Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)

(vom 17. Juni 2020)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 16–19 b und 27 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG)[3]

1. Abschnitt: Zuständigkeit

§ 1.

Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht §§ 16–19 b und 27 BiG und diese Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind.

2. Abschnitt: Beitragsberechtigende Ausbildungen

Mindestdauer

§ 2.

Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Ausbildung wenigstens drei Monate dauert.

Auslandsemester

§ 3.

Für Auslandsemester im Rahmen einer beitragsberechtigenden Ausbildung auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe werden Beiträge ausgerichtet, wenn die im Ausland absolvierten Semester für die Ausbildung in der Schweiz angerechnet werden.

Ausbildungen im Ausland

§ 4.

1

Für Erstausbildungen im Ausland, die zu einem staatlich anerkannten Abschluss auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe führen, werden Beiträge ausgerichtet, wenn die auszubildende Person die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige beitragsberechtigende Ausbildung in der Schweiz erfüllen würde.

2

Für Erstausbildungen im Ausland, die zu einem staatlich anerkannten Abschluss auf Tertiärstufe führen, werden zudem Beiträge ausgerichtet, wenn

a.in der Schweiz keine entsprechende Ausbildung angeboten wird und

b.die auszubildende Person über eine schweizerische Maturität oder eine gleichwertige ausländische Vorbildung verfügt.

3

Personen, die gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 17 a Abs. 3 lit. a BiG beitragsberechtigt sind, werden nur für Ausbildungen in der Schweiz Beiträge ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

3. Abschnitt: Beitragsdauer

§ 5.

1

Wird eine Ausbildung im Teilzeitpensum absolviert, ist eine Verlängerung der Beitragsdauer gemäss § 17 e Abs. 1 BiG nur aus besonderen Gründen möglich.

2

Als besondere Gründe gelten namentlich soziale, familiäre und gesundheitliche Gründe.

4. Abschnitt: Bemessung der Ausbildungsbeiträge

A. Allgemeine Bestimmungen

Beginn des Ausbildungsjahres

§ 6.

Als Beginn des Ausbildungsjahres gilt der erste Tag des Monats, in dem die Ausbildung beginnt.

Beitragsperiode

§ 7.

1

Ausbildungsbeiträge werden jeweils für eine Beitragsperiode ausgerichtet.

2

In der Regel beginnt die Beitragsperiode mit dem Beginn des Ausbildungsjahres und endet mit dem letzten Tag des Monats, der dem folgenden Ausbildungsjahr vorangeht.

3

Bei unterjährigen Ausbildungen und im letzten Ausbildungsjahr endet die Beitragsperiode am Ende des Monats, in dem der letzte Schultag stattfindet.

4

Fällt eine Anspruchsvoraussetzung weg, endet die Beitragsperiode am Ende des entsprechenden Monats.

Massgebende Verhältnisse

a. Grundsatz

§ 8.

1

Für die Bemessung von Ausbildungsbeiträgen sind grundsätzlich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse zu Beginn des Ausbildungsjahres massgebend.

2

Verweist diese Verordnung auf die Steuerveranlagung, sind die Zahlen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung massgebend.

3

Fehlt eine rechtskräftige Steuerveranlagung oder endete die veranlagte Steuerperiode mehr als drei Jahre vor Beginn des Ausbildungsjahres, werden die entsprechenden Beträge nach steuerrechtlichen Grundsätzen anhand anderer Belege festgelegt.

b. veränderte Verhältnisse

§ 9.

1

Haben sich die finanziellen Verhältnisse gegenüber den gemäss § 8 Abs. 2 und 3 massgebenden Verhältnissen erheblich verschlechtert, wird auf Gesuch hin auf die Verhältnisse während des Kalenderjahres, in dem das Ausbildungsjahr beginnt, abgestellt. Die veränderten Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person nachzuweisen.

2

Eine Verschlechterung ist erheblich, wenn sich daraus ein um mindestens Fr. 2400 höherer Ausbildungsbeitrag ergibt.

Sonderfälle

§ 10.

