Stipendienverordnung[7]

(vom 15. September 2004)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Abschnitt: Persönliche Voraussetzungen

Stipendienrechtlicher Wohnsitz

a. Abgeleiteter

§ 1.

1

Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Person in Ausbildung befindet sich im Kanton, wenn ihre Eltern hier zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Ist die Person in Ausbildung bevormundet, ist der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde massgebend.

2

Haben die Eltern der Person in Ausbildung keinen gemeinsamen Wohnsitz, so ist der Wohnsitz des bisherigen oder letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend oder, bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut das Kind hauptsächlich steht oder zuletzt stand.

3

Personen in Ausbildung mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, deren Eltern im Ausland wohnen, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie Bürger des Kantons sind und nach dem Erwerb des Zürcher Bürgerrechts keine weiteren Schweizer Bürgerrechte erworben haben.

4

Vom Bund anerkannte Flüchtlinge ohne Eltern in der Schweiz haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie ihm im Zeitpunkt der Anerkennung zugewiesen waren.

b. Selbstständiger

§ 2.

1

Mündige Personen begründen einen stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie nach abgeschlossener Erstausbildung während zweier Jahre

a.ununterbrochen im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hatten,

b.dabei aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren und

c.nicht in Ausbildung standen.

2

Einer Erstausbildung werden gleichgesetzt

a.die Absolvierung einer berufsbezogenen, nicht staatlich anerkannten Ausbildung mit anschliessender Erwerbstätigkeit im entsprechenden Berufsfeld ohne gleichzeitige Ausbildung von zusammen mindestens drei Jahren,

b.eine vierjährige Erwerbstätigkeit nach erfüllter Schulpflicht ohne gleichzeitige Ausbildung.

3

Das Führen eines eigenen Haushalts mit Kindern und das Leisten von Militärdienst gelten als Erwerbstätigkeit.

c. Wegfall

§ 3.

1

Der stipendienrechtliche Wohnsitz im Kanton entfällt, wenn die Person in Ausbildung in einem anderen Kanton stipendienrechtlichen Wohnsitz begründet.

2

Verlieren Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton wegen eines Wohnsitzwechsels der Eltern, kann das Amt die Beiträge bis zum Ende des begonnenen Ausbildungsjahres weiter ausrichten.

Auslandschweizerinnen und -schweizer

§ 4.

1

Auslandschweizerinnen und -schweizer können unterstützt werden, wenn

a.diese selber oder ihre Eltern ausgewandert sind und

b.sie Bürger des Kantons sind und nach dem Erwerb des Zürcher Bürgerrechts keine weiteren Schweizer Bürgerrechte erworben haben.

2

Erfolgte die Auswanderung in einer früheren Generation, werden Beiträge nur für Ausbildungen in der Schweiz ausgerichtet.

Aufenthalt in der Schweiz

§ 5.

Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder zu Ausbildungszwecken in der Schweiz auf, wird diese Zeit nicht an den ununterbrochenen Aufenthalt im Sinne von § 17 Abs. 1 des Bildungsgesetzes[2] angerechnet.

Darlehen

§ 6.

Darlehen werden nur an Personen in Ausbildung mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet.

Alter

§ 7.

Beiträge werden längstens bis zum Ende des Ausbildungsjahres ausgerichtet, in dem die Person in Ausbildung das 45. Altersjahr vollendet.

2. Abschnitt: Beitragsberechtigte Ausbildungen

Mittelschule, berufliche Grundbildung

a. Grundsatz

§ 8.

1

Für die Mittelschulbildung oder berufliche Grundbildung werden Beiträge ausgerichtet

a.an Schulen des Bundes, der Kantone oder Gemeinden oder an Schulen, denen das Gesetz einen Anspruch auf Staatsbeiträge für die betreffende Ausbildung einräumt,

b.an andern Schulen, sofern der von ihnen für die betreffende Ausbildung angebotene Ausbildungsabschluss vom Bund oder Kanton anerkannt ist,

c.im Rahmen von Berufslehren und anderen Formen betrieblicher Ausbildungen, die vom Bund oder einem Kanton geregelt und beaufsichtigt sind.

2

Personen in Ausbildung mit einem ersten ordentlichen Abschluss auf der Tertiärstufe haben keinen Anspruch auf Beiträge für die Mittelschulbildung oder berufliche Grundbildung.

b. Besondere Ausbildungen in der Schweiz

§ 9.

1

Wird die Mittelschulbildung oder berufliche Grundbildung nicht an einer Schule oder im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung gemäss § 8 absolviert, können Beiträge ausgerichtet werden, wenn

a.besondere Gründe vorliegen und

b.genügend gewährleistet ist, dass die Ausbildung zu einem vom Bund anerkannten Abschluss führt.

2

Nicht auf einen besonderen Grund berufen kann sich, wer wegen zu wenig guter schulischer Leistungen keine Lehrstelle im betreffenden Bereich gefunden hat oder die Voraussetzungen einer entsprechenden Ausbildung an einer Schule gemäss § 8 nicht oder nicht mehr erfüllt.

c. Ausbildung im Ausland

§ 10.

Für die Mittelschulbildung oder berufliche Grundbildung im Ausland werden Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn

a.es sich um ein Auslandjahr an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule handelt und

b.die auszubildende Person sich an einer schweizerischen staatlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule oder im Rahmen einer durch Bund oder Kanton anerkannten beruflichen Grundbildung bewährt hat und ein Empfehlungsschreiben einer schweizerischen Schule vorweisen kann.

Tertiärstufe und Weiterbildung

a. Grundsatz

§ 11.

Für die Ausbildung auf der Tertiärstufe und die Weiterbildung werden Beiträge ausgerichtet an

a.Schulen des Bundes, der Kantone oder Gemeinden oder an Schulen, denen das Gesetz einen Anspruch auf Staatsbeiträge für die betreffende Ausbildung einräumt,

b.anderen Schulen, sofern der von ihnen für die betreffende Ausbildung angebotene Ausbildungsabschluss vom Bund oder Kanton anerkannt ist.

b. Aus- und Weiterbildung im Ausland

§ 12.

1

Für die Ausbildung auf der Tertiärstufe oder die Weiterbildung im Ausland werden Beiträge ausgerichtet, sofern diese an einer staatlichen oder staatlich anerkannten universitären Hochschule oder Fachhochschule erfolgt.

2

Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn

a.in der Schweiz keine entsprechende Ausbildung angeboten wird oder

b.das Studium nach mindestens einem an einer schweizerischen Hochschule absolvierten Ausbildungsjahr in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA fortgesetzt wird oder

c.andere zwingende Gründe vorliegen.

c. Voraussetzungen an die Vorbildung

§ 13.

