Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 16. Mai 2011)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation des Weiterbildungsstudiengangs MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Die Studienleitung erlässt ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt den Philosophischen Fakultäten der Universitäten Zürich und Fribourg. Die Federführung obliegt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.

Verliehener Titel

§ 3.

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich verleiht gemeinsam mit der Philosophischen Fakultät der Universität Fribourg den Titel Master of Advanced Studies UZH UniFr in Kognitiver Verhaltenstherapie mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche (MAS, 60 ECTS Credits) als Ausweis über einen erfolgreich abgeschlossenen Studiengang.

Zielsetzung

§ 4.

1

Der Studiengang ist eine berufsbegleitende Weiterbildung mit dem Ziel, wissenschaftlich fundierte, präventive und therapeutische Kompetenzen im Umgang mit psychischen Problemen von Kindern und Jugendlichen zu erwerben. Grundlage der Weiterbildung ist der interventionsrelevante Wissensstand der empirischen Psychologie, der kognitiven und klassischen Lerntheorien, der sozialen Lerntheorien und deren Weiterentwicklungen. Die Ausrichtung ist kognitivverhaltenstherapeutisch, wobei systemische Elemente und Techniken anderer wissenschaftlich erprobter Ansätze integriert sind.

2

Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Zulassung zum Studiengang

§ 5.

1

Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Psychologie sowie eine aktuelle Tätigkeit im Umfang von mindestens 40% in einer Einrichtung der psychosozialen Grundversorgung. Die Zulassung ist von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig.

2

Einzelne Module oder Teile davon können weiteren psychologischen Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

3

Pro Modul werden maximal 30 Weiterbildungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.[4]

4

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

Philosophische Fakultät

§ 6.

1

Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die Fakultät wählt ein Mitglied des Direktoriums aus ihren Reihen.

3

Sie verleiht den Titel «Master of Advanced Studies UZH UniFr in Kognitiver Verhaltenstherapie mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche».

Direktorium

§ 7.

1

Das Direktorium setzt sich aus je einer ordentlichen oder ausserordentlichen Professorin bzw. einem ordentlichen oder ausserordentlichen Professor der beiden Philosophischen Fakultäten zusammen, wobei jeweils ein Mitglied das Präsidium innehat. Die Präsidentin oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

2

Das Direktorium bestimmt alternierend nach dem Rotationsprinzip eines seiner Mitglieder für eine Dauer von zwei Jahren zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten. Sie oder er beruft die Sitzungen des Direktoriums und der Studienleitung ein, leitet diese und vertritt den MAS-Studiengang nach aussen.

3

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4

Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b.Wahl der Mitglieder der Studienleitung sowie der Studienleitungskoordinatorin bzw. des Studienleitungskoordinators,

c.Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

d.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,

e.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,

f.Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts,

g.Antrag an die Trägerfakultäten zur Verleihung des Titels «Master of Advanced Studies UZH UniFr in Kognitiver Verhaltenstherapie mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche»,

h.Wahl der Mitglieder des Beirats.

5

Das Direktorium kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der verhaltenstherapeutischen Forschung und Praxis wählen.

Beirat

§ 8.

1

Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und Experten der kognitiven Verhaltenstherapie mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.

2

Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt das Direktorium sowie die Studienleitung.

Studienleitung

§ 9.

1

Die Studienleitung besteht aus sechs Mitgliedern und setzt sich aus den Mitgliedern des Direktoriums sowie je einem weiteren Mitglied der Trägeruniversitäten, die als Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Mitglieder der Direktion fungieren, zusammen. Ein weiteres Mitglied ist eine anerkannte Fachperson der Kinder- und Jugendpsychiatrie, beim sechsten Mitglied handelt es sich um eine anerkannte Fachperson der kognitiven Verhaltenstherapie mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche. Die Studienleitungskoordinatorin oder der Studienleitungskoordinator nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Die Präsidentin bzw. der Präsident des Direktoriums beruft die Sitzungen der Studienleitung ein und leitet diese.

3

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4

Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits,

b.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise bzw. Festlegung der Kreditpunkte für die einzelnen Module,

c.Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- oder ausländischen Programmen,

d.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,

e.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden sowie Förderung derer Zusammenarbeit,

f.Bezeichnung der für den Studiengang zugelassenen Supervisorinnen und Supervisoren,

g.Entscheid über die Zulassung von Studierenden,

h.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

i.Entscheid über die Zulassung von Studierenden zur Schlussprüfung,

j.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen,

k.Festlegung der Studien- und Kursgebühren sowie der Dozierendenhonorare.

5

Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Studienleitungskoordinatorin oder -koordinator

§ 10.

1

Die Studienleitungskoordinatorin bzw. der Studienleitungskoordinator ist in der Regel Mitglied des Psychologischen Instituts der Universität Zürich. Sie oder er ist für die operative Führung des Weiterbildungsstudiengangs verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Direktoriums vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.

