Archivgesetz

(vom 24. September 1995)[1]

Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz regelt die Übergabe von Akten der öffentlichen Organe an die Archive, die Archivierung, den Datenschutz im Archivbereich und die Organisation des Archivwesens.

Begriffe

a. Öffentliche Organe

§ 2.

1

Öffentliche Organe sind die Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden, andere öffentliche Einrichtungen sowie natürliche und juristische Personen des Zivilrechts, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben betraut sind.

2

Die Zürcher Kantonalbank untersteht diesem Gesetz nicht.

b. Akten

§ 3.

Akten sind schriftliche, elektronische und andere Aufzeichnungen der öffentlichen Organe sowie ergänzende Unterlagen.

c. Archive

§ 4.

Archive sind Einrichtungen zur Bewahrung, Erschliessung und Vermittlung einer dauerhaften dokumentarischen Überlieferung, welche rechtlichen, administrativen, kulturellen und wissenschaftlichen Zwecken dient.

Archivorganisation

a. Staatsarchiv

§ 5.

1

Das Staatsarchiv ist das zentrale Archiv des Kantons und seiner Rechtsvorgänger.

2

Es berät die öffentlichen Organe und übt die fachliche Aufsicht über die andern Archive aus.

b. Andere Archive

§ 6.

1

Die Gerichte, Notariate, Bezirke, Gemeinden, staatlich anerkannten Kirchen und selbständigen Anstalten führen eigene Archive.

2

Die älteren Archivteile der Gerichte, Notariate und Bezirke werden im Staatsarchiv aufbewahrt.

3

Der Regierungsrat kann andern öffentlichen Organen die Führung von Archiven bewilligen oder sie dazu verpflichten.

Aktenablage bei den öffentlichen Organen

§ 7.

1

Die Akten werden zunächst von den öffentlichen Organen verwaltet.

2

Das Staatsarchiv unterstützt die öffentlichen Organe bei der Organisation ihrer Aktenablage.

Aktenübernahme durch Archive mit Fachpersonal

§ 8.

1

Die öffentlichen Organe im Zuständigkeitsbereich des Staatsarchivs, der Stadtarchive von Zürich und Winterthur und der übrigen Archive mit Fachpersonal bieten ihre Akten mit den Registern diesen Archiven zur Übernahme an, wenn sie die Akten nicht mehr benötigen, in der Regel aber spätestens 10 Jahre danach.[5]

2

Über Akten, welche die Archive nicht übernehmen, verfügen die Organe gemäss den für sie geltenden Vorschriften.

3

Das Archiv trägt bei der Auswahl der Bedeutung der Akten und den Abgabebedürfnissen der öffentlichen Organe Rechnung.

Aktenabgabe an Archive ohne Fachpersonal

§ 9.[5]

Die anderen öffentlichen Organe legen ihre Akten in eigenen Archiven ab, wenn sie jene nur noch ausnahmsweise brauchen, in der Regel aber spätestens 10 Jahre danach. § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäss.

Einsichtnahme

§ 10.[5]

1

Die Einsichtnahme in die Archivbestände richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz[2].

2

Informationen, die nach dem Gesetz über die Information und den Datenschutz[2] zugänglich sind, bleiben es auch nach ihrer Archivierung.

Schutzfristen

§ 11.[5]

1

Für archivierte Akten, die Personendaten verstorbener Personen enthalten, gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren seit dem Tod der Betroffenen und, falls der Tod ungewiss ist, 100 Jahre seit ihrer Geburt.

2

Während der Schutzfristen können die öffentlichen Organe aus wichtigen Gründen die Akteneinsicht bewilligen.

Leitung

§ 12.

Jedes Archiv hat eine verantwortliche Leitung.

Aufbewahrung

§ 13.

1

Die Archive unterhalten die Akten sorgfältig, fachgerecht und reproduzierbar, sie sichern sie gegen Verderb und Verlust und führen über sie ausführliche Verzeichnisse.

2

Die Ausleihe an Private ist grundsätzlich untersagt.

Vernichtung

§ 14.

Die Archive dürfen die Akten nur gemäss den Richtlinien des Staatsarchivs vernichten und nur soweit, als das öffentliche Organ die weitere Aufbewahrung nicht verlangt.

Bibliothek

§ 15.

Hauptamtlich betreute Archive mit regelmässigen Öffnungszeiten unterhalten eine Handbibliothek.

Dokumentationen

§ 16.

Die Archive können Aufzeichnungen und Überlieferungsgut ausserhalb ihres angestammten Bereichs sammeln, welche für die Kantons-, Orts- und Personengeschichte von Bedeutung sind.

Ausführungsbestimmungen

§ 17.

Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte erlassen Ausführungsbestimmungen, welche sie, soweit erforderlich, aufeinander abstimmen.

Besondere Anordnungen

§ 18.

Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte können

a.[5] aus wichtigen Gründen für einzelne Aktengruppen die Schutzfrist nach § 11 verkürzen oder verlängern sowie ein teilweises Einsichtsrecht gewähren oder das vorgesehene Einsichtsrecht beschränken,

b.einzelne Aktengruppen aus wichtigen Gründen von der Anbietungsoder Ablieferungspflicht nach §§ 8 und 9 ausnehmen oder die Fristen ändern,

c.die Hinterlegung wichtiger, aber gefährdeter oder mangelhaft erschlossener Akten aus andern Archiven im Staatsarchiv anordnen.

Archivkommission

§ 19.

Der Regierungsrat bestellt eine beratende Archivkommission, in der die interessierten Einrichtungen und Personenkreise vertreten sind.

Änderungen bisherigen Rechts

§ 20.

Die nachstehend genannten Gesetze werden wie folgt geändert: . . .[3]

Inkrafttreten

§ 21.

1

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[4].


[1] OS 53, 267.

[2] LS 170. 4.

[3] Text siehe OS 53, 269.

[4] In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 912).

[5] Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63, 317).

432.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
06201.10.200815.01.2014Version öffnen
02801.10.2008Version öffnen
02331.03.2000Version öffnen
00031.12.1998Version öffnen