Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS Grundlagen der Forensischen Psychiatrie und Vollzugsspezialisierung sowie DAS und MAS in Forensischen Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 16. Mai 2011)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS Grundlagen der Forensischen Psychiatrie und Vollzugsspezialisierung sowie DAS und MAS in Forensischen Wissenschaften an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Die Studiengangkommission erlässt ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft

§ 2.

1

Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich.

2

Die Durchführung der Studiengänge obliegt dem Institut für Opferschutz und Täterbehandlung (IOT).

Verliehene Titel und Abschlüsse

§ 3.

1

Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:

a.Certificate of Advanced Studies UZH in Grundlagen der Forensischen Psychiatrie und Vollzugspezialisierung (CAS, 15 ECTS Credits),

b.Diploma of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften (DAS, 35 ECTS Credits),

c.Master of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften (MAS, 60 ECTS Credits).

2

Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf denselben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellten Abschlussdokumente werden eingezogen.

Zielsetzung

§ 4.

1

Die Weiterbildungsstudiengänge vermitteln Kenntnisse der forensischen Wissenschaft, der damit verbundenen deliktorientierten, therapeutischen, gutachterlichen, prognostischen und vollzugsspezifischen Aufgabenfelder sowie der zugrunde liegenden Konzepte und praktischen Handlungsfelder der verschiedenen tangierten Fachbereiche. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse befähigen zur transdisziplinären Zusammenarbeit im Bereich der Prävention und Intervention bei Gewalt- und Sexualdelinquenz.

2

Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Zulassung zum Studiengang

§ 5.

1

Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Medizin, Psychologie, Recht, Sozialpädagogik oder Sozialarbeit sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulabschluss auf Bachelorstufe in Medizin, Psychologie, Recht, Sozialpädagogik oder Sozialarbeit sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation im Bereich des Bewährungs- und Vollzugsdienstes oder in der Opferberatung zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangkommission «sur dossier» und abschliessend.

2

Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

3

Pro Modul werden in der Regel 35 Weiterbildungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.

4

Die Studiengangkommission erlässt die Richtlinien, nach welchen das Aufnahmeverfahren geregelt wird.

5

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

Medizinische Fakultät

§ 6.

1

Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Studiengangkommission aus ihren Reihen sowie die weiteren Mitglieder der Studiengangkommission, welche ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Universität Zürich sind. Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten bestimmt sie die Studiengangleiterin bzw. den Studiengangleiter.

3

Die Medizinische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Grundlagen der Forensischen Psychiatrie und Vollzugsspezialisierung» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften».

Studiengangkommission

§ 7.

1

Die Studiengangkommission besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, wovon eines das Präsidium innehat. Die Studiengangleiterin /der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Die Studiengangkommission setzt sich aus gleich vielen ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen oder Professoren der Universität Zürich wie Vertreterinnen oder Vertretern des IOT zusammen. Der Präsidentin /dem Präsidenten der Studiengangkommission obliegt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid.

3

Diejenigen Mitglieder, welche die Universität Zürich vertreten, werden von der Medizinischen Fakultät gewählt, diejenigen, welche das IOT vertreten, vom IOT-Vorstand.

4

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5

Die Studiengangkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Inhaltliche Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms unter Genehmigungsvorbehalt des IOT-Vorstandes,

b.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise bzw. Festlegung der Kreditpunkte für die einzelnen Module,

c.Vorschläge der Präsidentin oder des Präsidenten an die Trägerfakultät für die Bestellung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters,

d.Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- oder ausländischen Programmen,

e.Entscheid über die Zulassung von Teilnehmenden auf Antrag der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters,

f.Wahl der Dozierenden sowie der weiteren Beteiligten auf Antrag des Ausschusses und Erteilung der erforderlichen Aufträge,

g.Bezeichnung der für die Studiengänge zugelassenen Supervisorinnen und Supervisoren,

h.Genehmigung des Rechenschaftsberichts über den Studiengang unter Genehmigungsvorbehalt des IOT-Vorstandes,

i.Genehmigung des Budgets der Studiengänge, der Studiengebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von ausserordentlichen Ausgaben unter Genehmigungsvorbehalt des IOT-Vorstandes,

j.Kalkulation der Studien- und Kursgebühren sowie der Dozierendenhonorare zuhanden des IOT-Vorstandes,

k.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,

l.Antrag an die Medizinische Fakultät zur Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Grundlagen der Forensischen Psychiatrie und Vollzugsspezialisierung» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften»,

m.Nomination des Beirats.

6

Die Studiengangkommission ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

7

Die Studiengangkommission kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der forensischen Forschung und Praxis wählen.

Beirat

§ 8.

1

Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und Experten aus dem Bereich der Forensischen Wissenschaften. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.

2

Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt die Studiengangkommission sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter.

Studiengangleiterin oder Studiengangleiter

§ 9.

