Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in European and Chinese Business Management an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 25. Januar 2016)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation des Weiterbildungsstudiengangs MAS in European and Chinese Business Management an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (UZH). Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft und verliehener Titel

§ 2.

1

Die Trägerschaft obliegt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Sie verleiht den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen den Titel «Master of Advanced Studies UZH in European and Chinese Business Management» (MAS UZH).

2

Der Studiengang wird in Kooperation mit der New Huadu Business School Switzerland (NBS Switzerland) durchgeführt.

Zielsetzung

§ 3.

1

Der Studiengang ist eine universitäre Weiterbildung für Studierende aus China und Europa, die zum Ziel hat, den Studierenden einen Zugang zum Thema «Doing Business in Europe» (chinesische Studierende) bzw. «Doing Business in China» (europäische Studierende) zu ermöglichen. Mit einem Fokus auf Europa und China vermittelt der Studiengang angewandtes Wissen im Bereich Betriebswirtschaftslehre sowie Grundlagenkenntnisse im Bereich Volkswirtschaftslehre.

2

Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische, sprachliche sowie soziale Kompetenzen.

Zulassung zum Studiengang

§ 4.

1

Die Teilnehmenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe. In Ausnahmefällen können Personen entweder mit einem vierjährigen Hochschulbachelor oder einem dreijährigen Hochschulbachelor und mindestens einem Jahr Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Leitende Ausschuss «sur dossier» und abschliessend. Er kann für Studienbewerberinnen und -bewerber, welche ausnahmsweise aufgrund vergleichbarer Qualifikationen zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2

Die Teilnehmenden erbringen den Nachweis, dass sie über die erforderlichen Englischkenntnisse verfügen, um dem Unterricht zu folgen und die Abschlussarbeit zu verfassen.

3

Personen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung den Hochschulabschluss noch nicht erworben haben, können provisorisch zugelassen werden. Für die definitive Zulassung müssen zu Beginn des Studiengangs nachweislich alle Leistungen, die für den Hochschulabschluss gemäss § 4 Abs. 1 erforderlich sind, erbracht worden sein.

4

Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

5

Zum Studiengang werden in der Regel maximal 60 Personen zugelassen. Diese werden an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.

6

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

§ 5.

1

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Sie nimmt dabei Rücksprache mit der NBS Switzerland. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder. Der Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten erfolgt nach Rücksprache mit der NBS Switzerland.

3

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den Titel «Master of Advanced Studies UZH in European and Chinese Business Management».

Leitender Ausschuss

§ 6.

1

Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis sieben Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Direktion nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Mindestens zwei Mitglieder sind ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und mindestens zwei Mitglieder sind ordentliche Professorinnen oder Professoren der NBS Switzerland. Die übrigen sind anerkannte Fachleute mit beruflicher oder wissenschaftlicher Erfahrung in der Kooperation zwischen China und Europa, welche an Universitäten oder in der Praxis tätig sind.

3

Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese.

4

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5

Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b.Erstellung des Lehrplans und Zuordnung von ECTS Credits,

c.Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Institutionen,

d.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,

e.Ernennung der Direktion auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,

f.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,

g.Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Direktion,

h.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

i.Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hochschulen,

j.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen,

k.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

l.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,

m.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Stipendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,

n.Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

o.Antrag an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät auf Verleihung des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Chinese and European Business Management»,

p.Nomination des Beirats.

6

Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

7

Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der Wirtschaft wählen.

Beirat

§ 7.

1

Der Beirat besteht aus mindestens vier Expertinnen und Experten aus der Wirtschaft. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.

2

Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden Ausschuss sowie die Direktion.

Direktion

§ 8.

1

Die Direktion ist für die operative Führung des Weiterbildungsstudiengangs verantwortlich. Sie setzt sich zusammen aus einer Person, die in der Regel Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ist, und einem Mitglied der NBS Switzerland. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt die Direktion den Studiengang nach aussen.

