Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Ärztlicher Psychotherapie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich.
Die Studiengänge werden in Kooperation mit dem Weiterbildungsverein Psychiatrie und Psychotherapie Zürich, Zentral-, Nord- und Ostschweiz (WBV) durchgeführt.
Verliehene Titel und Abschlüsse
Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:
a.Diploma of Advanced Studies UZH in Ärztlicher Psychotherapie (DAS, 45 ECTS),
b.Master of Advanced Studies UZH in Ärztlicher Psychotherapie (MAS, 60 ECTS).
Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, die auf denselben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines MAS wird das zuvor ausgestellte Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Zielsetzung
Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Weiterbildungen mit dem Ziel, fundierte theoretische und praktische Kenntnisse in verschiedenen Bereichen der Psychotherapie zu vermitteln. Der Stoff wird mittels Präsenzunterricht, Selbststudium, eLearning, Supervision, Selbsterfahrung sowie über die begleitete Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen durch die Weiterbildungskandidatinnen und -kandidaten vermittelt.
Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zu den Studiengängen
Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Medizin und befinden sich in Weiterbildung zum Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie. Sie haben bereits mindestens ein Jahr als Weiterbildungskandidatinnen und -kandidaten in einer psychiatrischen Einrichtung gearbeitet. Die Studiengangkommission kann die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
Zu den Studiengängen werden in der Regel insgesamt 75 Weiterbildungsstudierende zugelassen, davon maximal 25 zum MAS-Studiengang. Diese werden an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
II. Organisation
Medizinische Fakultät
Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
Die Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Leitenden Ausschusses und auf deren/dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Leitenden Ausschusses.
Die Medizinische Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Ärztlicher Psychotherapie» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Ärztlicher Psychotherapie».
Leitender Ausschuss
Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis zehn Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Mindestens die Hälfte der Mitglieder ist forschungshalber an der Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als Professorin oder Professor an der Medizinischen Fakultät und mindestens eine oder einer am Psychologischen Institut. Mindestens zwei Personen gehören dem Weiterbildungsverein Psychiatrie und Psychotherapie Zürich, Zentral-, Nord- und Ostschweiz (WBV) an. Die übrigen sind anerkannte Fachleute aus dem Gesundheitswesen.
Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied der Medizinischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Studiengangkommission ein, leitet diese und vertritt die Studiengänge nach aussen.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b.Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits,
c.Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission,
d.Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
e.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise,
f.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
g.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,
h.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,
i.Vorschläge der Präsidentin oder des Präsidenten an die Trägerfakultät für die Bestellung der Mitglieder des Leitenden Ausschusses,
j.Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts,
k.Antrag an die Medizinische Fakultät auf Verleihung des Abschlusses «Diploma of Advanced Studies UZH in Ärztlicher Psychotherapie» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Ärztlicher Psychotherapie»,
l.Nomination des Beirats.
Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der psychotherapeutischen Forschung und Praxis wählen.
Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und Experten der Psychiatrie und Psychotherapie. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden Ausschuss sowie die Studiengangkommission.
Studiengangkommission
Die Studiengangkommission besteht aus sechs Mitgliedern sowie zusätzlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, die/der das Präsidium innehat. Die Präsidentin oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter, die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter für die drei von der FMH anerkannten Psychotherapie-Modelle und für das Programm Integration und Transfer sowie eine weitere Fachperson aus dem Gesundheitswesen.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Studiengangkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- oder ausländischen Programmen,
b.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,
c.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,
d.Bezeichnung der für die Studiengänge zugelassenen Supervisorinnen und Supervisoren,
e.Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
f.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
g.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen.
Studiengangleiterin oder Studiengangleiter
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:
a.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,
b.Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudiengänge und den damit verbundenen Studienleistungen,
c.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge,
d.Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Studiengangkommission,
e.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),
f.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang sowie des jährlichen Rechenschaftsberichtes,
g.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,
h.Abwicklung der Studierendenadministration,
i.Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
Lehrkörper
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich Psychiatrie und Psychotherapie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen.
