Kulturförderungsverordnung (KFV)

(vom 26. Mai 2010)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 5 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar 1970 (KFG)[3]

Ziele der Kulturförderung

§ 1.

1

Die kantonale Kulturförderung bezweckt ein vielfältiges kulturelles Leben und wahrt die Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens.

2

Es werden in erster Linie Institutionen, Veranstaltungen, Werke und kulturell Schaffende gefördert, die zum Kanton in einer engen Beziehung stehen.

Regierungsrat

§ 2.

1

Der Regierungsrat beschliesst ein Leitbild für die Kulturförderung. Er legt dort insbesondere die qualitativen und kulturpolitischen Kriterien der Kulturförderung in den Grundzügen fest.

2

Er verleiht Auszeichnungen gemäss § 4 KFG[3].

Fachstelle Kultur

§ 3.

1

Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) führt eine Fachstelle Kultur. Sie ist Anlaufstelle für kulturelle Fragen des Kantons. Ihr obliegt die Umsetzung des Kulturförderungsgesetzes[3].

2

Die Fachstelle Kultur erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:[6]

a.Beratung der Direktion in kulturellen Angelegenheiten,

b.Vertretung des Kantons in kulturellen Gremien,

c.Vorbereitung von Richtlinien der Direktion über die Kulturförderung auf der Grundlage des Kulturförderungsleitbildes des Regierungsrates,

d.[5] Anerkennung und Befristung der Beitragsberechtigung gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 im Rahmen der Direktionskompetenz,

e.Gewährung von Beiträgen und Ankäufe von Werken im Rahmen der Direktionskompetenz,

f.Führung des Sekretariates der Kulturförderungskommission und ihrer Fachgruppen.

Kulturförderungskommission

a. Bestand

§ 4.

1

Die Kulturförderungskommission wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Direktion präsidiert.

2

Der Regierungsrat wählt auf Antrag der Direktion die weiteren, höchstens 20 Mitglieder der Kommission.

3

Die Mitglieder werden der Amtsdauer des Regierungsrates folgend gewählt. Sie können längstens acht Jahre der Kommission angehören.[4]

b. Sitzungen

§ 5.

1

Die Kulturförderungskommission tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder zusammen.

2

Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle Kultur nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

c. Aufgaben

§ 6.

1

Die Kulturförderungskommission berät den Regierungsrat in grundsätzlichen kulturellen Fragen und bei der Verleihung von Auszeichnungen.

2

Die Kommissionsmitglieder können der Fachstelle Kultur Vorschläge über neue Bereiche und Formen kantonaler Kulturförderung unterbreiten.

d. Fachgruppen

§ 7.

1

Die Direktion bildet aus dem Kreis der Mitglieder der Kulturförderungskommission ständige Fachgruppen. Zur Behandlung einzelner Geschäfte kann die Fachstelle Kultur weitere Fachgruppen bilden.

2

Die Fachstelle lädt die Fachgruppen zu Sitzungen ein und nimmt daran mit beratender Stimme teil.

3

Die Fachgruppen geben zu Gesuchen und Geschäften, die ihnen von der Fachstelle zugewiesen werden, Empfehlungen ab.

Weitere Sachverständige

§ 8.

Die Fachstelle Kultur kann zur Beratung und Unterstützung weitere Sachverständige beiziehen.

Beitragsverfahren

§ 9.

1

Die Fachstelle erlässt Weisungen über die Form und den Inhalt von Beitragsgesuchen.

2

Sie veröffentlicht die Termine, bis zu denen Gesuche bei ihr eingereicht werden müssen. Auf verspätet eingereichte Gesuche tritt sie nicht ein.

Inkrafttreten

§ 10.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.


[1] OS 65, 339; Begründung siehe ABl 2010, 1187.

[2] LS 132. 2.

[3] LS 440. 1.

[4] Fassung gemäss RRB vom 30. März 2011 (OS 66, 398; ABl 2011, 1015). In Kraft seit 1. Juli 2011.

[5] Eingefügt durch RRB vom 6. April 2016 (OS 71, 212; ABl 2016-04-15). In Kraft seit 1. Juli 2016.

[6] Fassung gemäss RRB vom 6. April 2016 (OS 71, 212; ABl 2016-04-15). In Kraft seit 1. Juli 2016.

440.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09301.07.2016Version öffnen
07301.07.201101.07.2016Version öffnen
06901.07.201001.07.2011Version öffnen
03501.07.2010Version öffnen
02831.12.2001Version öffnen
01131.03.2000Version öffnen
01030.09.1995Version öffnen
00030.06.1995Version öffnen