1

Von der Bemessung der Ausbildungsbeiträge gemäss §§ 8, 9 und 11–26 kann ausnahmsweise abgewichen werden, insbesondere wenn

a.die Anrechnung einer finanziellen Beteiligung der Eltern aufgrund aussergewöhnlicher Umstände, die nicht von der auszubildenden Person zu verantworten sind, unzumutbar ist,

b.ausserordentlich hohe Ausbildungskosten aufgrund besonderer persönlicher Verhältnisse der auszubildenden Person anfallen,

c.krankheits-, behinderungs- oder unfallbedingte Kosten den Höchstbetrag gemäss Anhang Ziff. 4.5.1 wesentlich übersteigen,

d.ein ausserordentlich grosser Vermögensverzehr eingetreten ist.

2

Abweichungen zugunsten der auszubildenden Person werden nur auf Gesuch hin geprüft.

B. Familienbudget

Allgemeine Bestimmungen

a. massgebende Personen

§ 11.

1

Im Familienbudget werden die finanziellen Verhältnisse der Eltern der auszubildenden Person und ihrer im gleichen Haushalt lebenden, wirtschaftlich nicht selbstständigen Kinder erfasst.

2

Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, wird für jeden Elternteil ein separates Familienbudget erstellt. Dabei werden zusätzlich die finanziellen Verhältnisse folgender Personen erfasst, sofern sie mit dem Elternteil im gleichen Haushalt leben:

a.Ehepartnerin oder Ehepartner des Elternteils,

b.eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner des Elternteils,

c.wirtschaftlich nicht selbstständige Kinder einer Person gemäss lit. a oder b.

3

Als wirtschaftlich nicht selbstständig gelten Kinder, die

a.unterhaltsberechtigt sind oder

b.in einer beitragsberechtigenden Ausbildung stehen und das 35. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

b. Verzicht auf Familienbudget

§ 12.

1

Schuldet ein Elternteil der auszubildenden Person behördlich genehmigte oder gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge, wird für diesen Elternteil kein Familienbudget erstellt.

2

Für auszubildende Personen, die das 35. Altersjahr vollendet haben, werden die Ausbildungsbeiträge unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Eltern ermittelt.

Anrechenbare Einnahmen

§ 13.

1

Als anrechenbare Einnahmen gelten:

a.60% der steuerbaren Einkünfte gemäss Veranlagung nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer mit folgenden Einschränkungen:

1.Abzug von 80% des Werts der Eigennutzung einer Liegenschaft,

2.keine Berücksichtigung eines negativen Nettoertrags aus Liegenschaften,

3.keine Berücksichtigung der Verluste aus selbstständiger Erwerbstätigkeit,

b.während der Beitragsperiode bezogene Zusatzleistungen gemäss Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 1971 , soweit es sich nicht um Vergütungen von Krankheits- und Behinderungskosten handelt,

c.10% des Reinvermögens gemäss Veranlagung nach dem Steuergesetz vom 8. Juni 1997 , das den Freibetrag gemäss Anhang Ziff. 1.1 übersteigt.

2

Nicht angerechnet werden Einnahmen, die von folgenden Personen erzielt werden oder für diese bestimmt sind:

a.die auszubildende Person,

b.Geschwister der auszubildenden Person, die in einer beitragsberechtigenden Ausbildung stehen,

c.Kinder einer Person gemäss § 11 Abs. 2 lit. a oder b, die in einer beitragsberechtigenden Ausbildung stehen.

Anerkannte Kosten

a. materielle Grundsicherung

§ 14.

Für die materielle Grundsicherung werden folgende Kosten anerkannt:

a.Grundbedarf gemäss Anhang Ziff. 2.1,

b.Wohnkosten nach Anzahl der massgebenden Personen gemäss Anhang Ziff. 2.2,

c.Kosten für die medizinische Grundversorgung gemäss Anhang Ziff. 2.3.

b. weitere Kosten

§ 15.

Folgende Abzüge gemäss Veranlagung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer werden als Kosten anerkannt:

a.Unterhaltsbeiträge,

b.krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten,

c.Kosten für die Drittbetreuung von Kindern.

Ergebnis

a. Einnahmen-überschuss

§ 16.

1

Ein im Familienbudget errechneter Einnahmenüberschuss wird durch die Anzahl der in einer beitragsberechtigenden Ausbildung stehenden Kinder, die das 35. Altersjahr noch nicht vollendet haben, geteilt.