1

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter wird auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Studiengangkommission von der Medizinischen Fakultät gewählt.

2

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist verantwortlich für die operationelle Führung der Weiterbildungsstudiengänge. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Studienkommission vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.

3

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:

a.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden,

b.Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,

c.Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstudiengang und die damit verbundenen Studienleistungen,

d.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme, Studiengebühren und zur Qualitätssicherung,

e.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),

f.Erstellung des Budgets pro Weiterbildungsstudiengang sowie Erstellung der Jahres- und Studiengangsrechnung zuhanden des IOT-Vorstandes und der Studiengangkommission,

g.Erstellung eines Rechenschaftsberichtes nach Abschluss der Studiengänge zuhanden des IOT-Vorstandes und der Studiengangkommission,

h.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge zusammen mit dem Ausschuss zuhanden der Studiengangkommission und des IOT-Vorstandes,

i.Abwicklung sämtlicher Ausbildungsverträge mit den Studierenden sowie der Lehr- und Supervisionsaufträge.

4

Für die Erfüllung dieser Aufgaben steht der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter das Sekretariat des IOT zur Verfügung.

5

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter kann einzelne Aufgaben an Mitglieder des Ausschusses delegieren.

Ausschuss

§ 10.

1

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus der Studiengangleiterin bzw. dem Studiengangleiter sowie den für die Schwerpunktausbildungen verantwortlichen Fachpersonen. Er kann nach Bedarf um weitere Personen ergänzt werden.

2

Die Studiengangkommission bezeichnet die für die Schwerpunktausbildung verantwortlichen Fachpersonen sowie weitere Personen, die im Ausschuss Einsitz nehmen.

3

Der Ausschuss wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter präsidiert, welche die Sitzung leitet. Die Mitglieder der Studiengangkommission und der IOT-Vorstand erhalten das Protokoll zur Information.

4

Der Ausschuss hat operative Aufgaben. Insbesondere stehen ihm Antragsrechte zuhanden der Studiengangkommission und des IOT-Vorstandes zu, namentlich:

a.Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme,

b.Planung und Entwicklung von Lehrkonzepten.

Lehrkörper

§ 11.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen sowie Fachpersonen aus der forensischen Psychiatrie, der Justiz und Opferberatung und dem Bewährungs- und Vollzugswesen. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung in den Forensischen Wissenschaften an der Universität Zürich.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit angemessen entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungsstudiengang.

III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

Kreditpunktesystem

§ 12.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studiengangs beschrieben. Die Studiengangkommission kann Teile des Weiterbildungsstudiengangs an in- oder ausländischen Universitäten durchführen.

3

ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.

4

Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.

5

Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm an den MAS-Studiengang.

Leistungsnachweise

§ 13.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus:

a.Mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.Schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.Präsentationen von Untersuchungsergebnissen der Forensik,

e.Gutachten aus Fallbearbeitungen,

f.Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter mit dem verantwortlichen Ausschussmitglied und in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem Dozenten festgelegt.

3

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die Veranstaltung durchgeführt haben.

4

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens am Ende des laufenden Weiterbildungsstudiengangs, wiederholt werden. Ansonsten gilt er als definitiv nicht bestanden.

5

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkommission gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkommission ist in Bezug auf die neu in der Aufstellung aufgeführten Leistungen ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

Abmeldung

§ 14.

1

Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichem Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

2

Wird das Abmeldegesuch von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

4

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 15.

Die Leistungsnachweise und die Abschlussarbeit werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Diploma Supplement

§ 16.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Betrugshandlungen

§ 17.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung erklärt die Studiengangleitung den Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder einer Arbeit ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

IV. Studienabschluss

Certificate of Advanced Studies UZH in Grundlagen der Forensischen Psychiatrie und Vollzugsspezialisierung (CAS UZH in Grundlagen der Forensischen Psychiatrie und Vollzugsspezialisierung)

§ 18.

1

Der CAS-Studiengang umfasst 20 bis 30 Studientage und dauert 4 Semester.

2

Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS Credits erworben und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Diploma of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften (DAS UZH in Forensischen Wissenschaften)

§ 19.

1

Der DAS-Studiengang baut auf dem CAS-Studiengang auf, umfasst 10 bis 20 Studientage und je nach Schwerpunkt Gutachtens- und Fallbearbeitungen aus der Praxis. Er dauert 2 Semester. Es sind 4 Schwerpunktsrichtungen möglich:

1.Forensische Prognostik (Forensic Risk Assessment),

2.Forensische Begutachtung (Forensic Expert Assessment),

3.Forensische Therapie (Forensic Psychotherapy),

4.Forensische Vollzugsspezialisierung (Forensic Specialization in Corrections).

