Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Schulpsychologie an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 27. Juni 2011)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation des Weiterbildungsstudienganges MAS in Schulpsychologie an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Das Direktorium erlässt ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft und verliehener Titel

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird der Titel «Master of Advanced Studies UZH in Schulpsychologie» verliehen.

Zielsetzung

§ 3.

1

Der Studiengang stellt eine berufsbegleitende universitäre Weiterbildung dar, welche wissenschaftlich fundiertes Wissen und Praxis im Bereich der allgemeinen und klinischen Kinder- und Schulpsychologie im Kontext Schule vermittelt.

2

Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Zulassung zum Studiengang

§ 4.

1

Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Psychologie sowie mehrjährige Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor in Psychologie sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das Direktorium «sur dossier» und abschliessend. Es kann die Zulassung in allen Fällen von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2

Pro Studiengang werden maximal 24 Studierende zugelassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.

3

Das Direktorium erlässt die Richtlinien, nach welchen das Aufnahmeverfahren geregelt wird.

4

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

Philosophische Fakultät

§ 5.

1

Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die Fakultät wählt diejenigen Mitglieder des Direktoriums, die der Fakultät angehören, und auf Vorschlag dieser die weiteren Mitglieder des Direktoriums.

3

Die Philosophische Fakultät verleiht den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Schulpsychologie».

Direktorium

§ 6.

1

Das Direktorium besteht aus vier bis acht Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Mindestens die Hälfte der Mitglieder ist forschungshalber an der Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als Professorin oder Professor des Psychologischen Instituts und mindestens eine oder einer des Instituts für Erziehungswissenschaft. Die übrigen sind anerkannte Fachpersonen, welche an Universitäten oder in der Praxis tätig sind.

3

Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Direktorium bestimmt. Sie oder er ist Mitglied des Psychologischen Instituts und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

4

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5

Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b.Wahl der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,

c.Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits,

d.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise bzw. Festlegung der ECTS Credits für die einzelnen Module sowie Berichterstattung zuhanden des wissenschaftlichen Beirates,

e.Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten in- oder ausländischen Programmen,

f.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,

g.Bezeichnung der für den Studiengang zugelassenen Supervisorinnen und Supervisoren,

h.Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,

i.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

j.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen,

k.Genehmigung des Budgets, der Studiengebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

l.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,

m.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,

n.Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts,

o.Antrag an die Philosophische Fakultät zur Verleihung des Abschlusses «Master of Advanced Studies UZH in Schulpsychologie»,

p.Nomination des Beirates.

6

Das Direktorium ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

7

Das Direktorium kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus Forschung und Praxis wählen.

Beirat

§ 7.

1

Der Beirat besteht aus drei bis fünf Expertinnen und Experten aus dem Bereich Schulpsychologie. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.

2

Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt das Direktorium sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter.

Studiengangleiterin oder Studiengangleiter

§ 8.

1

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist in der Regel Mitglied des Psychologischen Instituts der Universität Zürich. Sie oder er ist für die operative Führung des Weiterbildungsstudienganges verantwortlich.

2

Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für:

a.Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstudiengang und den damit verbundenen Studienleistungen,

b.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengebühren und zur Qualitätssicherung,

c.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienganges,

d.Vorbereitung der Sitzungen des Direktoriums,

e.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),

f.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang sowie des jährlichen Rechenschaftsberichtes,

g.Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studienganges,

h.Abwicklung der Studierendenadministration,

i.Pflege des Kontaktes zu den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.

Lehrkörper

§ 9.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen sowie weiteren Fachpersonen mit schul- oder entwicklungspsychologischem Forschungs- oder Arbeitsschwerpunkt. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der schul- und entwicklungspsychologischen Forschung an der Universität Zürich.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit angemessen entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungsstudiengang.

III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits

Kreditpunktesystem

§ 10.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studienganges beschrieben.

3

ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben.

4

Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.

5

Auf Antrag entscheidet das Direktorium über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm an den Studiengang.

Leistungsnachweise

§ 11.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus:

a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.Dokumentationen und Berichte von Supervisionen,

e.Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem Dozenten festgelegt.

3

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

4

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann bis zum Ende des laufenden Studienjahres einmal wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.

5

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Direktion gemacht werden. Gegen den Entscheid des Direktoriums ist in Bezug auf die neu in der Aufstellung aufgeführten Leistungen ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

Abmeldung

§ 12.

1

Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

2

Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

4

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 13.

1

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit den Noten 1–6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2

Die Schlussnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten.

Diploma Supplement

§ 14.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Betrugshandlungen

§ 15.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter den Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde aufgrund eines ungültig erklärten Leistungsnachweises ein Titel gemäss § 2 verliehen, so wird dieser durch einen Fakultätsbeschluss aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

IV. Studienabschluss

Master of Advanced Studies UZH in Schulpsychologie (MAS UZH in Schulpsychologie)

§ 16.

1

Der MAS-Studiengang umfasst 60 bis 80 Studientage und dauert 4 Semester.

2

Der Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Credits erworben sind, die MAS-Abschlussarbeit und das Fachgespräch mit Erfolg bestanden wurden, die Bestätigung über die Supervision und Selbsterfahrung und die notwendige Anzahl Fallberichte vorliegen sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen der MAS nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Diplom oder Zertifikat über die erbrachten Leistungen.

MAS-Abschlussarbeit und Fachgespräch

§ 17.

1

Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer fallbezogenen Dokumentation mit ergänzender Literaturarbeit. Sie ergibt 4 ECTS Credits.

2

Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal sechs Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte MAS-Abschlussarbeit wird definitiv abgelehnt.

3

Die MAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut.

4

Zum Fachgespräch wird zugelassen, wer insgesamt 58 ECTS Credits erworben hat. Das Fachgespräch ergibt 2 ECTS Credits.

Supervision und Selbsterfahrung

§ 18.

1

Das Direktorium setzt die Anzahl der zu absolvierenden Supervisions- und Selbsterfahrungsstunden fest.

2

Das Direktorium bestimmt die zur Supervision zugelassenen Personen. Die Kosten für die interne und externe Supervision sowie für Selbsterfahrung sind nicht in den Studiengebühren inbegriffen, sondern werden direkt mit den Supervisorinnen und Supervisoren geregelt.

3

Das Direktorium setzt Richtlinien für die Supervision und Selbsterfahrung fest.

Praktikum

§ 19.

1

Die Studierenden absolvieren ein schulpsychologisches Praktikum im Umfang von 150 Stunden und schreiben zwei Fallberichte.

2

Die Fallberichte müssen im Rahmen eines Praxisseminars vorgestellt werden. Das Praktikum einschliesslich Fallbericht und Besuch des Praxisseminars ergibt 11 ECTS Credits.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 20.

1

Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Das Direktorium setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2

Die Kosten werden von den Studierenden sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren betragen zwischen Fr. 24 000 und 32 000.

4

Die Studiengebühren können auf Antrag an das Direktorium ganz oder teilweise erlassen werden.

5

Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen.

6

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel und der Kosten für die interne und externe Supervision sowie für die Selbsterfahrung sämtliche Gebühren eingeschlossen.

7

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[3].

Rücktritt

§ 21.

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter.


[1] OS 66, 539; Begründung siehe ABl 2011, 1973.

[2] Inkrafttreten: 1. Oktober 2011.

[3] LS 415. 112.

415.639 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
IDPublikationAufhebung
07501.10.201125.04.2024Version öffnen