2

Das Ergebnis wird als finanzielle Beteiligung der Eltern im persönlichen Budget angerechnet.

b. Fehlbetrag

§ 17.

1

Bei auszubildenden Personen, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, wird ein im entsprechenden Familienbudget errechneter Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget erfassten Personen geteilt.

2

Das Ergebnis wird als Kosten für die materielle Grundsicherung im persönlichen Budget angerechnet.

C. Persönliches Budget

Massgebende Personen

§ 18.

1

Im persönlichen Budget werden die finanziellen Verhältnisse der auszubildenden Person erfasst.

2

Im persönlichen Budget werden zusätzlich die finanziellen Verhältnisse folgender Personen erfasst, sofern sie mit der auszubildenden Person im gleichen Haushalt leben:

a.Ehepartnerin oder Ehepartner der auszubildenden Person,

b.eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner der auszubildenden Person,

c.mit der auszubildenden Person in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebende Person, wenn mindestens ein gemeinsames Kind im gleichen Haushalt lebt,

d.wirtschaftlich nicht selbstständige Kinder gemäss § 11 Abs. 3 der auszubildenden Person oder einer Person gemäss lit. a–c.

Anrechenbare Einnahmen

§ 19.

1

Als anrechenbare Einnahmen gelten

a.die finanzielle Beteiligung der Eltern der auszubildenden Person gemäss § 16 Abs. 2,

b.behördlich genehmigte oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge,

c.die Eigenleistung der auszubildenden Person gemäss Anhang Ziff. 3.1,

d.66% des während der Beitragsperiode erzielten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens der auszubildenden Person, das die anzurechnende Eigenleistung übersteigt,

e.66% des während der Beitragsperiode erzielten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens der übrigen erfassten Personen,

f.alle weiteren während der Beitragsperiode erzielten Einkünfte,

g.10% des den Freibetrag gemäss Anhang Ziff. 3.2 übersteigenden Reinvermögens gemäss Steuergesetz vom 8. Juni 1997.

2

Nicht angerechnet werden

a.Ausbildungsbeiträge, die ergänzend zu den kantonalen Ausbildungsbeiträgen ausgerichtet werden, insbesondere von Gemeinden, Stiftungen und Hochschulen,

b.Einnahmen, die von Kindern der auszubildenden Person oder einer Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. a–c, die in einer beitragsberechtigenden Ausbildung stehen, erzielt werden oder für diese bestimmt sind.

Anerkannte Kosten

a. materielle Grundsicherung

§ 20.

1

Lebt die auszubildende Person im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, wird der Betrag gemäss § 17 Abs. 2 als Kosten für die materielle Grundsicherung angerechnet.

2

Lebt die auszubildende Person in einem eigenen Haushalt, werden für die materielle Grundsicherung folgende Kosten anerkannt:

a.Grundbedarf gemäss Anhang Ziff. 4.1,

b.Wohnkosten nach Anzahl der massgebenden Personen gemäss Anhang Ziff. 4.2,

c.Kosten für die medizinische Grundversorgung gemäss Anhang Ziff. 4.3.

b. Ausbildungskosten

§ 21.

Folgende Ausbildungskosten der auszubildenden Person werden anerkannt:

a.Auslagen für Lehrmittel gemäss Anhang Ziff. 4.4.1,

b.Schul- und Studiengebühren gemäss Anhang Ziff. 4.4.2,

c.während der Beitragsperiode anfallende Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Ausbildungsort mit der preisgünstigsten Variante des öffentlichen Verkehrs,

d.Verpflegungskosten gemäss Anhang Ziff. 4.4.3.

c. weitere Kosten

§ 22.

Lebt die auszubildende Person in einem eigenen Haushalt, werden zudem folgende während der Beitragsperiode anfallende Kosten anerkannt:

a.behördlich genehmigte oder gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge, sofern sie bezahlt werden,

b.krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten bis zum Höchstbetrag gemäss Anhang Ziff. 4.5.1,

c.Kosten für die Drittbetreuung von Kindern bis zum Höchstbetrag gemäss Anhang Ziff. 4.5.2.

d. eigener Haushalt

§ 23.

1

Ein eigener Haushalt wird berücksichtigt, wenn die auszubildende Person das 25. Altersjahr vollendet hat oder aus zwingenden Gründen in einem eigenen Haushalt lebt.

