Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und DAS in Entwicklungspädiatrie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 20. August 2012)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS und DAS in Entwicklungspädiatrie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Die Direktion erlässt ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich.

Verliehene Abschlüsse

§ 3.

1

Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:

a.Certificate of Advanced Studies UZH in Entwicklungspädiatrie (CAS, 14 ECTS Credits),

b.Diploma of Advanced Studies UZH in Entwicklungspädiatrie (DAS, 30 ECTS Credits).

2

Die Erzielung mehrerer Abschlüsse, die auf denselben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

Zielsetzung

§ 4.

1

Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Weiterbildungen, die umfassende entwicklungspädiatrische Kompetenzen (präventiv, diagnostisch, beraterisch) für die ersten 6 Lebensjahre (CAS) bzw. bis zum 18. Lebensjahr (DAS) vermitteln. Ziel ist die Befähigung der Ärztin bzw. des Arztes, Familien in entwicklungspädiatrischen Fragen kompetent zu beraten. Die Inhalte orientieren sich an den Lernzielen des Weiterbildungscurriculums der Schweizerischen Gesellschaft für Entwicklungspädiatrie.

2

Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Zulassung zu den Studiengängen

§ 5.

1

Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Medizin sowie Berufserfahrung. Die Direktion kann die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2

Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt 20 Weiterbildungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.

3

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

Medizinische Fakultät

§ 6.

1

Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die Medizinische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Entwicklungspädiatrie» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Entwicklungspädiatrie».

3

Die Medizinische Fakultät wählt ein Mitglied der Direktion aus ihren Reihen sowie auf Vorschlag desselben und der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Entwicklungspädiatrie des Kinderspitals Zürich die übrigen Mitglieder der Direktion.

Direktion

§ 7.

1

Die Direktion besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Entwicklungspädiatrie des Kinderspitals Zürich sowie vier weiteren Fachpersonen, die sich aus dem Bereich der Kinder- und Jugendmedizin rekrutieren und von der Medizinischen Fakultät bestimmt werden. Mindestens ein Mitglied der Direktion muss der Medizinischen Fakultät angehören, zwei weitere dem Kinderspital Zürich.

2

Die Direktion hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b.Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits,

c.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise,

d.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,

e.Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleitung,

f.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

g.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen,

h.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

i.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,

j.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,

k.Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts,

l.Antrag an die Medizinische Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Entwicklungspädiatrie» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Entwicklungspädiatrie».

3

Die Direktion ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Studiengangleitung

§ 8.

1

Die Studiengangleitung besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Entwicklungspädiatrie sowie einer weiteren Fachperson aus dem Lehrkörper der Abteilung Entwicklungspädiatrie des Kinderspitals Zürich, die von der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Entwicklungspädiatrie bestimmt wird. Die Studiengangleitung ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich und vertritt die Studiengänge nach aussen.

2

Die Studiengangleitung ist insbesondere verantwortlich für:

a.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,

b.Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudiengänge und den damit verbundenen Studienleistungen,

c.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

d.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge,

e.Vorbereitung der Sitzungen der Direktion,

f.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),

g.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang sowie des jährlichen Rechenschaftsberichtes,

h.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,

i.Abwicklung der Studierendenadministration,

j.Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.

Lehrkörper

§ 9.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie anderer Hochschulen und weiteren qualifizierten Fachpersonen aus dem Kinder- und Jugendbereich. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen.

III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

Kreditpunktesystem

§ 10.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert.

3

ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.

4

Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.

5

Eine Anrechnung von ECTS Credits aus anderen Programmen ist nicht möglich.

Leistungsnachweise

§ 11.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist und eine Prä-senzzeit von 80% erfüllt wurde. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:

a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.Falldarstellungen,

e.Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleitung in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem zuständigen Dozenten festgelegt.

3

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

4

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.

Abmeldung

§ 12.

1

Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

2

Wird das Abmeldegesuch von der Studiengangleitung abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

4

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 13.

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Diploma Supplement

§ 14.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Betrugshandlungen

§ 15.

1

Bei Betrugshandlungen (insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält), bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung erklärt die Studiengangleitung den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.

3

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

4

Die Studiengangleitung beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

IV. Studienabschluss

Certificate of Advanced Studies UZH in Entwicklungspädiatrie (CAS UZH in Entwicklungspädiatrie)

§ 16.

1

Der CAS-Studiengang umfasst 20 bis 25 Präsenztage und dauert mindestens 4 Semester.

2

Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 14 ECTS Credits erworben sind, die Praxismodule erfolgreich absolviert sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierenden, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Diploma of Advanced Studies UZH in Entwicklungspädiatrie (DAS UZH in Entwicklungspädiatrie)

§ 17.

1

Der DAS-Studiengang baut auf dem CAS-Studiengang auf und umfasst zusätzlich 15 bis 20 Präsenztage. Der DAS-Studiengang dauert zusätzlich zum CAS-Studiengang 4 Semester, also insgesamt mindestens 8 Semester.

2

Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn neben den 14 ECTS Credits aus dem CAS-Studiengang zusätzlich mindestens 16 ECTS Credits erworben sind, die DAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde, die Praxismodule erfolgreich absolviert sind sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.

DAS-Abschlussarbeit

§ 18.

1

Die DAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer fallbezogenen Dokumentation mit ergänzender Literaturarbeit. Sie ergibt 6 ECTS Credits.

2

Die DAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3

Die DAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut.

Praxismodule

§ 19.

1

Für den CAS absolvieren die Studierenden Praxismodule im Umfang von 8 Halbtagen und schreiben einen Fallbericht. Die Praxismodule einschliesslich Fallbericht ergeben 2 ECTS Credits.

2

Für den DAS absolvieren die Studierenden zusätzliche Praxismodule im Umfang von 6 Halbtagen und schreiben einen zusätzlichen Fallbericht. Die Praxismodule einschliesslich Fallbericht ergeben 2 ECTS Credits.

Rechtsmittel

§ 20.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangleitung gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangleitung ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 21.

1

Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Die Direktion setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2

Die Kosten werden von den Studierenden sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 7000 und 10 000.

4

Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 18 000 und 28 000.

5

Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudienganges sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend.

6

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen.

7

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[3].

Rücktritt

§ 22.

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet die Direktion.


[1] OS 67, 506; Begründung siehe ABl 2012-09-07.

[2] Inkrafttreten: 1. Dezember 2012.

[3] LS 415. 112.

415.643 – Versionen

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