Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang CAS in Applied Economic History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 30. Januar 2017)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation des Weiterbildungsstudiengangs CAS in Applied Economic History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft und verliehener Abschluss

§ 2.

1

Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.

2

Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird der Abschluss «Certificate of Advanced Studies UZH in Applied Economic History» (CAS UZH) verliehen.

3

Die Fakultät führt den CAS-Studiengang im Rahmen des Studiengangs «Applied History» gemäss der Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 25. Januar 2016[4] (Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History) durch.

Zielsetzung

§ 3.

1

Der Studiengang ist eine berufsbegleitende universitäre Weiterbildung mit dem Ziel, fundierte Kenntnisse in Theorie, Methode sowie spezifische Inhalte im Bereich der Wirtschaftsgeschichte zu vermitteln und die kulturelle und historische Dimension der Ökonomie zu erschliessen.

2

Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Zulassung zum Studiengang

§ 4.

1

Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Leitende Ausschuss «sur dossier» und abschliessend. Er kann für Studienbewerberinnen und -bewerber, welche ausnahmsweise zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2

Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

3

Pro Studiengang werden maximal 40 Studierende zugelassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät registriert.

4

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

Philosophische Fakultät

§ 5.

1

Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die Fakultät verleiht den Abschluss «Certificate of Advanced Studies UZH in Applied Economic History».

Leitender Ausschuss

§ 6.

1

Der Leitende Ausschuss ist identisch mit dem Leitenden Ausschuss gemäss § 7 der Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History[4].

2

Die Aufgaben des Leitenden Ausschusses sind identisch mit den Aufgaben gemäss § 7 der Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History.

3

Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Beirat

§ 7.

1

Der Beirat ist identisch mit dem Beirat gemäss § 8 der Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History.

2

Die Aufgaben des Beirats sind identisch mit den Aufgaben gemäss § 8 der Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History.

Studiengangleitung

§ 8.

1

Die Studiengangleitung ist identisch mit der Studiengangleitung gemäss § 9 der Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History.

2

Die Aufgaben der Studiengangleitung sind identisch mit den Aufgaben gemäss § 9 der Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History.

Lehrkörper

§ 9.

1

Der Lehrkörper ist identisch mit dem Lehrkörper gemäss § 10 der Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Applied History.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungsstudiengang.

III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise

Module

§ 10.

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch oder Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studiengangs definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchführen.

European Credit Transfer System

§ 11.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen.

2

ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben.

3

Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.

4

Eine Anrechnung von ECTS Credits aus anderen in- und ausländischen Programmen ist nicht möglich.

Leistungsnachweise

§ 12.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:

a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.Falldokumentationen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.

3

Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

4

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

5

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin erfolgen. Andernfalls gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.

Abmeldung

§ 13.

1

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleitung einzureichen.

3

Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

4

Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

5

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

6

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 14.

1

Die Leistungsnachweise werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2

Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Modulen stammen.

3

Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerundet.

Betrugshandlungen

§ 15.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.

3

Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss gemäss § 2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

4

Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

Rechtsmittel

§ 16.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss erhoben werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

IV. Abschluss

Certificate of Advanced Studies UZH in Applied Economic History (CAS UZH)

§ 17.

1

Der Studiengang umfasst 30 bis 40 Präsenztage und dauert in der Regel 4 Semester.

2

Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 24 ECTS Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Diploma Supplement

§ 18.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 19.

1

Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren für den Studiengang betragen zwischen Fr. 8000 und Fr. 12 000.

4

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

5

Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.

6

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Reise- und Unterkunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.

7

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[3].

Rücktritt

§ 20.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.


[1] OS 72, 167; Begründung siehe ABl 2017-02-10.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2017.

[3] LS 415. 112.

[4] LS 415. 622.

415.647 – Versionen

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09718.04.201701.06.2023Version öffnen