2

Als zwingende Gründe gelten insbesondere:

a.Platzmangel im elterlichen Haushalt,

b.unzumutbarer Weg zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Ausbildungsort,

c.Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern, mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner oder mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner,

d.schwerwiegende familiäre Konflikte.

e. obligatorische Schulzeit

§ 24.

Während der obligatorischen Schulzeit der auszubildenden Person werden nur die Ausbildungskosten anerkannt.

Anspruch

a. Einnahmen-überschuss

§ 25.

Übersteigen im persönlichen Budget die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Kosten, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.

b. Fehlbetrag

§ 26.

1

Übersteigen im persönlichen Budget die anerkannten Kosten die anrechenbaren Einnahmen, wird dieser Fehlbetrag durch die Anzahl der im persönlichen Budget erfassten Personen geteilt.

2

Das Ergebnis entspricht dem Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.

5. Abschnitt: Abtretung

§ 27.

Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge kann an ein Gemeinwesen abgetreten werden.

6. Abschnitt: Verfahren

Gesuch

§ 28.

1

Wer Ausbildungsbeiträge beanspruchen will, reicht dem Amt für jedes Ausbildungsjahr schriftlich mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über ein Webportal ein Gesuch ein.

2

Das Amt stellt die Webapplikation zur Verfügung.

Eingabefrist

§ 29.

1

Das Gesuch muss spätestens am letzten Tag des sechsten Monats nach Beginn des Ausbildungsjahres eingereicht werden.

2

Für die Wahrung der Eingabefrist ist bei der elektronischen Einreichung der Zeitpunkt massgebend, in dem die elektronische Bestätigung des Webportals ausgestellt wird.

3

Auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten.

4

Die versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der gesuchstellenden Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie das Gesuch innert 30 Tagen seit Wegfall des Grundes, der die rechtzeitige Einreichung des Gesuchs verhindert hat, nachreicht.

Vollständigkeit

§ 30.

1

Das Gesuch ist vollständig gemäss § 18 Abs. 2 BiG, sobald dem Amt die erforderlichen Angaben und Beilagen vorliegen.

2

Das Gesuch gilt ebenfalls als vollständig gemäss § 18 Abs. 2 BiG, wenn die gesuchstellende Person hinreichende Gründe für das Fehlen von Angaben und Beilagen glaubhaft macht.

Verfügung und Rechtsmittel

§ 31.

1

Das Amt entscheidet insbesondere über

a.die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen gestützt auf das vollständige Gesuch,

b.die Anpassung des Entscheids gemäss lit. a aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse,

c.die Rückforderung unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge,

d.die Höhe und Fälligkeit der Raten für die Rückzahlung von Darlehen,

e.die Gewährung von Zahlungserleichterungen und Erlass.

2

Gegen Entscheide kann innert 30 Tagen beim Amt schriftlich begründet Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

Auszahlung

§ 32.

1

Ausbildungsbeiträge werden in der Regel in zwei Teilbeträgen ausbezahlt.

2

Die Auszahlung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung. Das Amt kann die Auszahlung an weitere Auflagen knüpfen.

3

Voraussetzung für die Auszahlung der Darlehen ist zudem eine schriftliche Annahmeerklärung.

4

Der Anspruch verfällt, wenn die Voraussetzungen für die Auszahlung gemäss Abs. 2 und 3 innert der vom Amt im Entscheid angesetzten Frist nicht erfüllt werden.

Elektronische Aktenführung

§ 33.

1

Das Amt führt die Akten im Anwendungsbereich dieser Verordnung in der Regel elektronisch.

2

Bei einer elektronischen Aktenführung werden die physischen Dokumente eingescannt und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet. Die schriftlichen Annahmeerklärungen gemäss § 32 Abs. 3 werden erst nach vollständiger Rückzahlung der Darlehen oder einem Erlass vernichtet.

3

Nicht vernichtet werden Dokumente, die

a.aufgrund von gesetzlichen Vorgaben physisch aufbewahrt werden müssen,

b.nach Abschluss des Verfahrens der auszubildenden Person zurückgegeben werden.

7. Abschnitt: Rückerstattung und Rückzahlung

Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge

a. Schuldnerin oder Schuldner

§ 34.