1

Eine Person in Ausbildung hat nur dann Anspruch auf Beiträge nach § 12, wenn sie

a.über eine vom Bund anerkannte Maturität oder Berufsmaturität verfügt oder

b.nach einem mindestens zweijährigen Studium oder Bestehen eines Vordiploms bzw. einer Zwischenprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten schweizerischen Hochschule die Ausbildung im Ausland fortsetzt oder

c.in der Schweiz eine vom Bund oder Kanton anerkannte Ausbildung auf der Tertiärstufe absolviert hat und die im Ausland absolvierte Ausbildung höherstufig ist.

2

Ausbildungen, die an die Sekundarstufe II anschliessen, gelten nicht als höherstufige Ausbildungen.

3

Eine Person in Ausbildung hat keinen Anspruch auf Beiträge gemäss § 12, wenn sie die Ausbildung im Ausland fortsetzt, nachdem sie die Promotionsbedingen einer entsprechenden Ausbildung an einer schweizerischen Hochschule nicht mehr erfüllt.

d. Berufliche Weiterbildung im Ausland

§ 14.

Für die berufliche Weiterbildung auf der Tertiärstufe im Ausland werden Beiträge ausgerichtet, wenn

a.die Ausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA erfolgt,

b.in der Schweiz kein entsprechendes Angebot besteht und

c.die Person in Ausbildung über einen vom Bund anerkannten Berufsabschluss einer Ausbildung auf der Sekundarstufe im entsprechenden Bereich verfügt oder, bei einem Berufsabschluss in einem anderen Bereich, eine genügende Berufstätigkeit im entsprechenden Bereich nachweist.

Weitere Ausbildungen

§ 15.

1

Beiträge werden ausgerichtet

a.für ausbildungsspezifische Vorkurse, die für eine Ausbildung gemäss § 8 Abs. 1 lit. a oder c oder § 11 lit. a notwendig sind und an einer der dort genannten Schulen erfolgen,

b.an Erwachsene für das Nachholen des Sekundarschulabschlusses an einer Schule gemäss § 8 Abs. 1 lit. a,

c.an Personen, die sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten, für Kurse, die der schulischen oder beruflichen Integration dienen, sofern die Ausbildung an einer Schule gemäss § 8 Abs. 1 lit. a oder § 11 lit. a erfolgt.

2

Fehlt in Fällen gemäss Abs. 1 lit. c ein geeignetes Angebot, so können Beiträge für Kurse an andern Schulen ausgerichtet werden, sofern die Qualität der Ausbildung gewährleistet ist.

Auslandschweizerinnen und -schweizer

§ 16.

1

An Auslandschweizerinnen und -schweizer werden Beiträge für den Besuch staatlicher Mittelschulen, universitärer Hochschulen oder Fachhochschulen im Wohnsitzstaat ausgerichtet.

2

Für Ausbildungen an Privatschulen werden Beiträge ausgerichtet, wenn

a.die Schule staatlich anerkannt ist und

b.die Ausbildung derjenigen einer staatlichen Schule entspricht.

3

Beiträge an Hochschulausbildungen in einem Drittstaat werden ausgerichtet, wenn im Wohnsitzstaat kein geeignetes Angebot zur Verfügung steht.

Mindestbeanspruchung und -dauer

§ 17.

Beiträge werden ausgerichtet, wenn

a.der Person in Ausbildung eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung nicht zugemutet werden kann und

b.es sich nicht um ein Fernstudium handelt und

c.die Ausbildung länger als drei Monate dauert.

Beitragsberechtigte Abschlüsse

a. Erster ordentlicher Abschluss auf Tertiärstufe

§ 18.

1

Als erster ordentlicher Abschluss im Sinne von § 16 Abs. 2 des Bildungsgesetzes[2] gelten:

a.das Lizenziat oder das reguläre Abschlussdiplom einer höheren Fachschule, einer Fachhochschule oder einer universitären Hochschule,

b.der Master bei gestuften Ausbildungsgängen, die in einen Bachelor und einen Master aufgeteilt sind, wobei der Master auch in einem anderen Studienfach erworben werden kann als der Bachelor.

2

Führt eine Ausbildung nach dem Abschluss einer höheren Fachschule oder einem ersten Abschluss einer Fachhochschule direkt zum Master eines gestuften Ausbildungsganges, so gilt der Master als erster ordentlicher Abschluss.

b. Weiterbildung auf Tertiärstufe

§ 19.

Als Weiterbildung im Sinne von § 16 Abs. 3 des Bildungsgesetzes[2] gilt die Ausbildung, die eine Person auf der Tertiärstufe absolviert, nachdem sie einen ersten ordentlichen Abschluss auf dieser Stufe erworben hat.

c. Zugewanderte

§ 20.

Zugewanderten können Beiträge als Stipendien ausgerichtet werden, wenn sie einen Abschluss auf Tertiärstufe im Ausland erworben haben, der in der Schweiz nicht anerkannt wird.

3. Abschnitt: Beitragsdauer

Grundsatz

§ 21.

1

Beiträge werden während der minimalen Ausbildungsdauer zuzüglich eines Verlängerungs- oder Repetitionsjahres ausgerichtet.

2

Bei einjährigen Ausbildungen werden für Verlängerungen oder Repetitionen keine Beiträge ausgerichtet.

3

Die minimale Ausbildungsdauer bestimmt sich nach dem für die Schule massgebenden Ausbildungsreglement.

4

Aus besonderen Gründen können Beiträge während höchstens zweier zusätzlicher Jahre ausgerichtet werden. Als besondere Gründe gelten insbesondere Krankheit, Geburt oder Betreuung eines Kindes bis zum zwölften Altersjahr, Werkstudium oder besondere Ausbildungserfordernisse.

Integrationskurse

§ 22.

Beiträge gemäss § 15 Abs. 1 lit. c werden längstens zwei Jahre ausgerichtet.

Zugewanderte

§ 23.

1

Beiträge gemäss § 20 werden längstens drei Jahre ausgerichtet.

2

Dauert die Ausbildung länger als drei Jahre, so werden die Beiträge erst für die letzten drei Jahre ausgerichtet.

3

Integrationskurse gemäss § 15 Abs. 1 lit. c werden an die drei Jahre nicht angerechnet.

Ausbildungswechsel auf Tertiärstufe

§ 24.

1

Wer auf der Tertiärstufe nach mehr als einem Jahr die Ausbildung oder Fachrichtung wechselt, kann während des ersten Jahres der neuen Ausbildung keine Beiträge beanspruchen.

2

Beiträge können gleichwohl ausgerichtet werden, wenn ein Wechsel aus gesundheitlichen Gründen erforderlich war.

3

Bei wiederholtem Wechsel der Ausbildung oder Fachrichtung oder bei einem Wechsel nach weit fortgeschrittener Studiendauer können die Beiträge vollumfänglich verweigert werden.

Darlehen

§ 25.

Darlehen werden für höchstens drei Jahre ausgerichtet.

Maximale Ausbildungszeit

§ 26.

1

Wer nach beendeter neunter Klasse der Volksschule oder entsprechender Klasse der Mittelschule während zwölf Jahren in Ausbildung stand, erhält keine Beiträge mehr.