2

Die Direktion ist insbesondere verantwortlich für:

a.Organisation und Durchführung des Studiengangs,

b.Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstudiengang und den damit verbundenen Studienleistungen,

c.Antrag an den Leitenden Ausschuss über die zuzulassenden Studierenden,

d.Abwicklung der Studierendenadministration,

e.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

f.Organisation und Führung des European Credit Transfer System (ECTS),

g.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,

h.Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studiengangs,

i.Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsberichts,

j.Überwachung des Budgets und der Rechnung,

k.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs,

l.Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses,

m.Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.

Lehrkörper

§ 9.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich und der NBS Switzerland sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen mit beruflicher und/oder wissenschaftlicher Erfahrung in der Kooperation zwischen Europa und China. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich und der NBS Switzerland übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungsstudiengang.

III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits

European Credit Transfer System

§ 10.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen.

2

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Englisch angeboten und an der Universität Zürich durchgeführt werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studiengangs definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile des Weiterbildungsstudiengangs an in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchführen.

3

ECTS Credits werden für bestandene Module, das Praktikum sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.

4

Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.

5

Auf Antrag entscheidet der Leitende Ausschuss über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits an den Studiengang aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule.

6

Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.

Leistungsnachweise

§ 11.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:

a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.Falldokumentationen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Direktion in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.

3

Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

4

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

5

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin erfolgen. Andernfalls gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.

Abmeldung

§ 12.

1

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Direktion unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Direktion einzureichen.

3

Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

4

Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

5

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Direktion. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

6

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 13.

1

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2

Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Modulen stammen.

3

Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerundet.

Betrugshandlungen

§ 14.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt der Leitende Ausschuss den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.

3

Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Titel gemäss § 2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

4

Der Leitende Ausschuss beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

Rechtsmittel

§ 15.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss erhoben werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

IV. Studienabschluss

Master of Advanced Studies UZH in European and Chinese Business Management (MAS UZH)

§ 16.

1

Der Studiengang umfasst 50 bis 80 Präsenztage und dauert insgesamt ein Jahr.

2

Der Titel wird verliehen, wenn 65 ECTS Credits erworben worden sind, die Bestätigungen über das Praktikum und die erworbenen Sprachkenntnisse vorliegen, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Sprachkenntnisse

§ 17.

1

Die Studierenden erwerben Kompetenzen in englischer (chinesische Studierende) bzw. chinesischer (europäische Studierende) Sprache.

2

Der Leitende Ausschuss setzt Richtlinien für den Spracherwerb und legt die anerkannten Sprachzertifikate fest.

3

Der Spracherwerb ergibt keine ECTS Credits.

Praktikum

§ 18.

1

Die Studierenden absolvieren ein Praktikum von mindestens vier Monaten Dauer in einer internationalen Firma in Europa (chinesische Studierende) bzw. China (europäische Studierende). Das Praktikum ergibt 4 ECTS Credits.

2

Der Leitende Ausschuss setzt Richtlinien für das Praktikum fest.

3

Das Praktikum muss schriftlich von der Firma bestätigt werden. Es darf nicht vor der Aufnahme des MAS absolviert werden.

Abschlussarbeit

§ 19.

1

Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem wirtschaftswissenschaftlichen Bereich in Bezug auf Europa bzw. China oder aus der Dokumentation des Praktikums mit ergänzender Literaturarbeit. Sie ergibt 10 ECTS Credits.

2

Die Abschlussarbeit kann in Gruppen von maximal drei Studierenden verfasst werden. Die einzelnen Mitglieder der Gruppe erhalten die gleiche Benotung.

3

Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

4

Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

5

Die Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.

Diploma Supplement

§ 20.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 21.

1

Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren für den Studiengang betragen zwischen Fr. 30 000 und Fr. 50 000.

4

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

5

Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.

6

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen. Spesen der Teilnehmenden insbesondere für Übernachtungen, Reisen und Verpflegung sind nicht berücksichtigt.

7

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[3].

Rücktritt

§ 22.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.


[1] OS 71, 142; Begründung siehe ABl 2016-02-05.

[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2016.

[3] LS 415. 112.

415.646 – Versionen

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