1

Schuldnerin oder Schuldner der Rückforderung unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge sind

a.die auszubildende Person, sofern sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Erteilung der Ausbildungsbeiträge volljährig war,

b.die Eltern, Elternteile oder Drittpersonen, denen in Vertretung der auszubildenden Person die Ausbildungsbeiträge ausbezahlt wurden, sofern die auszubildende Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs minderjährig war.

2

Hat die auszubildende Person seit Einreichung des Gesuchs um Erteilung der Ausbildungsbeiträge die Volljährigkeit erreicht, haftet sie mit den Personen gemäss Abs. 1 lit. b solidarisch.

3

Wurden die Ausbildungsbeiträge aufgrund einer gültigen Abtretungserklärung an ein Gemeinwesen ausbezahlt, werden unrechtmässig bezogene Ausbildungsbeiträge von diesem zurückgefordert.

b. Verrechnung

§ 35.

Hat die auszubildende Person in einer späteren Beitragsperiode Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, kann die Rückforderung einschliesslich allfälliger Zinsen und Gebühren mit dem neuen Anspruch verrechnet werden.

c. Verjährungsfrist für die Festsetzung

§ 36.

1

Das Recht, unrechtmässig bezogene Ausbildungsbeiträge zurückzufordern, verjährt fünf Jahre nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung.

2

Die Frist beginnt nicht zu laufen oder steht still, solange die Schuldnerin oder der Schuldner im Ausland wohnt.

3

Für die Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 135–138 OR[6] sinngemäss.

d. Vollstreckungsverjährung

§ 37.

Rückforderungen unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge verjähren 20 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung.

Rückzahlung von Darlehen

a. Verzinsung

§ 38.

Nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss oder Abbruch der Ausbildung ist auf Darlehen ein Zins von 1,5% geschuldet.

b. Fälligkeit

§ 39.

1

Die erste Jahresrate wird am 31. Dezember des Jahres fällig, das dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt.

2

Gerät die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Zahlung einer Rate in Verzug, wird die gesamte Schuld zur Rückzahlung fällig.

c. Verjährung

§ 40.

1

Forderungen aus Darlehen verjähren

a.zehn Jahre nach Fälligkeit und

b.längstens 20 Jahre nach Fälligkeit bei Stillstand der Verjährungsfrist oder Unterbrechung der Verjährung.

2

Die Frist gemäss Abs. 1 lit. a beginnt nicht zu laufen oder steht still, solange die Schuldnerin oder der Schuldner im Ausland wohnt.

3

Für die Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 135–138 OR sinngemäss.

Zahlungserleichterungen und Erlass

a. Ratenzahlung

§ 41.

1

Die Mindesthöhe einer Ratenzahlung gemäss § 19 b BiG beträgt Fr. 300.

2

Gerät die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Zahlung einer Rate in Verzug, wird die gesamte Schuld zur Rückzahlung fällig.

b. Erlass

§ 42.

Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ausbildungsbeiträge und die Rückzahlung von Darlehen kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn

a.die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners durch besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastung durch die Familie, andauernde Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unglücksfall beeinträchtigt ist und die Schuldnerin oder der Schuldner dadurch in eine Notlage geraten ist und

b.davon auszugehen ist, dass auch längerfristig keine Rückerstattung oder Rückzahlung möglich und zumutbar sein wird.

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Anhänge

Anhang: Pauschalen und Höchstbeträge

Fr./Jahr

1 Familienbudget: Anrechenbare Einnahmen 1.1 Freibetrag Vermögen

1.1.1

Alleinstehende 37 500

1.1.2

Alleinstehende mit selbstbewohnter Liegenschaft 150 000

1.1.3

Paare (Eltern; Elternteil mit Partnerin oder Partner 60 000 gemäss § 11 Abs. 2 lit. a oder b)

1.1.4

Paare (Eltern; Elternteil mit Partnerin oder Partner 172 500 gemäss § 11 Abs. 2 lit. a oder b) mit selbst- bewohnter Liegenschaft

2 Familienbudget: Anerkannte Kosten 2.1 Grundbedarf

2.1.1

Alleinstehende 18 500

2.1.2

Paare (Eltern; Elternteil mit Partnerin oder Partner 27 800 gemäss § 11 Abs. 2 lit. a oder b)