2

Berufsbegleitende Ausbildungsphasen und die Zeit eines Werkstudiums werden dabei nur zur Hälfte angerechnet, sofern für diese keine Beiträge ausgerichtet wurden.

3

Zugewanderte, die gemäss § 20 Beiträge erhalten, können bis zu drei Jahre über die in Abs. 1 festgesetzte maximale Ausbildungszeit hinaus unterstützt werden.

4. Abschnitt: Bemessung

A. Grundsätze

Berechnungsgrundlage

§ 27.

1

Die Höhe des Ausbildungsbeitrages richtet sich nach den anerkannten Ausgaben für den Lebensunterhalt und die Ausbildung der Person in Ausbildung.

2

Davon werden die anrechenbaren Beiträge der Eltern und Stiefeltern, die anrechenbaren eigenen Einnahmen sowie der anrechenbare Beitrag der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners abgezogen.

3

Der Ausbildungsbeitrag für ein Jahr berechnet sich aus den anerkannten Ausgaben abzüglich der anrechenbaren Beiträge, auf- oder abgerundet auf die nächsten Fr. 100.

4

Die anerkannten Ausgaben, die anrechenbaren Beiträge der Eltern und der Ehepartner und die eigenen anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach den Beträgen im Anhang.

5

Führt die ordentliche Bemessung zu einem offensichtlich zu hohen Ausbildungsbeitrag, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden.

Eingetragene Partnerschaft

§ 27 a.[6]

1

Für die Bemessung des Ausbildungsbeitrags und für das Verfahren gilt bei eingetragenen Partnerschaften Folgendes:

a.Ist eine Person in Ausbildung, gilt die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner dieser Person als ihre Ehepartnerin bzw. ihr Ehepartner.

b.Die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Elternteils einer Person in Ausbildung gilt

1.als Ehepartnerin bzw. Ehepartner dieses Elternteils

2.als Stiefelternteil der Person in Ausbildung.

2

Stellen die Bestimmungen auf die Heirat ab, so gelten sie analog für die Eintragung einer Partnerschaft.

Bemessungsperiode

§ 28.

1

Die Bemessungsperiode dauert vom Ersten des Monats, in dem das Ausbildungsjahr beginnt, bis zum Letzten des Monats, der dem neuen Ausbildungsjahr vorangeht.

2

Bei kürzeren Ausbildungen, Ausbildungsabbruch oder im letzten Ausbildungsjahr dauert die Bemessungsperiode bis zum Monatsende, das dem Datum des Prüfungsentscheids oder des Abbruchs folgt. Ist keine Abschlussprüfung vorgesehen, ist das Monatsende massgebend, das dem letzten Schultag folgt.

3

Dauert die Bemessungsperiode des letzten Ausbildungsjahres höchstens drei Monate, wird diese Bemessungsperiode mit der vorhergehenden als eine einzige Bemessungsperiode behandelt.

4

Dauert die Bemessungsperiode gemäss Abs. 2 und 3 weniger lang oder länger als ein Jahr, wird der auf Jahresbasis ermittelte Ausbildungsbeitrag auf die Anzahl Monate umgerechnet.

Massgebende Verhältnisse

§ 29.

1

Die anerkannten Ausgaben, Beiträge der Eltern und Ehepartner sowie die eigenen anrechenbaren Einnahmen werden aufgrund der Verhältnisse zu Beginn der Bemessungsperiode ermittelt. Vorbehalten bleiben Abs. 2, 3 und 4 sowie § 42 Abs. 2 und die §§ 56, 57, 59, 61 und 62 Abs. 3.

2

Für die Berechnung des Elternbeitrages sind die definitiven elterlichen Steuerzahlen des Jahres, das dem Beginn der Bemessungsperiode vorangeht, massgebend. Für Bemessungsperioden, die vor dem 31. März beginnen, sind die Steuerzahlen des vorletzten Jahres massgebend.

3

Auf Antrag der gesuchstellenden Person können Änderungen berücksichtigt werden, wenn sie dauerhaft sind und aus ihnen ein um mindestens Fr. 2400 höherer Ausbildungsbeitrag resultiert.

4

Änderungen, die sich aufgrund des Alters der Person in Ausbildung ergeben, werden von Amtes wegen und unabhängig des Änderungsbetrages, der daraus resultiert, berücksichtigt. § 30 bleibt vorbehalten.

5

Wird eine Änderung berücksichtigt, so wird der Ausbildungsbeitrag nach den neuen Verhältnissen ab dem Ersten des Monats, welcher der Änderung folgt, berechnet.

Höchstbeiträge

§ 30.

1

Personen in Ausbildung werden folgende jährliche Höchstbeiträge ausgerichtet:

a.Fr. 18 000 an Unmündige,

b.Fr. 33 000 an Mündige ohne Unterhaltspflichten,

c.Fr. 43 000 an Mündige mit Unterhaltspflichten.

2

Einer Person in Ausbildung werden nicht mehr als insgesamt Fr. 50 000 als Darlehen gewährt.

Kostengünstigere Lösung

§ 31.

1

Erfolgt die Mittelschulbildung oder berufliche Grundbildung ohne zwingenden Grund in einem andern Kanton oder an einer Schule gemäss § 8 Abs. 1 lit. b, so wird höchstens der Betrag ausgerichtet, der auch ausgerichtet würde, wenn die Person in Ausbildung eine entsprechende Mittelschulbildung oder berufliche Grundbildung im Kanton Zürich an einer Schule gemäss § 8 Abs. 1 lit. a oder Rahmen einer Ausbildung gemäss § 8 Abs. 1 lit. c absolvieren würde.

2

Dasselbe gilt bei der Bemessung des Beitrages für ein Auslandjahr gemäss § 10.

3

Bei Personen in Ausbildung, die zur Fortsetzung ihres Studiums an einer Hochschule im Ausland gemäss § 12 Abs. 2 lit. b beitragsberechtigt sind, wird höchstens der Betrag ausgerichtet, der auch ausgerichtet würde, wenn die Person in Ausbildung ein entsprechendes Studium in der Schweiz absolvieren würde.

Auslandschweizerinnen und -schweizer

§ 32.

1

Auslandschweizerinnen und -schweizern wird für die Ausbildung im Ausland höchstens die Hälfte des zu bezahlenden Schulgeldes bis zum Höchstbetrag (Ziff. 1.5 Anhang) ohne Grundbetrag und übrige Zuschläge gewährt.

2

Auf die Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern und der übrigen anrechenbaren Einnahmen kann verzichtet werden.

Anpassung der Beträge

§ 33.

Die Bildungsdirektion überprüft die in dieser Verordnung festgelegten Beträge alle fünf Jahre und passt sie bei Bedarf an.

B. Anerkannte Ausgaben der Person in Ausbildung

Grundbetrag

§ 34.

