Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Grundlagen der Forensischen Wissenschaften sowie DAS und MAS in Forensischen Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS in Grundlagen der Forensischen Wissenschaften sowie DAS und MAS in Forensischen Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Die Studiengangkommission erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich.
Die Durchführung der Studiengänge obliegt dem Institut für Opferschutz und Täterbehandlung (IOT).
Verliehene Titel und Abschlüsse
Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:
a.Certificate of Advanced Studies UZH in Grundlagen der Forensischen Wissenschaften (CAS UZH),
b.Diploma of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften (DAS UZH),
c.Master of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften (MAS UZH).
Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf denselben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Zielsetzung
Die Weiterbildungsstudiengänge vermitteln Kenntnisse der forensischen Wissenschaften, der damit verbundenen deliktorientierten, therapeutischen, gutachterlichen, prognostischen und vollzugsspezifischen Aufgabenfelder sowie der zugrunde liegenden Konzepte und praktischen Handlungsfelder der verschiedenen tangierten Fachbereiche. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse befähigen zur transdisziplinären Zusammenarbeit im Bereich der Prävention und Intervention bei Gewalt- und Sexualdelinquenz.
Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zu den Studiengängen
Die Teilnehmenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Medizin, Psychologie, Recht, Sozialpädagogik oder Sozialarbeit sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor in Medizin, Psychologie, Recht, Sozialpädagogik oder Sozialarbeit sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangkommission «sur dossier» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen und -bewerber, welche ausnahmsweise aufgrund vergleichbarer Qualifikationen zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
Zu einem CAS werden maximal 80 Studierende zugelassen. Zu einem Schwerpunkt im DAS bzw. MAS werden jeweils maximal 20 Studierende zugelassen. Diese werden an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang ist auf Antrag an die Studiengangkommission möglich, wenn die für den angestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Die Studiengangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
II. Organisation
Medizinische Fakultät
Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
Die Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Studiengangkommission aus ihren Reihen sowie die weiteren Mitglieder der Studiengangkommission, welche ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Universität Zürich sind.
Die Medizinische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies in Grundlagen der Forensischen Wissenschaften» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften».
Studiengangkommission
Die Studiengangkommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, wovon eines das Präsidium innehat. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Die Studiengangkommission setzt sich aus gleich vielen ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen oder Professoren der Universität Zürich wie Vertreterinnen oder Vertretern des IOT zusammen. Diejenigen Mitglieder, welche die Universität Zürich vertreten, werden von der Medizinischen Fakultät gewählt, diejenigen, welche das IOT vertreten, vom IOT-Vorstand.
Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied der Medizinischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen der Studiengangkommission ein und leitet diese.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Studiengangkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms unter Genehmigungsvorbehalt des IOT-Vorstands,
b.Erstellung des Lehrplans einschliesslich Zuordnung von ECTS Credits,
c.Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Institutionen,
d.Wahl der Dozierenden sowie der weiteren Beteiligten auf Antrag des Ausschusses und Erteilung der erforderlichen Aufträge,
e.Bezeichnung der für die Studiengänge zugelassenen Supervisorinnen und Supervisoren,
f.Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
g.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,
h.Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
i.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
j.Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hochschulen,
k.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen,
l.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets unter Genehmigungsvorbehalt des IOT-Vorstands,
m.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,
n.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,
o.Genehmigung des Rechenschaftsberichts unter Genehmigungsvorbehalt des IOT-Vorstands,
p.Antrag an die Medizinische Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Grundlagen der Forensischen Wissenschaften», «Diploma of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften»,
q.Nomination des Beirats.
Die Studiengangkommission ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Die Studiengangkommission kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der forensischen Forschung und Praxis wählen.
Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und Experten aus der forensischen Forschung und Praxis. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt die Studienkommission sowie die Studiengangleitung.
Studiengangleiterin oder Studiengangleiter
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Studiengangkommission vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:
a.Organisation und Durchführung der Studiengänge,
b.Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudiengänge und den damit verbundenen Studienleistungen,
c.Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Studierenden,
d.Abwicklung der Studierendenadministration,
e.Abwicklung sämtlicher Ausbildungsverträge mit den Studierenden sowie der Lehr- und Supervisionsaufträge,
f.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studiengelder und zur Qualitätssicherung,
g.Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),
h.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,
i.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge zusammen mit dem Ausschuss zuhanden der Studiengangkommission und des IOT-Vorstands,
j.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang sowie des Rechenschaftsberichtes zuhanden der Studiengangkommission und des IOT-Vorstands,
k.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge,
l.Vorbereitung der Sitzungen der Studiengangkommission,
m.Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.