2.1.3

pro Kind für die ersten beiden Kinder 9 700

2.1.4

pro Kind für zwei weitere Kinder 6 500

2.1.5

pro Kind für die übrigen Kinder 3 300

2.2 Wohnkosten

2.2.1

Einpersonenhaushalt 15 200

2.2.2

Zweipersonenhaushalt 18 000

2.2.3

Dreipersonenhaushalt 19 700

2.2.4

Vier- und Mehrpersonenhaushalt 21 400

2.3 Kosten für die medizinische Grundversorgung

2.3.1

pro erwachsene Person (ab 26. Altersjahr) 4 400

2.3.2

pro junge erwachsene Person (19. bis und mit 2 600 25. Altersjahr)

2.3.3

pro Kind (bis und mit 18. Altersjahr) 600

3 Persönliches Budget: Anrechenbare Einnahmen 3.1 Eigenleistung

3.1.1

Vollzeitstudierende (ab 19. Altersjahr) 3 000

3.1.2

Vollzeitstudierende mit Berücksichtigung 20 000 einer erhöhten Eigenleistung (§ 17 i BiG)

Fr./Jahr

3.1.3

Teilzeitstudierende 36 000 (nach zumutbarem Erwerbspensum, Basis: 100%) mindestens Fr. 3 000

3.1.4

Teilzeitstudierende mit Berücksichtigung 36 000 einer erhöhten Eigenleistung (§ 17 i BiG; nach zumutbarem Erwerbspensum, Basis: 100%) mindestens Fr. 20 000

3.2 Freibetrag Vermögen

3.2.1Alleinstehende20 000
3.2.2Paare (auszubildende Person mit Partnerin oder Partner gemäss § 18 Abs. 2 lit. a–c)40 000
3.2.3pro unterhaltsberechtigtes Kind10 000

4 Persönliches Budget: Anerkannte Kosten 4.1 Grundbedarf

4.1.1Einpersonenhaushalt12 000
4.1.2Zweipersonenhaushalt18 300
4.1.3Dreipersonenhaushalt22 200
4.1.4Vierpersonenhaushalt25 600
4.1.5Fünfpersonenhaushalt29 000
4.1.6pro jede weitere Person2 400

4.2 Wohnkosten

4.2.1

Einpersonenhaushalt 9 600

4.2.2

Zweipersonenhaushalt 18 000

4.2.3

Dreipersonenhaushalt 19 800

4.2.4

Vierpersonenhaushalt 21 600

4.2.5

Fünf- und Mehrpersonenhaushalt 24 000

4.3 Kosten für die medizinische Grundversorgung

4.3.1

pro erwachsene Person (ab 26. Altersjahr) 4 400

4.3.2

pro junge erwachsene Person (19. bis und mit 2 600 25. Altersjahr)

4.3.3

pro Kind (bis und mit 18. Altersjahr) 600

Fr./Jahr

4.4 Ausbildungskosten

4.4.1

Auslagen für Lehrmittel

Sekundarstufe II 600

Tertiärstufe 1 200

Sekundarstufe I für Erwachsene 600 4.4.2 Schul- und Studiengebühren

Tertiärstufe 1 500

Sekundarstufe I für Erwachsene 600 4.4.3 Verpflegungskosten (Basis: 5 Tage/Woche) 1 600

4.5 Weitere Kosten

4.5.1

Krankheits-, behinderungs- und unfallbedingte Kosten: 4 000 Höchstbetrag

4.5.2

Kosten für die Drittbetreuung von Kindern: 10 100 Höchstbetrag


[1] OS 75, 426; Begründung siehe ABl 2020-07-03.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

[3] LS 410. 1.

[4] LS 631. 1.

[5] LS 831. 3.

[6] SR 220.

[7] SR 642. 11.

416.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11101.01.2021Version öffnen
09501.01.201701.01.2021Version öffnen
09401.10.201601.01.2017Version öffnen
07901.01.201301.10.2016Version öffnen
06901.05.201001.01.2013Version öffnen
05501.01.200701.05.2010Version öffnen
04701.01.200501.01.2007Version öffnen
04101.07.200301.01.2005Version öffnen
02801.07.2003Version öffnen
01531.03.2000Version öffnen
00030.09.1996Version öffnen