1

Für die Lebenshaltungskosten und allgemeinen ausbildungsbedingten Kosten wird ein nach Ausbildungsstand abgestufter, pauschalierter Grundbetrag festgelegt (Ziff. 1.1–1.3 Anhang).

2

Zuschläge werden gemäss den §§ 35–40 gewährt.

Zuschläge

a. Fahrkosten

§ 35.

1

Für die Fahrkosten zwischen Wohn- und Ausbildungsort wird ein Zuschlag in der Höhe der preisgünstigsten Variante mit öffentlichen Verkehrsmitteln bis zum Höchstbetrag gewährt (Ziff. 1.4 Anhang).

2

In Verbindung mit einem Zuschlag für auswärtige Kost und Logis werden in der Regel nur die bei einem Wohnort in der näheren Umgebung des Ausbildungsortes entstehenden Fahrkosten anerkannt.

b. Schulgeld

§ 36.

1

Für Schul- und Studiengelder, Prüfungsgebühren sowie Auslagen für obligatorische Exkursionen und Lager wird ein Zuschlag bis zum Höchstbetrag gewährt (Ziff. 1.5 Anhang).

2

Nicht berücksichtigt werden Auslagen für Lehrmittel, freiwillige Kurse, Miete oder Kauf von Werkzeugen, Instrumenten und Geräten aller Art sowie für weitere Anschaffungen.

c. Auswärtige Kost und Logis

§ 37.

1

Für auswärtige Kost und Logis wird ein Zuschlag gewährt (Ziff. 1.6 Anhang), wenn die Person in Ausbildung nach Vollendung des 25. Altersjahrs oder aus zwingenden Gründen nicht bei den Eltern wohnt.

2

Als zwingende Gründe gelten insbesondere: Platzmangel im elterlichen Haushalt, unzumutbarer Weg zur Ausbildungsstätte, schwer wiegende innerfamiliäre oder gesundheitliche Probleme, Führen eines Haushalts mit eigenen Kindern oder mit der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner.

d. Wohnkostenanteil

§ 38.

1

Personen in Ausbildung, die im elterlichen Haushalt wohnen, wird ein Zuschlag für die Wohnkosten gewährt, sofern sich bei der Ermittlung des zumutbaren Elternbeitrags ergibt, dass das anrechenbare Elterneinkommen (§§ 41 ff.) geringer ist als die davon abziehbaren Freibeträge gemäss Ziff. 2.1–2.5 Anhang.

2

Die Höhe des Zuschlags entspricht der Differenz zwischen dem anrechenbaren Elterneinkommen und der Summe der Freibeträge und wird bis zum Höchstbetrag gewährt (Ziff. 1.7 Anhang).

3

Befinden sich mehrere Kinder nach der Volksschule in Ausbildung, wird die Differenz gemäss Abs. 2 durch die Zahl dieser Kinder geteilt.

4

Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit eines oder beider Elternteile wird kein Zuschlag für die Wohnkosten gewährt.

e. Eigene Kinder

§ 39.

1

Für Unterhalt und Wohnkosten von Kindern unter der elterlichen Sorge der Person in Ausbildung wird ein Zuschlag gewährt (Ziff. 1.8 Anhang). Davon ausgenommen sind Kinder, die selber stipendienberechtigt sind.

2

Lebt die Person in Ausbildung mit dem andern Elternteil des Kindes zusammen oder in rechtlich ungetrennter Ehe, wird der Zuschlag zur Hälfte gewährt.

3

Lebt die Person in Ausbildung nicht mit dem andern Elternteil des Kindes zusammen, hat mit jenem aber gemeinsam das elterliche Sorgerecht, wird der ganze Zuschlag gewährt, wenn das Kind gemäss Behördenentscheid während mindestens fünf Tagen pro Woche unter der Obhut der Person in Ausbildung steht.

4

Befindet sich das Kind während weniger als fünf, aber mindestens drei Tagen pro Woche unter der Obhut der Person in Ausbildung, wird der Zuschlag zur Hälfte gewährt.

5

Ist die Person in Ausbildung, die keinen Zuschlag für das entsprechende Kind nach Abs. 1–4 erhält, zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet und bezahlt sie diese tatsächlich, werden sie gemäss Unterhaltstitel, bis zum Höchstbetrag pro Kind (Ziff. 1.9 Anhang), berücksichtigt.

f. Alleinerziehende

§ 40.

Alleinerziehenden, die mit eigenen Kindern und getrennt vom andern Elternteil leben, wird für die zusätzlichen Wohn- und Haushaltskosten ein Zuschlag gewährt (Ziff. 1.10 Anhang).

C. Anrechenbare Elternbeiträge

Anrechenbares Elterneinkommen

a. Grundlage

§ 41.

Das anrechenbare Einkommen der Eltern wird auf der Grundlage ihres steuerrechtlichen Reineinkommens ermittelt.

b. Hinzurechnung

§ 42.

1

Zum steuerrechtlichen Reineinkommen hinzugerechnet werden folgende steuerlich geltend gemachte Abzüge:

a.Verluste aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (negative Einkünfte),

b.Schuldzinsen, Unterhalts- und Verwaltungskosten infolge Liegenschaftenbesitz, soweit sie den Ertrag der Liegenschaft übersteigen,

c.freiwillige Beiträge von unselbstständig Erwerbenden an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (3. Säule) sowie freiwillige Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der berufliche Vorsorge (2. Säule),

d.Beiträge an politische Parteien,

e.gemeinnützige Zuwendungen, soweit sie Fr. 300 übersteigen.

2

Zum steuerrechtlichen Reineinkommen werden ausserdem die Zusatzleistungen zur AHV und IV hinzugerechnet, welche die Eltern während der Bemessungsperiode für sich und die mit ihnen zusammenlebenden Kinder beziehen.

c. Anrechenbares Elternvermögen

§ 43.

1

Das anrechenbare Vermögen der Eltern wird aufgrund ihres steuerrechtlichen Reinvermögens ermittelt.

2

Besitzen Eltern Liegenschaften, werden die Hypothekarschulden zum Reinvermögen hinzugerechnet, soweit sie den amtlichen Wert der Liegenschaften übersteigen. Ausserkantonale Liegenschaften werden aufgrund der Repartitionswerte auf zürcherische Werte umgerechnet.

3

Vom anrechenbaren Vermögen wird ein Freibetrag abgezogen (Ziff. 2.10 Anhang). Verbleibt ein Überschuss, so wird er im Umfang von 10% zum Reineinkommen hinzugerechnet.

d. Abzüge

§ 44.

Waisen- sowie Kinderrenten der AHV/IV und der beruflichen Vorsorge werden vom steuerrechtlichen Reineinkommen abgezogen, wenn sie

a.für Kinder bestimmt sind, die nach der Volksschule eine Ausbildung absolvieren und

b.im steuerrechtlichen Reineinkommen berücksichtigt sind.

e. Sonderfälle

§ 45.