Für die Erfüllung dieser Aufgaben steht der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter das Sekretariat des IOT zur Verfügung.
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter kann einzelne Aufgaben an Mitglieder des Ausschusses delegieren.
Ausschuss
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus der Studiengangleiterin bzw. dem Studiengangleiter sowie den für die Schwerpunktausbildungen verantwortlichen Fachpersonen. Er kann nach Bedarf um weitere Personen ergänzt werden.
Die Studiengangkommission bezeichnet die für die Schwerpunktausbildung verantwortlichen Fachpersonen sowie weitere Personen, die im Ausschuss Einsitz nehmen.
Der Ausschuss wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter präsidiert, welche oder welcher die Sitzung leitet. Die Mitglieder der Studiengangkommission und der IOT-Vorstand erhalten das Protokoll zur Information.
Der Ausschuss hat operative Aufgaben. Insbesondere stehen ihm Antragsrechte zuhanden der Studiengangkommission und des IOT-Vorstandes zu, namentlich:
a.Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme,
b.Planung und Entwicklung von Lehrkonzepten.
Lehrkörper
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus der forensischen Psychiatrie, der Justiz und Opferberatung und dem Bewährungs- und Vollzugswesen. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen.
III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits
European Credit Transfer System
Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen.
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Die Studiengangkommission kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen Universitäten durchführen.
ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.
Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.
Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule.
Angerechnet werden nur die ECTS Credits, jedoch keine Noten.
Leistungsnachweise
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:
a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,
b.Referaten im Rahmen eines Moduls,
c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
d.Präsentationen von Untersuchungsergebnissen der Forensik,
e.Gutachten aus Fallbearbeitungen.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleitung mit dem verantwortlichen Ausschussmitglied und in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben, oder durch ein Mitglied des Ausschusses.
Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, am Ende des laufenden Weiterbildungsstudiengangs, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
Abmeldung
Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnisse) der Studiengangleitung einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Benotung
Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen (insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält), bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung erklärt die Studiengangkommission den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der ungültigen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Die Studiengangkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
Rechtsmittel
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkommission gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkommission ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
IV. Studienabschlüsse
Certificate of Advanced Studies UZH in Grundlagen der Forensischen Wissenschaften (CAS UZH)
Der CAS-Studiengang umfasst 15 bis 20 Präsenztage und dauert maximal 4 Semester.
Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Diploma of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften (DAS UZH)
Der DAS-Studiengang baut auf dem CAS-Studiengang auf, umfasst zusätzlich 15 bis 30 Präsenztage und je nach Schwerpunkt Gutachten- und Falldokumentationen aus der Praxis. Er dauert nach Abschluss des CAS maximal 6 Semester, also insgesamt maximal 10 Semester. Es sind 5 Schwerpunktrichtungen möglich:
1.Forensische Prognostik,
2.Forensische Begutachtung,
3.Forensische Therapie,
4.Forensische Vollzugsspezialisierung,
5.Forensische Milieutherapie.
Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn neben den 15 ECTS Credits aus dem CAS zusätzlich mindestens 20 ECTS Credits erworben worden sind, die DAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde, die Gutachten- oder Falldokumentationen sowie die Berichte der Supervision, die Bestätigung über die im Einzelfall zu erbringenden Supervisionsstunden, die notwendige Anzahl Intervisionsprotokolle und die erforderlichen Fallbesprechungen vorliegen sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.
DAS-Abschlussarbeit
Die DAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer fallbezogenen Dokumentation bzw. einem Gutachten, welche oder welches einen Aspekt wissenschaftlich bearbeitet. Sie ergibt 2 ECTS Credits.
Die DAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
Die DAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
Die DAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten oder einer ausgewiesenen Fachperson betreut und bewertet.
Master of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften (MAS UZH)
Der MAS-Studiengang besteht grundsätzlich aus einem DAS-Studiengang, einer zweiten Schwerpunktrichtung sowie einer MAS-Abschlussarbeit.
Folgende Kombinationen von Schwerpunktrichtungen können zu einem MAS-Titel führen:
1.Forensische Begutachtung und Therapie,
2.Forensische Begutachtung und Vollzugsspezialisierung,
3.Forensische Prognostik und Therapie,
4.Forensische Prognostik und Milieutherapie,
5.Forensische Prognostik und Vollzugsspezialisierung,
6.Forensische Therapie und Vollzugsspezialisierung,
7.Forensische Milieutherapie und Vollzugsspezialisierung.
