Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Organizational Health Development sowie CAS, DAS und MAS in Work + Health an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich und der Faculté de biologie et de médecine der Universität Lausanne

(vom 8. Dezember 2014)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS in Organizational Health Development sowie CAS, DAS und MAS in Work + Health an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich und der Faculté de biologie et de médecine der Universität Lausanne. Die Federführung obliegt der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich.

Verliehene Titel und Abschlüsse

§ 3.

1

Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht gemeinsam mit der Faculté de biologie et de médecine der Universität Lausanne folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:

a.Certificate of Advanced Studies UZH UNIL in Organizational Health Development (CAS UZH UNIL),

b.Certificate of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (CAS UZH UNIL),

c.Diploma of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (DAS UZH UNIL),

d.Master of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (MAS UZH UNIL).

2

Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf denselben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

Zielsetzung

§ 4.

1

Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Weiterbildungen mit dem Ziel, fundierte theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten in verschiedenen Bereichen der Arbeitshygiene, der Arbeitsmedizin und im betrieblichen Gesundheitsmanagement zu vermitteln.

2

Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Zulassung zu den Studiengängen

§ 5.

1

Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangkommission «sur dossier» und abschliessend. Die Studiengangkommission kann die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2

Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

3

Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt maximal 30 Weiterbildungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.

4

Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang ist auf Antrag an die Studiengangkommission möglich, wenn die für den angestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Die Studiengangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.

5

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

Medizinische Fakultäten

§ 6.

1

Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich und die Faculté de biologie et de médecine der Universität Lausanne üben gemeinsam die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der beiden Universitäten.

2

Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich wählt diejenigen Mitglieder des Leitenden Ausschusses, die der UZH angehören.

3

Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht gemeinsam mit der Faculté de biologie et de médecine der Universität Lausanne die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies in Organizational Health Development», «Certificate of Advanced Studies in Work + Health» und «Diploma of Advanced Studies in Work + Health» sowie den Titel «Master of Advanced Studies in Work + Health».

Leitender Ausschuss

§ 7.

1

Der Leitende Ausschuss besteht aus fünf bis acht Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten, die oder der einer der Trägeruniversitäten angehört. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Mindestens ein Drittel der Mitglieder ist forschungshalber an der Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen bzw. Professoren an der Medizinischen Fakultät. Ein weiteres Drittel der Mitglieder ist forschungshalber an der Universität Lausanne tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen bzw. Professoren an der Faculté de biologie et de médecine. Die Übrigen sind Fachleute aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit. Sie werden von denjenigen Mitgliedern gewählt, die einer der beiden Universitäten angehören.

3

Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Leitenden Ausschuss gewählt und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Studiengangkommission ein, leitet diese und vertritt die Studiengänge nach aussen.

4

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5

Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b.Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits,

c.Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Institutionen,

d.Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,

e.Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,

f.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise,

g.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

h.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,

i.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,

j.Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

k.Antrag an die Trägerfakultäten auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies in Organizational Health Development», «Certificate of Advanced Studies in Work + Health» und «Diploma of Advanced Studies in Work + Health» sowie den Titel «Master of Advanced Studies in Work + Health»,

l.Nomination des Beirats.

6

Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

7

Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit wählen.

Beirat

§ 8.

1

Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und Experten aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.

2

Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden Ausschuss sowie die Studiengangkommission.

Studiengangkommission

§ 9.

1

Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis vier Mitgliedern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses. Diese oder dieser hat auch das Präsidium inne und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

2

Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich je ein Mitglied der beiden Trägerfakultäten, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie weitere Fachleute aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit.

3

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4

Die Studiengangkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Erstellung des Lehrplans zuhanden des Leitenden Ausschusses,

b.Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,

c.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

d.Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten Programmen von in- oder ausländischen Hochschulen,

e.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen,

f.Wahl der Modulverantwortlichen und Genehmigung der durch diese festgelegten Dozierenden sowie Erteilung der erforderlichen Aufträge.

Studiengangleiterin oder Studiengangleiter

§ 10.

1

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.

2

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:

a.Organisation und Durchführung der Studiengänge,

b.Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudiengänge und die damit verbundenen Studienleistungen,

c.Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

d.Abwicklung der Studierendenadministration,

e.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

f.Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),

g.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,

h.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,

i.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang sowie des Rechenschaftsberichtes,

j.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge,

k.Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Studiengangkommission,

l.Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.

Lehrkörper

§ 11.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universitäten Zürich und Lausanne sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich Arbeit und Gesundheit. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universitäten Zürich und Lausanne übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen.