1

Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit und ausserkantonalem Steuerdomizil kann vom steuerrechtlichen Reineinkommen abgewichen werden.

2

Bei der Quellensteuer Unterworfenen wird das anrechenbare Elterneinkommen sinngemäss zu §§ 41–44 ermittelt.

Separate Ermittlung des Elternbeitrags

§ 46.

Der Elternbeitrag wird für jeden Elternteil separat ermittelt, wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt leben und

a.unverheiratet sind,

b.gerichtlich getrennt oder geschieden sind oder

c.nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Scheidung oder Trennung nicht mehr zusammenleben.

Zusammenzählen von Vermögen und Einkommen

§ 47.

Einkommen und Vermögen der Eltern werden zusammengezählt bei

a.unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt,

b.verheirateten Eltern mit separater Steuereinschätzung, sofern sie weder gerichtlich, noch nach Einleitung eines Verfahrens auf Scheidung oder Trennung getrennt leben.

Stiefeltern

§ 48.

Auf Antrag der gesuchstellenden Person werden die finanziellen Verhältnisse des Stiefelternteils nicht berücksichtigt, wenn er sich weigert, einen Elternbeitrag zu leisten und

a.er mit demjenigen Elternteil verheiratet ist, dem die elterliche Sorge nicht zugesprochen wurde, oder

b.die Heirat nach Erreichen der Mündigkeit der Person in Ausbildung erfolgte oder

c.die Voraussetzungen von § 52 erfüllt sind.

Freibeträge

a. Grundsatz

§ 49.

Vom anrechenbaren Elterneinkommen werden Freibeträge abgezogen für

a.den Unterhalt und die Wohnkosten der Eltern (Ziff. 2.1 Anhang),

b.den Unterhalt von unmündigen Geschwistern, die nicht in Ausbildung stehen oder die Volksschule besuchen (Ziff. 2.3 Anhang),

c.die Wohnkosten unmündiger und in Ausbildung stehender mündiger Geschwister sowie der Person in Ausbildung, sofern sie im elterlichen Haushalt leben (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhang).

b. Bei separater Ermittlung des Elternbeitrags

§ 50.

1

Bei separater Ermittlung der Elternbeiträge wird von jedem der anrechenbaren Elterneinkommen und -vermögen ein Freibetrag abgezogen (Ziff. 2.2 und 2.11 Anhang).

2

Der Freibetrag für Geschwister wird vom anrechenbaren Einkommen desjenigen Elternteils abgezogen, der die elterliche Sorge hat. Haben beide Elternteile die elterliche Sorge, wird auf die Obhut gemäss Behördenentscheid abgestellt.

3

Stehen Geschwister unter der Obhut beider Elternteile, werden die Freibeträge je zur Hälfte vom anrechenbaren Einkommen der Mutter und des Vaters abgezogen.

c. Stiefeltern

§ 51.

1

Bei wiederverheirateten Elternteilen werden vom anrechenbaren Einkommen und Vermögen erhöhte Freibeträge abgezogen (Ziff. 2.6 und 2.12 Anhang).

2

Bleiben die finanziellen Verhältnisse des Stiefelternteils gemäss § 48 unberücksichtigt, werden vom anrechenbaren Einkommen und Vermögen des leiblichen Elternteils die für Alleinstehende geltenden Freibeträge abgezogen (Ziff. 2.2 und 2.11 Anhang). Für Stiefgeschwister werden keine Freibeträge gewährt.

d. Alter, Ausbildungsstand

§ 52.

1

Bei Personen in Ausbildung, die das 28. Altersjahr vollendet haben, werden vom anrechenbaren Elterneinkommen erhöhte Freibeträge abgezogen (Ziff. 2.7–2.9).

2

Nach einer Erstausbildung hat eine Person in Ausbildung Anspruch auf den Abzug der erhöhten Freibeträge, wenn sie

a.das 25. Altersjahr vollendet hat oder

b.während mindestens zweier Jahre aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war und dabei mit Ausnahme berufsbegleitender Weiterbildungen nicht in Ausbildung stand.

3

§ 2 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.

Berechnung des Beitrages

§ 53.

1

Der Elternbeitrag beträgt 80% des Überschusses des anrechenbaren Elterneinkommens abzüglich der Freibeträge.

2

Befinden sich mehrere Kinder nach der Volksschule in einer Vollzeitausbildung, wird der Elternbeitrag durch die Zahl dieser Kinder geteilt.

3

Kinder von Stiefeltern werden nicht mitgezählt, wenn die finanziellen Verhältnisse dieser Eltern gemäss § 48 unberücksichtigt bleiben.

Aussergewöhnliche Umstände

§ 54.

1

Auf die Anrechnung von Elternbeiträgen kann auf Antrag der gesuchstellenden Person ausnahmsweise ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn

a.die Eltern rechtlich nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sind und

b.die gesuchstellende Person nachweist, dass eine Finanzierung durch die Eltern aufgrund aussergewöhnlicher Umstände offensichtlich unzumutbar ist.

2

Weist die gesuchstellende Person nach, dass es ihr aufgrund aussergewöhnlicher Umstände offensichtlich unzumutbar ist, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge gegenüber den Eltern auf dem Rechtsweg geltend zu machen, kann ausnahmsweise ganz oder teilweise auf die Anrechnung von Elternbeiträgen verzichtet werden. Diesfalls gehen die Unterhaltsansprüche nach Art. 289 Abs. 2 ZGB[3] mit allen Rechten auf den Kanton über.

D. Anrechenbare eigene Einnahmen

Eigenleistung

§ 55.

1

Personen in Ausbildung, die eine Ausbildung auf der Tertiärstufe oder auf der Sekundarstufe auf dem zweiten Bildungsweg absolvieren, wird pro Ausbildungsjahr eine Eigenleistung als Einnahme angerechnet (Ziff. 3.1 Anhang).

2

Sind die Voraussetzungen für den Abzug erhöhter Freibeträge vom anrechenbaren Elterneinkommen gemäss § 52 erfüllt, wird eine erhöhte Eigenleistung angerechnet (Ziff. 3.1 Anhang). Auf die Erhöhung der Eigenleistung wird auf Antrag während eines Ausbildungsjahres verzichtet.

3

Die Eigenleistung wird unabhängig davon angerechnet, ob ein entsprechendes Einkommen erzielt wird oder nicht.

Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

§ 56.

1

Folgende während der Bemessungsperiode erzielte Einkünfte der Person in Ausbildung werden nach Abzug eines Freibetrages (Ziff. 3.2–3.5 Anhang) zu 80% als Einnahmen angerechnet:

a.Nettoeinkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit,

b.Nettoeinkommen aus Ausbildungsverhältnis (Lehre, Praktikum),

c.Erwerbsersatzleistungen (ALV, EO, Krankentaggelder),

d.Behördlich festgelegte oder anerkannte Unterhaltsbeiträge zugunsten von Kindern unter der elterlichen Sorge der Person in Ausbildung,

e.Kleinkinderbetreuungsbeiträge gemäss kantonalem Gesetz. Leben die Eltern zusammen, erfolgt die Anrechnung je zur Hälfte.

