Der Kanton[6] kann an öffentliche und private Institutionen des kulturellen Lebens nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren.
Der Kanton[6] kann an kulturelle Veranstaltungen von Gemeinden und öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigungen, soweit diese nicht nach § 2 subventioniert werden, nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit Subventionen bis zu 60% der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren, sofern nicht nur ein lokales öffentliches Interesse vorliegt und sich die Gemeinde angemessen beteiligt.
Werden Anordnungen kantonaler oder kommunaler Organe im Bereich der Kulturförderung mit Rekurs angefochten, ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.
[4] Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
[5] Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[6] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.