

Die Regierungen der Vereinbarungskantone bezeichnen die Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.

2

Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Information der Vereinbarungskantone

Koordination

Regelung von Verfahrensfragen

Einsichtnahme und Kontrolle der Berechnungsgrundlagen.

II. Abgeltung

Abgeltungsperiode

Art. 8

1

Die Abgeltung wird für eine Periode von drei Kalenderjahren festgelegt.

2

Sie wird im ersten Jahr der Periode errechnet.

Anrechenbare Kosten

Art. 9

1

Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten für jede überregionale Kultureinrichtung.

2

Als Berechnungsgrundlage dienen die Betriebssubvention sowie die kalkulatorischen Kosten für Abschreibung und Verzinsung der Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung.

3

Als anrechenbare Betriebssubvention einer Abgeltungsperiode ist der Durchschnitt der Betreffnisse der beiden Kalenderjahre vor der Berechnung massgebend.

4

Anrechenbar als Investitionsausgaben beim Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind die Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung der vorangegangenen zehn Jahre. Die Abschreibung und Verzinsung für diese Investitionen wird während ihrer ganzen betrieblichen Nutzungsdauer angerechnet.

5

Nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung getätigte neue Investitionsausgaben der öffentlichen Hand für die Kultureinrichtung sind jeweils ab einer neuen Abgeltungsperiode anzurechnen.

6

Die Standortkantone haben über die anzurechnenden Investitionen und ihre Abschreibung anhand einer Anlagebuchhaltung Aufschluss zu geben.

7

Für Kultureinrichtungen ohne eigenes Ensemble werden die anrechenbaren Kosten im Verhältnis des Anteils der überregionalen Kulturveranstaltungen an der Gesamtzahl der Veranstaltungen im Stammhaus herabgesetzt.

Publikumsverteilung

Art. 10

1

Der Standortkanton ist für die Erfassung der Publikumsverteilung verantwortlich.

2

Zur Bestimmung der kantonalen Herkunft sind die vom Publikum angegebenen Wohnadressen massgeblich. Dafür werden die Abonnemente ausgewertet und bei den Einzeleintritten repräsentative Stichproben erhoben.

3

Die kantonale Verteilung des Publikums pro Institut wird im Durchschnitt der im laufenden Jahr endenden und der beiden vorangegangenen Spielzeiten bestimmt. Publikumsanteile aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht beigetreten sind, und aus dem Ausland werden dem Standortkanton zugerechnet.

Berechnung der Abgeltung

Art. 11

Die Abgeltung wird wie folgt berechnet:

a.Von den anrechenbaren Kosten wird ein Standortvorteil von 25 Prozent abgezogen.

b.An den restlichen Kosten beteiligen sich die zahlungspflichtigen Kantone im Verhältnis der Kantonsanteile am Publikum der überregionalen Kultureinrichtungen.

Zahlung

Art. 12

1

Der Standortkanton stellt jedem zahlungspflichtigen Kanton jährlich Rechnung.

2

Die Abgeltung ist am 30. September fällig.

3

Standortkantone können ihre Abgeltungen gegenseitig verrechnen.

III. Schlussbestimmungen

Dauer der Vereinbarung

Art. 13

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Beitritt

Art. 14

1

Weitere Kantone können der Vereinbarung jederzeit beitreten.

2

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, auf den Beitritt anderer Kantone hinzuwirken.

3

Der Beitritt eines Standortkantons erfordert die Zustimmung der Regierungen aller Vereinbarungskantone zur Ergänzung der Liste der überregionalen Kultureinrichtungen. Der Beitritt wird in der darauf folgenden Abgeltungsperiode wirksam.

Kündigung

Art. 15

Die Regierung jedes Vereinbarungskantons kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeder Abgeltungsperiode kündigen.

Anwendbares Recht

Art. 16

1

Auf diese Vereinbarung sind ergänzend die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV)[3] anwendbar.

2

Solange die IRV nicht in Kraft getreten ist, bezeichnen die Vereinbarungskantone bei Streitigkeiten eine Schlichtungsstelle, bevor sie den Rechtsweg beschreiten. Können sie sich nicht auf eine Schlichtungsstelle einigen, wird sie vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt.