2

Als Nettoeinkommen gilt der Bruttolohn nach Abzug von AHV/ IV/EO- und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (Nettolohn II).

Übrige Einkünfte

§ 57.

1

Alle übrigen Einkünfte der Person in Ausbildung während der Bemessungsperiode werden ohne Abzug eines Freibetrages zu 100% als Einnahmen angerechnet.

2

Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche auf Kinder- und Waisenrenten der AHV/IV und der beruflichen Vorsorge, die für die Person in Ausbildung bestimmt sind.

3

Zusatzleistungen zur AHV/IV werden als Einnahmen der Person in Ausbildung angerechnet, wenn die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen die für die Person in Ausbildung bestimmten Zusatzleistungen gesondert und nicht gemeinsam mit den Zusatzleistungen der Eltern berechnet.

Vermögen

a. Grundsatz

§ 58.

1

Das Vermögen, das die Person in Ausbildung bei Beginn der Bemessungsperiode aufweist, wird nach Abzug der massgebenden Freibeträge (Ziff. 3.6 und 3.7 Anhang) den Einkünften gemäss § 57 zugerechnet.

2

Bei Anrechnung einer Eigenleistung aus Vermögen kann der Freibetrag entsprechend erhöht werden. Diesfalls wird der für das Einkommen bestimmte Freibetrag entsprechend vermindert (Ziff. 3.3).

b. Anrechnung höheren Vermögens

§ 59.

1

Ein höheres Vermögen als gemäss § 58 Abs. 1 kann angerechnet werden, wenn

a.das Vermögen vor Beginn oder während der zu unterstützenden Ausbildung aus nicht zwingenden Gründen vermindert worden ist oder

b.die Bildung von Rückstellungen vor Beginn der Ausbildung zumutbar gewesen wäre.

2

§ 43 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Ausnahmen

§ 60.

1

Auf Antrag der Person in Ausbildung kann ein Teil der Einkünfte oder des Vermögens zur Deckung zwingender im Bemessungssystem nicht berücksichtigter hoher Kosten freigestellt werden.

2

Hat die Person in Ausbildung wegen zu hohen Nebenerwerbs im Vorjahr keinen oder einen geringeren Ausbildungsbeitrag erhalten, so kann auf Antrag auf die Anrechnung einer Eigenleistung verzichtet werden.

E. Anrechenbarer Ehepartnerbeitrag

Beitrag der Ehepartnerin oder des Ehepartners

a. Grundsatz

§ 61.

1

Während der Bemessungsperiode erzielte Einkünfte und zurechenbares Vermögen der Ehepartnerin oder des Ehepartners einer Person in Ausbildung werden zur Ermittlung des Beitrages zusammengezählt.

2

Von der Summe werden abgezogen

a.ein Freibetrag für den eigenen Unterhalt und die eigenen Wohnkosten (Ziff. 4.1 Anhang),

b.ein Freibetrag für den Unterhalt und die Wohnkosten gemeinsamer Kinder (Ziff. 4.2 Anhang),

c.Unterhaltsbeiträge, welche sie oder er aufgrund eines behördlichen Entscheides an Dritte leistet.

3

Ein Überschuss wird zu 80% als Beitrag der Ehepartnerin oder des Ehepartners angerechnet.

4

§ 60 Abs. 1 gilt sinngemäss.

b. Zurechenbares Vermögen

§ 62.

1

Vom gesamten Vermögen, das die beiden Ehegatten bei Beginn der Bemessungsperiode aufweisen, werden die massgebenden Freibeträge abgezogen (Ziff. 4.3. und 4.4 Anhang).

2

Der Überschuss wird halbiert. Die eine Hälfte wird den Einkünften der Person in Ausbildung gemäss § 57 zugerechnet, die andere den Einkünften der Ehepartnerin oder des Ehepartners gemäss § 61.

3

§ 43 Abs. 2 und § 59 gelten sinngemäss.

c. Gerichtlich getrennt Lebende

§ 63.

1

Bei nach gerichtlicher Trennung oder im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme getrennt Lebenden gilt der vom Gericht festgelegte oder genehmigte Unterhaltsbeitrag als zumutbarer Beitrag der Ehepartnerin oder des Ehepartners.

2

Das Vermögen der Ehepartnerin oder des Ehepartners bleibt unberücksichtigt.

Registrierte gleichgeschlechtliche Paare

§ 64.

Registrierte gleichgeschlechtliche Paare werden wie Verheiratete behandelt.

5. Abschnitt: Rückerstattung

A. Unrechtmässige Beiträge

Grundsatz

§ 65.

1

Eine Person in Ausbildung, die ohne entsprechenden Anspruch Ausbildungsbeiträge bezogen hat, hat diese innert 30 Tagen ab Zustellung der Rückforderungsverfügung zurückzuerstatten.

2

Erhebt sie gegen die Rückforderungsverfügung ein ordentliches Rechtsmittel, hat sie den Betrag innert 30 Tagen ab Zustellung des Rechtsmittelentscheides zurückzuerstatten.

Verrechnung

§ 66.

Hat die Person in Ausbildung in der nächsten Bemessungsperiode einen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, werden die geschuldeten Beiträge mit dem neuen Anspruch unter Verzicht auf allfällige Zinsen verrechnet.

Schuldner

§ 67.

1

War die Person in Ausbildung bei Eingabe des Gesuches minderjährig, so werden Ausbildungsbeiträge, auf die kein Anspruch bestand, von den Eltern zurückgefordert.

2

Ist die Person in Ausbildung in der Zwischenzeit volljährig geworden, haftet sie mit den Eltern solidarisch.

3

Wurden die Ausbildungsbeiträge einer Fürsorgebehörde ausbezahlt, so werden die Ausbildungsbeiträge, auf die kein Anspruch bestand, von dieser zurückgefordert.

Verzinsung

§ 68.

1

Die Schuldnerin oder der Schuldner wird nach Ablauf der Zahlungsfrist gemahnt. Diese oder dieser schuldet ab Datum der Mahnung einen Verzugszins von 5% pro Jahr.

2

Wer Beiträge durch falsche oder unvollständige Angaben erwirkt hat, schuldet den Verzugszins vom Zeitpunkt der Auszahlung an. Bei geringfügigem Verschulden kann auf die vorzeitige Erhebung eines Verzugszinses verzichtet werden.

Ratenzahlung

§ 69.

1

Ein Gesuch der Schuldnerin oder des Schuldners um ratenweise Rückzahlung kann bewilligt werden, wenn eine Rückerstattung innert Frist offensichtlich nicht möglich ist.

2

Die Mindesthöhe einer monatlichen Rate beträgt Fr. 300.

3

Wird mit der Schuldnerin oder dem Schuldner die Ratenzahlung vereinbart, bevor diese oder dieser gemahnt wurde, so ist der Verzugszins ab Zustellung der Vereinbarung über die Ratenzahlung geschuldet.

