Bibliotheksförderungsverordnung (BFV)
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 9 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG)[3]
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Förderung von Gemeinde- und Volksschulbibliotheken durch den Kanton.
Begriffe
a. Gemeindebibliotheken
Gemeindebibliotheken sind allgemeine öffentliche Bibliotheken, die Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen leihweise Bücher und andere Medien für Information, Bildung und Unterhaltung sowie weitere bibliothekarische Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
Sie werden von den Gemeinden errichtet, betrieben und finanziert.
b. Volksschulbibliotheken
In Volksschulbibliotheken stehen Bücher und andere Medien zur Verfügung, die den Unterricht der Lehrpersonen unterstützen und die Lesekompetenz, die Lesefreude und das selbstständige Arbeiten der Schülerinnen und Schüler fördern. Das Angebot trägt zu einem bewussten Umgang mit Information und Medien bei.
Sie werden von den Schulgemeinden errichtet, betrieben und finanziert.
Zweck
Diese Verordnung bezweckt,
a.im Kanton ein Bibliotheksnetz aufzubauen und zu erhalten, das der Bevölkerung, den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrpersonen der Volksschulen den Zugang zu Medien aller Art auf zweckmässige Weise gewährleistet,
b.die Qualität der bibliothekarischen Dienstleistungen und den Ausbildungsstand des Bibliothekspersonals zu sichern.
Vollzug
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt), soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind.
Das Amt
a.erarbeitet Konzepte und Empfehlungen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäss § 4 lit. a und koordiniert entsprechende kommunale und regionale Bestrebungen,
b.informiert Gemeinde- und Volksschulbibliotheken über wesentliche Entwicklungen im Bereich des Bibliothekswesens,
c.berät Bibliothekarinnen und Bibliothekare sowie Trägerschaften von Gemeinde- und Volksschulbibliotheken bei bibliothekstechnischen und betrieblichen Fragen,
d.informiert über Weiterbildungsangebote für das Personal der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken und kann bei der Organisation entsprechender Angebote durch Dritte mitwirken oder selber solche durchführen,
e.erhebt die Daten für die kantonale und nationale Bibliothekenstatistik,
f.vertritt in interkantonalen und nationalen Gremien die Anliegen der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken im Kanton, soweit diese Aufgabe nicht durch andere Amtsstellen oder Behörden wahrgenommen wird,
g.führt das Sekretariat der Bibliothekskommission.
Das Amt koordiniert seine Arbeit mit den zuständigen Fachstellen anderer Verwaltungseinheiten, der Zentralbibliothek Zürich und Dritten.
Bibliothekskommission
a. Bestellung und Konstituierung
Die Bibliothekskommission (Kommission) besteht aus höchstens neun Mitgliedern. Die Bildungsdirektion ernennt dafür Fachpersonen aus dem Bereich des Bibliothekswesens, darunter eine Vertreterin oder einen Vertreter der Zentralbibliothek Zürich.
Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
Die Direktion bestimmt den Vorsitz; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Die Kommission erlässt eine Geschäftsordnung. Diese untersteht der Genehmigung durch die Direktion.
b. Aufgaben
Die Kommission
a.berät die Bildungsdirektion und das Amt in Fragen der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken,
b.nimmt zuhanden der Bildungsdirektion Stellung zu Rechtsetzungsvorhaben des Bundes und des Kantons, welche die Gemeinde- und Volksschulbibliotheken betreffen,
c.begutachtet Konzepte, Empfehlungen und Projekte des Amtes oder regt solche an,
d.nimmt Stellung zu den Inhalten der Ausbildungskurse der Zentralbibliothek Zürich für Bibliothekarinnen und Bibliothekare gemäss § 9,
e.stellt Antrag zur Ausrichtung von Subventionen gemäss § 10.
c. Sitzungen
Die Kommission tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal jährlich, zu einer Sitzung zusammen.
Das Amt bereitet die Geschäfte vor. Eine Vertretung des Amtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil und führt das Protokoll.
Ausbildungskurse
Die Bildungsdirektion sorgt für Ausbildungskurse für das Personal der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken an. Sie arbeitet dabei mit der Zentralbibliothek Zürich zusammen.
Die Inhalte und Zielsetzungen der Kurse werden nach den Vorgaben der anerkannten schweizerischen Fachorganisationen für das Bibliothekswesen festgelegt. Die Kommission wird vorgängig angehört.
Die Kurse werden durch Beiträge der Teilnehmenden und Subventionen gemäss § 10 Abs. 1 lit. e und f finanziert.
Subventionen
Zur Erreichung des Zwecks gemäss § 4 kann die Bildungsdirektion Subventionen gemäss § 2 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar 1970[4] ausrichten, insbesondere
a.an Gemeindebibliotheken, die überkommunale Aufgaben im Rahmen des Bibliotheksnetzes erfüllen (Regionalbibliotheken),
b.für Projekte im Bereich der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken mit überkommunaler Bedeutung,
c.für Fachpublikationen im Bereich der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken,
d.für Publikationen und andere Massnahmen zur Leseförderung,
e.an Institutionen, die wichtige Leistungen für die Gemeinde- und Volksschulbibliotheken im Kanton erbringen,
f.für Aus- und Weiterbildungsangebote Dritter für das Personal der Gemeinde- und Volksschulbibliotheken.
Die Ausrichtung von Subventionen kann vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden.
[1] OS 66, 578; Begründung siehe ABl 2011, 2250.
[2] Inkrafttreten: 1. November 2011.
[3] LS 410. 1.
[4] LS 440. 1.