Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Client Advisory sowie CAS, DAS und MAS in Wealth Management an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS in Client Advisory sowie CAS, DAS und MAS in Wealth Management an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
Die Trägerschaft obliegt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Verliehene Titel und Abschlüsse
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise für erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:
a.Certificate of Advanced Studies UZH in Client Advisory (CAS UZH),
b.Certificate of Advanced Studies UZH in Wealth Management (CAS UZH),
c.Diploma of Advanced Studies UZH in Wealth Management (DAS UZH),
d.Master of Advanced Studies UZH in Wealth Management (MAS UZH).
Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, die auf denselben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Zielsetzung
Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Weiterbildungen mit dem Ziel, Kundenberaterinnen und Kundenberatern aus dem Finanzbereich theoretisch fundierte und praxisnahe Kenntnisse zu vermitteln, so dass diese besser auf die Bedürfnisse ihrer Kundinnen und Kunden eingehen können. Thematisiert werden die Bereiche Finance, Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft sowie rechtliche Aspekte.
Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zu den Studiengängen
Die Teilnehmenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahrung als Kundenberaterin oder Kundenberater im Finanzbereich. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfahrung als Kundenberaterin oder Kundenberater im Finanzbereich oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangkommission «sur dossier» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ausnahmsweise aufgrund vergleichbarer Qualifikationen zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt maximal 50 Weiterbildungsstudierende zugelassen, davon maximal 40 zum MAS-Studiengang. Diese werden an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang ist auf Antrag an die Studiengangkommission möglich, wenn die für den angestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Die Studiengangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
II. Organisation
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
Die Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder.
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Client Advisory», «Certificate of Advanced Studies UZH in Wealth Management» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Wealth Management» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Wealth Management».
Leitender Ausschuss
Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis acht Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind forschungshalber an der Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Die übrigen sind anerkannte Fachleute aus dem Wealth-Management-Bereich, die an Universitäten oder in der Praxis tätig sind.
Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b.Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits,
c.Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Institutionen,
d.Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
e.Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
f.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,
g.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
h.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,
i.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Stipendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,
j.Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
k.Antrag an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Client Advisory», «Certificate of Advanced Studies UZH in Wealth Management», «Diploma of Advanced Studies UZH in Wealth Management» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Wealth Management»,
l.Nomination des Beirats.
Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus dem Wealth-Management-Bereich wählen.
Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und Experten aus dem Bereich Wealth Management. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden Ausschuss sowie die Studiengangleitung.
Studiengangkommission
Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mitgliedern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, die oder der das Präsidium innehat. Die Präsidentin oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich, neben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie weitere Fachpersonen aus dem Bereich Wealth Management.
Die Studiengangkommission ist insbesondere verantwortlich für:
a.Erstellung des Lehrplans zuhanden des Leitenden Ausschusses,
b.Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
c.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
d.Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hochschulen,
e.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen,
f.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,
g.Überwachung des Budgets und der Jahresrechnung.
Studiengangleiterin oder Studiengangleiter
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:
a.Organisation und Durchführung der Studiengänge,
b.Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudiengänge und den damit verbundenen Studienleistungen,
c.Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
d.Abwicklung der Studierendenadministration,
e.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,
f.Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),
g.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,
h.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,
i.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang sowie des Rechenschaftsberichtes,
j.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge,
k.Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Studiengangkommission,
l.Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
Lehrkörper
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich Wealth Management. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen.
III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits
European Credit Transfer System
Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen.
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen Universitäten durchführen.
ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.
Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.
Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die Anrechnung von maximal 4 ECTS Credits an den DAS und maximal 10 ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule. Eine über die pro Studiengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen.
Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.
Leistungsnachweise
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:
a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,
b.Referaten im Rahmen eines Moduls,
c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
d.Falldokumentationen.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
Abmeldung
Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleitung einzureichen.
Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Benotung
Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Modulen stammen.
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel aller Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerundet.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zugelassen wurde, erklärt die Studiengangkommission den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Die Studiengangkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
Rechtsmittel
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkommission erhoben werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkommission ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
IV. Studienabschlüsse
Certificate of Advanced Studies UZH in Client Advisory (CAS UZH)
Der CAS-Studiengang ist mehrheitlich internetbasiert, umfasst zusätzlich drei bis acht Präsenztage und dauert mindestens ein Semester.
Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 10 ECTS Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Certificate of Advanced Studies UZH in Wealth Management (CAS UZH)
Der CAS-Studiengang ist mehrheitlich internetbasiert, umfasst zusätzlich fünf bis zwölf Präsenztage und dauert mindestens ein Semester.
Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Diploma of Advanced Studies UZH in Wealth Management (DAS UZH)
Der DAS-Studiengang baut auf dem CAS in Wealth Management auf, umfasst zusätzlich zwanzig bis dreissig Präsenztage und dauert nach Abschluss des CAS in Wealth Management zwei Semester, also insgesamt mindestens drei Semester.
Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn neben den 15 ECTS Credits aus dem CAS in Wealth Management zusätzlich mindestens 20 ECTS Credits erworben worden sind, die DAS-Projektarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.
DAS-Projektarbeit
Die DAS-Projektarbeit besteht in der Regel aus einer Fallstudie aus dem Berufsumfeld und ergibt 8 ECTS Credits. Sie wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.
Die DAS-Projektarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
Master of Advanced Studies UZH in Wealth Management (MAS UZH)
Der MAS-Studiengang baut auf dem DAS-Studiengang auf. Er ist mehrheitlich internetbasiert, umfasst zusätzlich fünf bis zehn Präsenztage und dauert nach Abschluss des DAS-Studiengangs zwei Semester, also insgesamt mindestens fünf Semester.
Der MAS-Titel wird verliehen, wenn neben den 35 ECTS Credits aus dem DAS-Studiengang zusätzlich mindestens 25 ECTS Credits erworben worden sind, die MAS-Abschlussarbeit und das Abschlusskolloquium mit Erfolg bestanden sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten ein Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS-Studiengang erbrachten Leistungen.
MAS-Abschlussarbeit und Abschlusskolloquium
Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem Wealth Management oder einer fallbezogenen Dokumentation sowie einem Abschlusskolloquium. Beides zusammen ergibt 10 ECTS Credits.
Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
Die MAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
Die MAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.
Nach angenommener MAS-Abschlussarbeit absolvieren die Studierenden ein Abschlusskolloquium von 30 Minuten Dauer unter der Leitung einer Dozentin oder eines Dozenten. Bei Nichtbestehen kann das Abschlusskolloquium einmal innerhalb von drei Monaten wiederholt werden.
Diploma Supplement
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
V. Finanzen
Studiengebühren
Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
Die Studiengebühren für einen CAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 7000 und 15 000.
Die Studiengebühren für den gesamten DAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 25 000 und 35 000.
Die Studiengebühren für den gesamten MAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 40 000 und 55 000.
Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbildungsstudiengang zulässig ist.
Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen.
Rücktritt
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.
Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
[1] OS 70, 235; Begründung siehe ABl 2015-04-24.
[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2015.
[3] LS 415. 112.