4

Zahlungen werden zuerst auf die Zinsen angerechnet.

5

Gerät die Schuldnerin oder der Schuldner mit der Ratenzahlung in Verzug, wird die gesamte Schuld zur Rückzahlung fällig.

Stundung

§ 70.

Auf Gesuch der Schuldnerin oder des Schuldners kann eine zinslose Stundung gewährt werden, wenn

a.diese oder dieser sich noch in Ausbildung befindet oder

b.eine ratenweise Rückerstattung aus andern besonderen Gründen zurzeit nicht zumutbar ist.

Erlass

§ 71.

1

Auf Gesuch der Schuldnerin oder des Schuldners kann die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen werden, wenn

a.die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch die Familie, andauernde Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit, Unglücksfall oder andere Umstände, beeinträchtigt ist und

b.die Schuldnerin oder der Schuldner dadurch in eine Notlage geraten ist und

c.davon auszugehen ist, dass auch längerfristig keine Rückzahlungen möglich und zumutbar sein werden.

2

Die Schuld kann ausserdem erlassen werden, wenn die Kosten für das Einfordern in einem offensichtlichen Missverhältnis zur ausstehenden Summe stehen.

Verjährung

§ 72.

1

Der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässiger Beiträge verjährt fünf Jahre nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung.

2

Die Frist steht still, solange die Schuldnerin oder der Schuldner im Ausland wohnt.

3

Für die Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 135–138 OR[4] sinngemäss.

B. Darlehen

Rückzahlung

§ 73.

1

Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer zahlt das Darlehen und die Zinsen in Jahresraten von mindestens Fr. 6000 zurück.

2

Die erste Jahresrate wird am 31. Dezember des Jahres fällig, das dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt.

3

Zahlungen werden zuerst auf die Zinsen angerechnet.

4

Gerät die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung in Verzug, wird die gesamte Schuld zur Rückzahlung fällig.

Verzinsung

§ 74.

1

Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat das Darlehen ab dem ersten Januar des vierten Jahres zu verzinsen, der dem Abschluss oder Abbruch der Ausbildung folgt.

2

Der Zinssatz beträgt 4% pro Jahr. Nicht bezahlte Zinsen werden per Ende Kalenderjahr zum Kapital geschlagen.

Meldepflicht

§ 75.

Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer meldet dem Amt für Jugend und Berufsberatung Adressänderungen innert Monatsfrist. Verletzt sie oder er die Meldepflicht, so kann die gesamte Schuld sofort zurückgefordert werden.

Vorzeitige Rückzahlung

§ 76.

Zahlt eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer die Schuld freiwillig vorzeitig zurück, kann ihr oder ihm ein Teil der Schuld erlassen werden.

Zahlungserleichterung und Erlass

§ 77.

1

Wer die Rückzahlung in Raten gemäss § 73 nicht erbringen kann, kann ein Gesuch um Zahlungserleichterung stellen.

2

Die Gesuche werden sinngemäss nach den §§ 69 ff. beurteilt.

Verjährung

§ 78.

1

Forderungen aus Darlehen verjähren zehn Jahre nach Fälligkeit.

2

Die Frist steht still, solange die Schuldnerin oder der Schuldner im Ausland wohnt.

3

Für die Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 135–138 OR[4] sinngemäss.

6. Abschnitt: Verfahren

Gesuch

§ 79.

1

Ausbildungsbeiträge werden aufgrund eines schriftlichen Gesuches zugesprochen.

2

Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, sämtliche für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen erheblichen Umstände wahrheitsgetreu mitzuteilen und die nötigen Belege zur Verfügung zu stellen.

3

Ist die Person in Ausbildung unmündig, sind die Eltern verantwortlich.

Auskunftspflicht der Behörden

§ 80.

1

Als Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinde im Sinn von § 19 Abs. 2 des Bildungsgesetzes[2] gelten insbesondere das kantonale Steueramt und die Steuerbehörden der Gemeinden. Sie haben dem Amt für Jugend und Berufsberatung die zur Prüfung der Beitragsgesuche erforderlichen Steuerdaten über die Eltern der gesuchstellenden Personen bekannt zu geben.

2

Kann die Person in Ausbildung die Steuererklärung und -belege ihrer Eltern nicht selber beschaffen, fordert das Amt die Eltern direkt auf, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, mit der Androhung, dass die entsprechenden Auskünfte im Weigerungsfall gestützt auf § 19 Abs. 2 des Bildungsgesetzes[2] direkt bei den Steuerbehörden eingeholt werden müssten.

Eingabestelle

§ 81.

Beitragsgesuche für Ausbildungen an kantonalen Mittelschulen sind bei der Schulleitung, Beitragsgesuche für andere Ausbildungen direkt beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.

Eingabefrist

§ 82.

1

Die gesuchstellende Person muss ein erstmaliges Beitragsgesuch spätestens 30 Tage nach Beginn des Ausbildungsjahres einreichen.

2

Ein Wiederholungsgesuch muss sie vor Beginn des neuen Ausbildungsjahres einreichen.

3

Der Beginn des Ausbildungsjahres richtet sich nach den für die Ausbildungsstätte massgeblichen Bestimmungen.

4

Reicht die gesuchstellende Person das Gesuch verspätet ein, werden die Beiträge anteilmässig ab dem ersten des Monats, welcher der Gesuchseingabe folgt, bemessen.

5

Die vollen Beiträge können zugesprochen werden, wenn die gesuchstellende Person nicht grob nachlässig gehandelt hat und sie das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, einreicht.

Zuständigkeit und Rechtsmittel

§ 83.

1

Das Amt für Jugend und Berufsberatung entscheidet über die Ausrichtung und Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen.

2

Gegen die Entscheide kann beim Amt für Jugend und Berufsberatung innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.

3

Gegen Einspracheentscheide kann bei der Bildungsdirektion innert 30 Tagen Rekurs erhoben werden.

Zusprache und Auszahlung

§ 84.

1

Beiträge werden in der Regel für ein Jahr zugesprochen.

2

Zugesprochene Beiträge werden in der Regel in zwei Raten ausbezahlt.

3

Die Auszahlung erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Ausbildung sowie allfälliger weiterer noch nachzureichender Unterlagen oder Erfüllen besonderer Auflagen.

4

Die Auszahlung von Darlehen erfolgt nach Eingang einer Annahmeerklärung.

Meldepflicht

§ 85.

1

Die gesuchstellende Person hat dem Amt für Jugend und Berufsberatung einen Abbruch oder vorzeitigen Abschluss der Ausbildung sowie sonstige Änderungen in den anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere spätere Einschätzungsentscheide der Steuerbehörden und Rentenverfügungen, unaufgefordert und unverzüglich zu melden oder nachzureichen.

2

Sie meldet Adressänderungen innert Monatsfrist. Bei Wohnsitz im Ausland ist eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben.