Der MAS-Titel wird verliehen, wenn neben den 35 ECTS Credits aus dem DAS-Studiengang zusätzlich mindestens 25 ECTS Credits erworben worden sind, die MAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde, die Gutachten- oder Falldokumentationen sowie die Berichte der Supervision, die Bestätigung über die im Einzelfall zu erbringenden Supervisionsstunden, die notwendige Anzahl Intervisionsprotokolle und die erforderlichen Fallbesprechungen vorliegen sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten ein Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS-Studiengang erbrachten Leistungen.
MAS-Abschlussarbeit
Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer fallbezogenen Dokumentation bzw. einem Gutachten, welche oder welches einen Aspekt wissenschaftlich bearbeitet. Sie ergibt 5 ECTS Credits.
Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
Die MAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
Die MAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten oder einer ausgewiesenen Fachperson betreut und bewertet.
Gutachten- und Falldokumentationen während der DAS- und MAS-Studiengänge
In jedem Schwerpunkt müssen 3 bis 5 Gutachten- oder Falldokumentationen verfasst werden. Die Studiengangkommission setzt die genaue Anzahl für jeden Schwerpunkt fest.
Die Gutachten- oder Falldokumentationen werden entweder angenommen oder, falls sie ungenügend sind, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten zurückgegeben. Wiederum als ungenügend qualifizierte Gutachten- oder Falldokumentationen werden definitiv abgelehnt. Eine Gutachten- oder Falldokumentation kann substituiert werden.
Die Gutachten- oder Falldokumentationen sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Sie können mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
Die Gutachten- oder Falldokumentationen werden von einer Supervisorin bzw. einem Supervisor oder einer für die Schwerpunktausbildung verantwortlichen Fachperson bewertet.
Supervision und Intervision während der DAS- und MAS-Studiengänge
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter setzt die Anzahl der zu absolvierenden Intervisions- und Supervisionsstunden gestützt auf das Curriculum und allfällige Empfehlungen der verantwortlichen Supervisorin oder des verantwortlichen Supervisors gestützt auf deren oder dessen Bericht im Einzelfall fest. Sie oder er ist befugt, auch die Gruppenzusammensetzung festzulegen, namentlich für die Intervision.
Die Studiengangkommission bestimmt die zur Supervision zugelassenen Personen. Die Supervision wird in der Regel als Gruppensupervision durchgeführt und ist separat zu entschädigen. Sie ist im Studiengeld nicht inbegriffen.
Im Rahmen der Supervision müssen Fallbesprechungen erarbeitet werden. Diese werden von einer Supervisorin oder einem Supervisor betreut und bewertet. Die Studiengangkommission setzt die Anzahl der erforderlichen Fallbesprechungen fest.
Die Studiengangkommission setzt Richtlinien für die Supervision und Intervision sowie für die Fallbesprechungen fest.
Diploma Supplement
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
V. Finanzen
Studiengebühren
Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Die Studiengangkommission setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen. Verantwortlich für die Finanzierung ist das IOT.
Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 6000 und Fr. 12 000.
Die Studiengebühren für den gesamten DAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 22 000 und Fr. 27 000.
Die Studiengebühren für den gesamten MAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 32 000 und Fr. 40000.
Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module werden von der Studiengangkommission und dem IOT-Vorstand festgelegt.
Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudienganges sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbildungsstudiengang zulässig ist.
Die Studiengebühren können auf Antrag an die Studiengangkommission ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen durch den Studiengang.
In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel und der zu Studienzwecken notwendigen EDV-Lizenzen sowie der Kosten für die Supervision sämtliche Gebühren eingeschlossen.
Rücktritt
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen unter Vorbehalt von Abs. 2 ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. In Härtefällen entscheidet die Studiengangkommission.
In jedem Fall werden Fr. 500 als Beitrag für die Kosten des Zulassungsverfahrens belastet, es sei denn, der Studiengang oder die Schwerpunktrichtung kann mangels genügender Anzahl Anmeldungen nicht durchgeführt werden.
Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bis zur Ausstellung der Aufnahmebestätigung zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab 2015 aufnehmen.
Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS Grundlagen der Forensischen Psychiatrie und Vollzugsspezialisierung sowie DAS und MAS in Forensischen Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 16. Mai 2011 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor 2015 aufgenommen haben.
[1] OS 70, 30; Begründung siehe ABl 2014-12-19.
[2] Inkrafttreten: 1. April 2015.
[3] LS 415. 112.