III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Kreditpunktesystem
Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen Universitäten durchführen.
ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.
Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.
Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die Anrechnung von maximal 5 ECTS Credits an den DAS aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm.
Leistungsnachweise
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist und eine Präsenzzeit von 80% erfüllt wurde. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:
a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,
b.aktiver Beteiligung an einer Diskussion auf der eLearning-Plattform,
c.Referaten im Rahmen eines Moduls,
d.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
e.Falldarstellungen,
f.Nachweisen über die Durchführung begleiteter psychotherapeutischer Behandlungen,
g.Dokumentationen und Berichten von Supervisionen,
h.Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,
i.Nachweisen von absolvierten Selbsterfahrungsstunden.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
Abmeldung
Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
Wird das Abmeldegesuch von der Studiengangleiterin oder vom Studiengangleiter abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Diploma Supplement
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen (insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält), bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung erklärt die Studiengangleitung den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Die Studiengangleitung beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
IV. Studienabschluss
Diploma of Advanced Studies UZH in Ärztlicher Psychotherapie (DAS UZH in Ärztlicher Psychotherapie)
Der DAS-Studiengang umfasst 40 bis 50 Präsenztage und dauert mindestens 6 Semester.
Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 45 ECTS Credits erworben sind, die Bestätigung über die begleitete Psychotherapie, die Supervision und Selbsterfahrung und die notwendige Anzahl Fallberichte vorliegen sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.
Begleitete Psychotherapie, Supervision und Selbsterfahrung
Die Studiengangkommission setzt die Anzahl der zu absolvierenden begleiteten Psychotherapie-, Supervisions- und Selbsterfahrungsstunden fest.
Die Studiengangkommission bestimmt die zur begleiteten Psychotherapie, zur Supervision und zur Selbsterfahrung zugelassenen Personen. Die Kosten für die begleitete Psychotherapie, die interne und externe Supervision sowie für Selbsterfahrung sind nicht in den Studiengebühren inbegriffen, sondern werden direkt mit den Supervisorinnen und Supervisoren geregelt.
Die Studiengangkommission setzt Richtlinien für die begleitete Psychotherapie, die Supervision und die Selbsterfahrung fest.
Master of Advanced Studies UZH in Ärztlicher Psychotherapie (MAS UZH in Ärztlicher Psychotherapie)
Der MAS-Studiengang baut auf dem DAS-Studiengang auf und umfasst zusätzlich 3 bis 5 Präsenztage. Der MAS-Studiengang dauert zusätzlich zum DAS-Studiengang 2 Semester, also insgesamt mindestens 8 Semester.
Der MAS-Titel wird verliehen, wenn neben den 45 ECTS Credits aus dem DAS-Studiengang zusätzlich mindestens 15 ECTS Credits erworben sind, die MAS-Abschlussarbeit und das Abschlusskolloquium mit Erfolg bestanden sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten ein Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS-Studiengang erbrachten Leistungen.
MAS-Abschlussarbeit
Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer fallbezogenen Dokumentation mit ergänzender Literaturarbeit und einem Abschlusskolloquium. Sie ergibt 12 ECTS Credits.
Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
Die MAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut.
Nach angenommener MAS-Abschlussarbeit absolvieren die Studierenden ein Abschlusskolloquium von 20 Minuten Dauer unter der Leitung einer Dozentin oder eines Dozenten. Bei Nichtbestehen kann das Abschlusskolloquium einmal innerhalb von drei Monaten wiederholt werden.
Rechtsmittel
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkommission gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkommission ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
V. Finanzen
Studiengebühren
Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 15 000 und 25 000.
Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen zusätzlich zwischen Fr. 5000 und 10 000.
Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudienganges sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend.
Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen.
In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel und der Kosten für Supervision und Selbsterfahrung sämtliche Gebühren eingeschlossen.
Rücktritt
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.
Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
[1] OS 67, 496; Begründung siehe ABl 2012-09-07.
[2] Inkrafttreten: 1. Dezember 2012.
[3] LS 415. 112.