Inkrafttreten

Art. 17

1

Die Vereinbarung tritt auf den Beginn des Kalenderjahres in Kraft, nachdem mindestens die vier Kantone Zürich, Luzern, Schwyz und Zug den Beitritt erklärt haben, frühestens auf 2004.

2

Die erste Abgeltungsperiode beginnt in dem Jahr, in dem die Vereinbarung in Kraft tritt.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang 1 Liste der überregionalen Kultureinrichtungen Kanton Zürich

Opernhaus Zürich

Schauspielhaus Zürich

Tonhalle Zürich

Kanton Luzern

Kultur- und Kongresszentrum Luzern (KKL)

Luzerner Theater

Luzerner Sinfonieorchester

Anhang 2 Zusatzprotokoll der Kantone Luzern und Zug

Die Kantone Luzern und Zug erklären zu Art. 2 Abs. 3 Folgendes:

In Berücksichtigung des eigenen Angebotes im Theater Casino Zug hat der Kanton Zug nur für 60% der vorgesehenen 80% (= 100%) des kulturellen Angebotes des KKL mit überregionaler Ausstrahlung Abgeltungen zu leisten.

Anhang 3[4] Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Aargau

Die Kantone Zürich und Aargau erklären zu Art. 11 Folgendes:1

Der Kanton Aargau tritt der Vereinbarung als zahlungspflichtiger Kanton bei. Aufgrund des vielfältigen Kulturangebots des Kantons Aargau, das auch von Zürcher Besuchenden in Ergänzung zu ihrem überregionalen Kulturangebot genutzt wird, reduziert sich die errechnete Abgeltung um 10%.2

Im Falle einer Übertragung der Schlossdomäne Wildegg vom Bund an den Kanton Aargau wird eine weitere Reduktion der errechneten Abgeltung im Umfang der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 5% gewährt. Die anrechenbaren Kosten werden nach den Grundsätzen der Vereinbarung (Art. 9–11) berechnet.

3

Nach Abschluss der 2. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verhandelt.

Anhang 4

5

Zusatzprotokoll der Kantone Zürich und Uri

Die Kantone Zürich und Uri erklären zu Art. 11 Folgendes:1

Der Kanton Uri tritt der Vereinbarung als zahlungspflichtiger Kanton bei. Aufgrund seines eigenen überregional bedeutenden Angebots im Theater(uri) reduziert sich die für das Schauspielhaus Zürich errechnete Urner Abgeltung um 15% auf 85%.2

Nach Abschluss der 2. Abgeltungsperiode gemäss Art. 8 der Vereinbarung wird über die Berechtigung und den Umfang der gewährten Reduktion neu verhandelt.3

Die Kantone Zürich und Uri vereinbaren weiter, dass sich Uri in der ersten Abgeltungsperiode an den Zürcher Kulturinstitutionen mit maximal Fr. 85 000 pro Jahr zu beteiligen hat.

§ 2.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Vollzug der Vereinbarung.

§ 3.

1

Ab Inkrafttreten der Vereinbarung richtet der Kanton der Stadt Zürich jene Beiträge aus, die bisher vom Kanton Zug an das Schauspielhaus, das Theater am Neumarkt und die Tonhalle geleistet worden sind.

2

Die Stadt Zürich gibt die Beiträge an diese Kulturinstitutionen weiter und erhöht innert dreier Jahre ihre Subventionen im entsprechenden Umfang.

3

Die Pflicht des Kantons gemäss Abs. 1 endet mit der Neufestsetzung des Lastenausgleiches für die Stadt Zürich, die der Subventionserhöhung der Stadt Zürich gemäss Abs. 2 folgt.


[1] OS 64, 714.

[2] ABl 2004, 595.

[3] LS 615.

[4] Eingefügt durch RRB vom 25. Februar 2009 (OS 66, 982).

[5] Eingefügt durch RRB vom 27. Mai 2009 (OS 66, 983).

440.6 – Versionen

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