Kulturförderungsverordnung[6]

(vom 22. April 1971)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 5 des Gesetzes über die Förderung des kulturellen Lebens vom 1. Februar 1970[2]

Ziele der Kulturförderung

§ 1.[6]

Die kantonale Kulturförderung bezweckt ein vielfältiges kulturelles Leben.

Sie wahrt die Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens und ergänzt die private Kulturförderung.

Es werden vor allem Institutionen, Veranstaltungen, Werke und kulturell Schaffende, die zum Kanton Zürich in einer engeren Beziehung stehen, unterstützt, gefördert und ausgezeichnet.

Kulturförderungskommission

§ 2.[6]

Der Regierungsrat wählt eine Kulturförderungskommission.

Sie berät die Direktion der Justiz und des Innern und den Regierungsrat über die für kulturelle Zwecke einzusetzenden Mittel und unterbreitet Vorschläge über neue Gebiete und Formen kantonaler Kulturförderung.

Zusammensetzung

§ 3.[4]

Die Kulturförderungskommission besteht aus 14 Mitgliedern. Sie wird vom Direktor der Justiz und des Innern[6] präsidiert; der Leiter der Fachstelle Kultur[6] der Direktion der Justiz und des Innern[6] nimmt an ihren Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Amtsdauer

§ 4.

Die Mitglieder der Kulturförderungskommission werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt; sie sind zweimal wieder wählbar.

Gesamtkommission

§ 5.

Die Gesamtkommission tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern zusammen.

Sie wird zur Beratung in grundsätzlichen Fragen, zur Beantragung der Verleihung bedeutender Auszeichnungen und zur Vorbereitung des Voranschlages bezüglich der Kulturförderungskredite einberufen.

Leitbild

§ 5 a.[5]

Die Kulturförderungskommission erlässt ein Leitbild für die Kulturförderung, das dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist.

Arbeitsgruppen

§ 6.[4]

Die Kulturförderungskommission gliedert sich in die ständigen Arbeitsgruppen:

für bildende Kunst(5 Mitglieder)
für Literatur(5 Mitglieder)
für Musik, Theater und Tanz(3 Mitglieder)

Die Arbeitsgruppen konstituieren sich selbst und treten nach Bedarf zusammen. Die Vertreter der Direktion der Justiz und des Innern[6] werden zu den Sitzungen der Arbeitsgruppen eingeladen.

Tätigkeit der Arbeitsgruppen

§ 7.[3]

Die Arbeitsgruppen prüfen die ihnen von der Direktion der Justiz und des Innern[6] vorgelegten Gesuche und Projekte und unterbreiten eigene Vorschläge.

Arbeitsgruppe für bildende Kunst

§ 8.

Die Arbeitsgruppe für bildende Kunst berät den Regierungsrat insbesondere bezüglich des Ankaufes von Werken der bildenden Kunst, der Erteilung von Aufträgen, der Veranstaltung von Wettbewerben (ausser für den künstlerischen Schmuck von Neubauten) und der Zusprechung von Studienbeiträgen an bildende Künstler.

Die Baudirektion führt ein Verzeichnis der dem Staat gehörenden Kunstwerke und ist für deren Erhaltung verantwortlich.

Arbeitsgruppe für Literatur

§ 9.

Die Arbeitsgruppe für Literatur berät den Regierungsrat insbesondere bezüglich der Förderung und Auszeichnung literarisch Schaffender.

Weitere Sachverständige

§ 10.

Der Regierungsrat kann zur Beratung in einzelnen Geschäften weitere Sachverständige oder fachkundige Kommissionen ad hoc beiziehen.

Die Tätigkeit der Kommissionen für Jugend- und Volksbibliotheken, für Natur- und Heimatschutz und für Denkmalpflege erfolgt nach besonderen Bestimmungen.

Entschädigung

§ 11.

Die Mitglieder der Kulturförderungskommission und die Sachverständigen werden für ihre Tätigkeit gemäss den Vorschriften des Regierungsrates entschädigt.

Entscheidungskompetenz

§ 11 a.[6]

Der Regierungsrat entscheidet über die kulturellen Auszeichnungen und ist für die Verwendung der mit dem Voranschlag für die Kulturförderung bewilligten Kredite zuständig.

Die Direktion der Justiz und des Innern kann im Rahmen ihrer allgemeinen Finanzkompetenz Beiträge gewähren und Werke der bildenden Kunst ankaufen.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeitsregelung des Reglements für die Ausrichtung von Beiträgen an Zürcher Filmschaffende.

Verzeichnis

§ 11 b.[5]

Die Direktion der Justiz und des Innern führt ein Verzeichnis über Personen, die ab 1997 Förderung oder Unterstützung aus Kulturförderungsmitteln beansprucht oder eine Auszeichnung erhalten haben.

Erfasst werden Name, Jahrgang und Adresse der Betroffenen, bei juristischen Personen das geschäftsführende Organ, die Bezeichnung des Projekts mit Zuordnung zu den hauptsächlich betroffenen Kunstsparten, die Erledigung des Gesuchs und der Betrag der Unterstützung. Die Daten werden zehn Jahre nach der letzten Datenerfassung oder -mutation gelöscht.

Zur Erfüllung der Zielsetzungen der Kulturförderung können die Daten an öffentliche oder gemeinnützige private Kulturförderungsstellen bekannt gegeben werden.

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

§ 12.

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1971 in Kraft.

Das Regulativ über die Verwendung des Staatskredits zur Unterstützung der bildenden Künste vom 14. Dezember 1944 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.


[1] OS 44, 141 und GS III, 546.

[2] 440. 1.

[3] Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 1995 (OS 53, 202). In Kraft seit 1. Juli 1995.

[4] Fassung gemäss RRB vom 23. August 1995 (OS 53, 248). In Kraft seit 1. September 1995.

[5] Eingefügt durch RRB vom 31. Oktober 2001 (OS 56, 814). In Kraft seit 1. Dezember 2001.

[6] Fassung gemäss RRB vom 31. Oktober 2001 (OS 56, 814). In Kraft seit 1. Dezember 2001.

440.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09301.07.2016Version öffnen
07301.07.201101.07.2016Version öffnen
06901.07.201001.07.2011Version öffnen
03501.07.2010Version öffnen
02831.12.2001Version öffnen
01131.03.2000Version öffnen
01030.09.1995Version öffnen
00030.06.1995Version öffnen