2

Das Diplom wird verliehen, wenn nebst den 15 ECTS Credits aus dem CAS-Studiengang zusätzlich mindestens 20 ECTS Credits erworben sind und die DAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde, die Berichte der Supervision und die Bestätigung über die im Einzelfall zu erbringenden Supervisionsstunden und die notwendige Anzahl Intervisionsprotokolle vorliegen sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierenden, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.

DAS-Abschlussarbeit

§ 20.

1

Die DAS-Abschlussarbeit umfasst rund 30 Seiten (ohne Titelseite, Vorwort, Literatur- bzw. Linkliste) und dient fallbezogen der Vertiefung einzelner Aspekte der Weiterbildung.

2

Für die bestandene DAS-Abschlussarbeit werden 2 ECTS Credits vergeben; sie wird entweder angenommen oder zur einmaligen Überarbeitung innert zweier Monate zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte DAS-Abschlussarbeit wird definitiv abgelehnt.

Master of Advanced Studies UZH in Forensischen Wissenschaften (MAS UZH in Forensischen Wissenschaften)

§ 21.

1

Der MAS-Studiengang besteht grundsätzlich aus einem DAS-Studiengang, einer zweiten Schwerpunktsrichtung sowie einer Masterabschlussarbeit.

2

Folgende Kombinationen von Schwerpunktrichtungen können zu einem MAS-Titel führen:

1.Forensische Begutachtung und Therapie (Forensic Expert Assessment and Psychotherapy),

2.Forensische Begutachtung und Vollzugsspezialisierung (Forensic Expert Assessement and Specialization in Corrections),

3.Forensische Prognostik und Therapie (Forensic Risk Assessment and Psychotherapy),

4.Forensische Prognostik und Vollzugsspezialisierung (Forensic Risk Assessment and Specialization in Corrections),

5.Forensische Therapie und Vollzugsspezialisierung (Forensic Psychotherapy and Specialization in Corrections).

3

Der MAS-Titel wird verliehen, wenn nebst den 35 ECTS Credits aus dem DAS-Studiengang zusätzlich mindestens 25 ECTS Credits erworben sind, die MAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde, die Bestätigung über die Supervision und die notwendige Anzahl Intervisionsprotokolle vorliegen sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

4

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Diplom oder Zertifikat über die erbrachten Leistungen.

MAS-Abschlussarbeit

§ 22.

1

Die MAS-Abschlussarbeit besteht aus einer fallbezogenen Dokumentation bzw. Gutachten, welche einen Aspekt wissenschaftlich bearbeitet und mindestens 40 Seiten (ohne Titelseite, Vorwort, Literatur- bzw. Linkliste) umfasst. Sie ergibt 5 ECTS Credits.

2

Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3

Die MAS-Abschlussarbeit wird von einer oder einem Dozierenden betreut.

Supervision und Intervision während der DAS- und MAS-Studiengänge

§ 23.

1

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter setzt die Anzahl der zu absolvierenden Intervisions- und Supervisionsstunden gestützt auf das Curriculum und allfällige Empfehlungen des verantwortlichen Supervisors gestützt auf dessen Bericht im Einzelfall fest. Sie oder er ist befugt, auch die Gruppenzusammensetzung festzulegen, namentlich für die Intervision.

2

Die Studiengangkommission bestimmt die zur Supervision zugelassenen Personen. Die Supervision wird in der Regel als Gruppensupervision durchgeführt und ist separat zu entschädigen. Sie ist im Studiengeld nicht inbegriffen.

3

Die Studiengangkommission setzt Richtlinien für die Supervision und Intervision fest.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 24.

1

Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Die Studiengangkommission setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen. Verantwortlich für die Finanzierung ist das IOT.

3

Die Studiengebühren für den 4-semestrigen CAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 13 000 und 16 000.

4

Die Studiengebühren für den gesamten DAS-Studiengang bestehen aus den Studiengebühren für den CAS-Studiengang, den Studiengebühren für die gewählte Schwerpunktrichtung sowie für die Betreuung der Abschlussarbeit und betragen zwischen Fr. 19 000 und 24 000.

5

Die Studiengebühren für den gesamten MAS-Studiengang bestehen aus den Studiengebühren für den DAS-Studiengang, den Studiengebühren für die zusätzlich gewählte Schwerpunktrichtung sowie für die Betreuung der Abschlussarbeit und betragen zwischen Fr. 29 000 und 37 000.

6

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module werden von der Studiengangkommission und dem IOT-Vorstand festgelegt.

7

Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend.

8

Die Studiengebühren können auf Antrag an die Studiengangkommission ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen.

9

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel und der zu Studienzwecken notwendigen EDV-Lizenzen sowie der Kosten für die Supervision sämtliche Gebühren eingeschlossen.

10

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[3].

Rücktritt

§ 25.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet die Studiengangskommission.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.


[1] OS 66, 461; Begründung siehe ABl 2011, 1671.

[2] Inkrafttreten: 1. September 2011.

[3] LS 415. 112.

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