III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits

European Credit Transfer System

§ 12.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen.

2

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in der Regel in Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen Universitäten durchführen.

3

ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.

4

Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.

5

Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die Anrechnung von maximal 3 ECTS Credits an den DAS bzw. maximal 10 ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen Hochschule. Eine über die pro Studiengang maximal vorgesehene Anzahl anrechenbarer ECTS Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen.

6

Angerechnet werden nur die ECTS Credits, jedoch keine Noten.

Leistungsnachweise

§ 13.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:

a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.Falldokumentationen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.

3

Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

4

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

5

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.

Abmeldung

§ 14.

1

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnisse) der Studiengangleitung einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

4

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

5

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 15.

Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Betrugshandlungen

§ 16.

1

Bei Betrugshandlungen (insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält), bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung erklärt die Studiengangkommission den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.

3

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

4

Die Studiengangkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

IV. Studienabschlüsse

Certificate of Advanced Studies UZH UNIL in Organizational Health Development (CAS UZH UNIL)

§ 17.

1

Der CAS-Studiengang umfasst 20 bis 30 Präsenztage und dauert mindestens 1 Semester.

2

Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 10 ECTS Credits erworben sind sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Certificate of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (CAS UZH UNIL)

§ 18.

1

Der CAS-Studiengang umfasst 20 bis 30 Präsenztage und dauert mindestens 1 Semester.

2

Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 10 ECTS Credits erworben worden sind sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Diploma of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (DAS UZH UNIL)

§ 19.

1

Der DAS-Studiengang umfasst 40 bis 50 Präsenztage und dauert mindestens 3 Semester. Es sind drei Schwerpunktsrichtungen möglich:

1.Occupational Hygiene,

2.Occupational Medicine,

3.Organizational Health Development.

2

Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS Credits erworben worden sind, die Projektarbeit mit Erfolg bestanden ist sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.

Projektarbeit

§ 20.

1

Die Projektarbeit besteht in der Regel aus einem interdisziplinären Thema aus der Praxis und ergibt 5 ECTS Credits. Sie wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.

2

Die Projektarbeit wird in Gruppen verfasst. Die einzelnen Mitglieder der Gruppe erhalten die gleiche Bewertung.

3

Die Projektarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

Master of Advanced Studies UZH UNIL in Work + Health (MAS UZH UNIL)

§ 21.

1

Der MAS-Studiengang baut auf dem DAS-Studiengang auf und umfasst zusätzlich 20 bis 25 Präsenztage. Der MAS-Studiengang dauert zusätzlich zum DAS-Studiengang 1 bis 2 Semester, also insgesamt mindestens 5 Semester. Er wird in der gleichen Schwerpunktrichtung absolviert wie der DAS:

1.Occupational Hygiene,

2.Occupational Medicine,

3.Organizational Health Development.

2

Der MAS-Titel wird verliehen, wenn insgesamt mindestens 60 ECTS Credits erworben worden sind, die MAS-Abschlussarbeit und das Abschlusskolloquium mit Erfolg bestanden sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten ein Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS-Studiengang erbrachten Leistungen.

MAS-Abschlussarbeit

§ 22.

1

Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer berufstypischen Projektarbeit, welche die im MAS erworbenen Fähigkeiten reflektiert. Sie ergibt zusammen mit dem Abschlusskolloquium insgesamt 15 ECTS Credits.

2

Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3

Die MAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

4

Die angenommene MAS-Abschlussarbeit wird in einem Abschlusskolloquium von mindestens 30 Minuten Dauer vorgestellt. Bei Nichtbestehen kann das Abschlusskolloquium einmal innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden.

5

Die MAS-Abschlussarbeit und das Abschlusskolloquium werden von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.

Diploma Supplement

§ 23.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Rechtsmittel

§ 24.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkommission gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkommission ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 25.

1

Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren für den gesamten CAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 8000 und Fr. 12 000.

4

Die Studiengebühren für den gesamten DAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 15 000 und Fr. 25 000.

5

Die Studiengebühren für den gesamten MAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 25 000 und Fr. 35 000.

6

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

7

Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudienganges sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbildungsstudiengang zulässig ist.

8

Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen durch den Studiengang.

9

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen.

10

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[3].

Rücktritt

§ 26.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.


[1] OS 70, 43; Begründung siehe ABl 2014-12-19.

[2] Inkrafttreten: 1. April 2015.

[3] LS 415. 112.

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