3

Die gesuchstellende Person reicht nach jeder Bemessungsperiode eine Abrechnung ihrer eigenen Einkünfte und derjenigen der Ehepartnerin oder des Ehepartners sowie die definitive Steuereinschätzung der Eltern ein.

4

Nach der letzten Bemessungsperiode reicht sie ausserdem eine Kopie des Abschlusszeugnisses oder der Abbruchbestätigung ein.

Sanktionen

§ 86.

1

Bei falschen oder unvollständigen Angaben, missbräuchlicher Verwendung von Beiträgen oder Verletzung der Meldepflicht können weitere Beiträge verweigert werden.

2

Die Rückforderung sowie strafrechtliche Verfolgung bleiben vorbehalten.

3

Reicht die gesuchstellende Person die gemäss Gesuchsformular oder Wegleitung einzureichenden Unterlagen ohne Angabe von Gründen unvollständig ein, so kann für den dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand ein Betrag von bis zu Fr. 500 vom Ausbildungsbeitrag abgezogen werden. Dasselbe gilt, wenn das Gesuchsformular unvollständig ausgefüllt eingereicht wird oder die Meldepflicht verletzt worden ist.

Vollzug

§ 87.

Das Amt für Jugend und Berufsberatung vollzieht diese Verordnung, soweit Gesetz und Verordnung keine andere Zuständigkeit vorsehen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 88.

1

Hat die Bemessungsperiode vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, bleibt bis zu deren Ende das alte Recht anwendbar.

2

Personen in Ausbildung, die nach altem Recht Beiträge bezogen haben und ihre Beitragsberechtigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verlieren, können bis zum Ende der begonnenen Ausbildung weiter unterstützt werden. Dies gilt – mit Ausnahme von § 30 Abs. 2 – nicht für Personen in Ausbildung, die ihre Beitragsberechtigung nach den Bestimmungen über die Beitragsbemessung dieser Verordnung verlieren.

3

Darlehen, die nach altem Recht ausgerichtet worden sind, werden bei Bezug eines neuen Darlehens den Rückzahlungsbedingungen dieser Verordnung unterstellt.

Inkraftsetzung

§ 89.

1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

2

Die Stipendienverordnung vom 10. Januar 1996 und das Stipendienreglement vom 29. Juni 1999 werden auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. November 2006

(OS 61, 487)

Bis zur Aufhebung des Gesetzes über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare[5] gilt § 27 a sinngemäss für registrierte Partnerinnen und Partner.

Hinweis zu Anhängen

Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.

Anhänge

Anhang: Bemessungsansätze

Fr./Jahr

Anerkannte Ausgaben der Person in Ausbildung

(§§ 34–40)

1.1

Grundbetrag Sekundarstufe I 7 500

1.2

Grundbetrag Sekundarstufe II 9 300

1.3

Grundbetrag Tertiärstufe oder Sekundarstufe zweiter Bildungsweg 12 600

1.4

Fahrkosten Höchstbetrag 2 900

1.5

Schulgeld Höchstbetrag 8 700

1.6

Auswärtige Kost und Logis 10 800

1.7

Wohnkostenanteil Höchstbetrag 3 000

1.8

Unterhalt und Wohnkosten je eigenes Kind 7 200

1.9

Unterhaltsbeiträge je Kind gemäss Behördenentscheid Höchstbetrag 7 200

1.10

Alleinerziehende 8 400

Elternbeiträge

(§§ 41–54)

2.1[8]

Freibetrag Eltern 50 000

2.2[8]

Freibetrag je Elternteil bei separater Ermittlung 36 000

2.3

Freibetrag je Geschwister 6 000

2.4

Freibetrag Wohnkosten je Kind im elterlichen Haushalt 3 000

2.5

Maximaler Freibetrag Wohnkosten bei mehr als vier Kindern im elterlichen Haushalt 12 000

2.6

Erhöhter Freibetrag Eltern- mit Stiefelternteil 52 200

2.7

Erhöhter Freibetrag Eltern wegen Alter/ Ausbildungsstand der Person in Ausbildung 77 400

2.8

Erhöhter Freibetrag wegen Alter/Ausbildungsstand der Person in Ausbildung je Elternteil bei separater Ermittlung 64 800

2.9

Erhöhter Freibetrag wegen Alter/Ausbildungsstand der Person in Ausbildung Eltern- mit Stiefelternteil 101 400

2.10

Freibetrag Vermögen Eltern 150 000

2.11

Freibetrag Vermögen je Elternteil bei separater Ermittlung 100 000

2.12

Freibetrag Vermögen Eltern- mit Stiefelternteil 200 000

Fr./Jahr
Anrechenbare eigene Einnahmen (§§ 55–60)
3.1Eigenleistung3 000
Erhöhte Eigenleistung7 200
3.2Freibetrag Nebenerwerb Sekundarstufe erster Bildungsweg4 800
3.3Freibetrag Nebenerwerb Tertiärstufe oder Sekundarstufe zweiter Bildungsweg11 000
Freibetrag bei erhöhter Eigenleistung15 200
3.4Freibetrag Einkommen aus Ausbildungsverhältnis Sekundarstufe erster Bildungsweg3 000
3.5Freibetrag Einkommen aus Ausbildungsverhältnis Tertiärstufe und Sekundarstufe zweiter Bildungsweg7 800
Freibetrag bei erhöhter Eigenleistung12 000
3.6Freibetrag Vermögen20 000
3.7Freibetrag Vermögen je Kind, für welches eine Unterhaltspflicht besteht10 000

Ehepartnerbeitrag

(§§ 61–64)

4.1Freibetrag Einkommen Ehepartner/in25 200
4.2Freibetrag Einkommen Ehepartner/in je gemeinsames Kind, für welches eine Unterhaltspflicht besteht3 600
4.3Freibetrag Vermögen Person in Ausbildung mit Ehepartner/in40 000
4.4Freibetrag Vermögen Person in Ausbildung mit Ehepartner/in je Kind, für welches eine Unterhaltspflicht besteht10 000

[1] OS 59, 263.

[2] LS 410. 1.

[3] SR 210.

[4] SR 220.

[5] In Kraft bis 1. Januar 2010.

[6] Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 487; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[7] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 487; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[8] Fassung gemäss B vom 14. Mai 2010 (OS 65, 285; ABl 2010, 1126). In Kraft seit 1. Mai 2010, anwendbar ab der Bemessungsperiode August 2010/2011.

416.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11101.01.2021Version öffnen
09501.01.201701.01.2021Version öffnen
09401.10.201601.01.2017Version öffnen
07901.01.201301.10.2016Version öffnen
06901.05.201001.01.2013Version öffnen
05501.01.200701.05.2010Version öffnen
04701.01.200501.01.2007Version öffnen
04101.07.200301.01.2005Version öffnen
02801.07.2003Version öffnen
01531.03.2000Version öffnen
00030.09.1996Version öffnen