2

Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für:

a.Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstudiengang und den damit verbundenen Studienleistungen,

b.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme, Lehrkonzepte, Studiengebühren und zur Qualitätssicherung,

c.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs,

d.Vorbereitung der Sitzungen der Studienleitung,

e.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),

f.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang,

g.Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes,

h.Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studiengangs,

i.Abwicklung der Studierendenadministration,

j.Pflege des Kontaktes zu den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.

3

Die Studienleitungskoordinatorin bzw. der Studienleitungskoordinator kann einzelne Aufgaben an Mitglieder der Studienleitung delegieren.

Lehrkörper

§ 11.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universitäten Zürich und Fribourg, aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen sowie weiteren Fachpersonen der kognitiven Verhaltenstherapie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universitäten Zürich und Fribourg übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der verhaltenstherapeutischen Forschung der Universität Zürich.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit angemessen entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungsstudiengang.

III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

Kreditpunktesystem

§ 12.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studiengangs beschrieben. Die Studienleitung kann Teile des Weiterbildungsstudiengangs an in- oder ausländischen Universitäten und Partnerinstitutionen durchführen.

3

ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.

4

Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.

5

Auf Antrag entscheidet die Studienleitung über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm an den Studiengang.

Leistungsnachweise

§ 13.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus:

a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.Berichte von Supervisionen und Selbsterfahrung,

e.Fallberichte,

f.Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studienleitung in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem Dozenten festgelegt.

3

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die Veranstaltung durchgeführt haben.

4

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Ansonsten gilt er als definitiv nicht bestanden.

5

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studienleitung gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studienleitung ist in Bezug auf die neu in der Aufstellung aufgeführten Leistungen ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

Abmeldung

§ 14.

1

Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studienleitungskoordinatorin oder dem Studienleitungskoordinator unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

2

Wird das Abmeldegesuch von der Studienleitungskoordinatorin oder vom Studienleitungskoordinator abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

4

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 15.[4]

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Diploma Supplement

§ 16.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Betrugshandlungen

§ 17.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt die Studiengangleitung den Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder einer Arbeit ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

IV. Studienabschluss

Master of Advanced Studies UZH UniFr in Kognitiver Verhaltenstherapie mit Schwerpunkt Kinder und Jugendliche

§ 18.

1

Der MAS-Studiengang umfasst 60 bis 90 Studientage sowie eine MAS-Abschlussarbeit und dauert 8 Semester.

2

Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Credits erworben sind, die MAS-Abschlussarbeit und Schlussprüfung mit Erfolg bestanden wurden, die Bestätigung über die Supervision und Selbsterfahrung und die notwendige Anzahl Fallberichte vorliegen sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen der MAS-Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.[4]

MAS-Abschlussarbeit

§ 19.

1

Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer Falldokumentation mit ergänzender Literaturarbeit oder zwei Falldokumentationen. Sie ergibt 4 ECTS Credits.[4]

2

Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal sechs Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3

Die MAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten der Universitäten Zürich oder Fribourg betreut.

Schlussprüfung

§ 20.

1

Die Schlussprüfung besteht aus einer zweistündigen mündlichen Prüfung. Sie ergibt 2 ECTS Credits.

2

Zur Prüfung zugelassen wird, wer mindestens 58 ECTS Credits erworben und die MAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden hat, und wenn die Bestätigung über die Supervision und Selbsterfahrung sowie die notwendige Anzahl Fallberichte vorliegen. Der Antrag auf Zulassung zur Schlussprüfung hat mindestens 4 Monate vor dem Prüfungstermin an die Studienleitung zu erfolgen.

3

Die Schlussprüfung kann einmal, frühestens nach 6 Monaten innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Ansonsten gilt sie als definitiv nicht bestanden.

Supervision und Selbsterfahrung

§ 21.

1

Die Studienleitung setzt die Anzahl der zu absolvierenden Supervisions- und Selbsterfahrungsstunden fest.

2

Die Studiengangleitung bestimmt die zur Supervision zugelassenen Personen. Die Kosten für die interne und externe Supervision sowie für Selbsterfahrung sind nicht in den Studiengebühren inbegriffen, sondern werden direkt mit den Supervisorinnen und Supervisoren geregelt.

3

Die Studienleitung setzt Richtlinien für die Supervision und Selbsterfahrung fest.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 22.

1

Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Das Direktorium setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren betragen zwischen Fr. 22 000 und 30 000.

4

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module werden von der Studienleitung festgelegt.

5

Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen.

6

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel und der Kosten für die interne und externe Supervision sowie für die Selbsterfahrung sämtliche Gebühren eingeschlossen.

7

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[3].

Rücktritt

§ 23.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet die Direktion.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.


[1] OS 66, 452; Begründung siehe ABl 2011, 1658.

[2] Inkrafttreten: 1. September 2011.

[3] LS 415. 112.

[4] Fassung gemäss B vom 4. März 2019 (OS 74, 239; ABl 2019-03-15). In Kraft seit 1. April 2019.

415.636 – Versionen

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