Kulturförderungsgesetz (KFG)[6]

(vom 1. Februar 1970)[1]

§ 1.

1

Der Kanton[6] fördert das geistige und kulturelle Leben zu Stadt und Land durch Beiträge an Institutionen, Veranstaltungen und Werke.

2

Er kann öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen Lebens schaffen.

§ 2.[7]

Der Kanton kann an öffentliche und private Institutionen des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren.

§ 3.

1

Der Kanton kann an kulturelle Veranstaltungen von Gemeinden und öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigungen gemäss § 3 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz[2] aus dem bewilligten Budgetkredit Subventionen gewähren, wenn[7]

a.die Veranstaltungen nicht nach § 2 subventioniert werden,

b.nicht nur ein lokales öffentliches Interesse vorliegt und

c.sich die Gemeinde angemessen beteiligt.

2

Sind Bund oder Gemeinden zur Erfüllung einer kulturellen Aufgabe verpflichtet, werden in der Regel keine kantonalen[6] Subventionen ausgerichtet.

§ 4.[6]

Der Kanton kann kulturelle Werke und künstlerisch Begabte im Rahmen des Budgets unterstützen und hervorragende kulturelle Leistungen auszeichnen.

§ 4 a.[5]

Werden Anordnungen kantonaler oder kommunaler Organe im Bereich der Kulturförderung mit Rekurs angefochten, ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

§ 5.

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen[3]. Er setzt zu seiner Beratung fachkundige Kommissionen ein.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.


[1] OS 43, 462 und GS III, 545.

[2] LS 132. 2.

[3] LS 440. 11.

[4] Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

[5] Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[6] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[7] Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.

440.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07501.01.2012Version öffnen
06901.07.201001.01.2012Version öffnen
02801.07.2010Version öffnen
00031.03.2000Version öffnen