Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und Master in Public Health an den Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern und Zürich

(vom 31. Januar 2011)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeines

Trägerschaft

§ 1.

Träger der Weiterbildungsstudiengänge in Public Health sind die Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern und Zürich.

Verliehene Abschlüsse und Titel

§ 2.

1

Die Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern und Zürich verleihen gemeinsam folgende Abschlüsse und Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungsstudiengänge:

a.Certificate of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und Zürich in Epidemiologie und Biostatistik (CAS in Epidemiologie und Biostatistik),

b.Certificate of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und Zürich in Gesundheitsförderung und Prävention (CAS in Gesundheitsförderung und Prävention),

c.Certificate of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und Zürich in Gesundheitssysteme (CAS in Gesundheitssysteme),

d.Diploma of Advanced Studies der Universitäten Basel, Bern und Zürich in Public Health (DAS in Public Health),

e.Master of Public Health der Universitäten Basel, Bern und Zürich (MPH).

2

Konkretisierende Bestimmungen dazu sind in der Studienordnung sowie in Merkblättern und Richtlinien enthalten.

II. Zielsetzung der Studiengänge

Allgemein

§ 3.

Die Weiterbildungsstudiengänge in Public Health sind berufsbegleitende universitäre Weiterbildungen mit der generellen Zielsetzung, wissenschaftlich fundierte Kenntnisse der Methoden, Konzepte, Fragestellungen und Positionen in Public Health zu vermitteln und aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse in die berufliche Praxis zu übertragen.

Certificate of Advanced Studies

§ 4.

Die CAS Weiterbildungsstudiengänge richten sich an Personen, die sich für ihre aktuelle oder künftige Tätigkeit Basiskenntnisse in den Bereichen Epidemiologie und Biostatistik, Gesundheitsförderung und Prävention sowie in Gesundheitssystemen erarbeiten wollen und diese Basiskenntnisse in einem der jeweiligen Fachgebiete vertiefen möchten.

DAS in Public Health

§ 5.

Der Weiterbildungsstudiengang DAS in Public Health richtet sich an Personen, die sich für ihre aktuelle oder künftige Tätigkeit profunde Kompetenzen in Public Health aneignen wollen und diese fach- und anwendungsorientiert vertiefen möchten.

Master of Public Health (MPH)

§ 6.

Der Weiterbildungsstudiengang Master of Public Health vermittelt fundierte Grundlagen im Bereich Public Health und bietet einen breiten Überblick über methodische Instrumente und Fachkenntnisse und vermittelt Kompetenzen zur sorgfältigen Analyse und Problemlösung Public-Healthrelevanter Fragestellungen. Er richtet sich an Fachleute, die ihr gegenwärtiges oder künftiges Qualifikationsprofil an neue und komplexe Herausforderungen im Gesundheitswesen anpassen möchten.

Wechsel des Studienziels

§ 7.

1

Die Teilnehmenden legen bei der Anmeldung ihr Ausbildungsziel und den angestrebten Abschluss fest.

2

Ein Wechsel des Studienziels ist auf Antrag an die Programmleitung sowie bei Vorliegen sämtlicher für das neue Studienziel notwendigen Voraussetzungen möglich. Die Programmleitung kann den Wechsel von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen abhängig machen.

3

Die bereits im Rahmen eines abgeschlossenen Weiterbildungsstudienganges in Public Health erworbenen ECTS-Punkte können unter den gegebenen Voraussetzungen an einen weiteren Weiterbildungsstudiengang in Public Health gemäss diesem Reglement angerechnet werden. Wird unter Anrechnung von erworbenen ECTS-Punkten ein nächsthöherer Abschluss erworben, so sind der bereits erworbene Abschluss und die entsprechende Urkunde abzugeben.

Zulassung

§ 8.

1

Die Zulassung zu den Weiterbildungsstudiengängen in Public Health erfordert einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in einem für Public Health relevanten Studienfach sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit vergleichbarer Qualifikation sowie entsprechender Berufspraxis zugelassen werden.

2

Die Zulassung kann beschränkt werden. Die Studienleitung erlässt hierzu in der Studienordnung ausführende Bestimmungen.

3

Die Programmleitung entscheidet über die Aufnahme einer Kandidatin oder eines Kandidaten. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in die Studiengänge.

Status der Studierenden

§ 9.

Die Weiterbildungsstudierenden haben sich an einer der drei Universitäten gemäss den dort geltenden Regelungen einzuschreiben. Die Studierenden können wählen, an welcher der drei Universitäten die Immatrikulation bzw. Registrierung erfolgen soll. Nach erfolgter Immatrikulation bzw. Registrierung ist ein Wechsel der Universität innerhalb des Weiterbildungsangebots in Public Health nicht mehr möglich.

Besuch einzelner Module

§ 10.

1

Der Besuch einzelner Module bis zu einem Umfang von maximal 9 ECTS-Punkten steht grundsätzlich allen Interessierten offen. Bei Wartelisten haben Teilnehmende der Weiterbildungsstudiengänge Vorrang.

2

Für den Besuch einzelner Module stellt die Programmleitung entsprechende Bestätigungen aus. Wurde der Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht und die erforderliche Präsenzzeit eingehalten, sind die erbrachten ECTS-Punkte in der Bestätigung aufgeführt.

3

Mit dem Besuch einzelner Module besteht kein Anspruch auf Aufnahme in einen der Weiterbildungsstudiengänge in Public Health.

III. Organisation

Organisation

§ 11.

1

Die Medizinischen Fakultäten der Universitäten Basel, Bern und Zürich üben gemeinsam die Aufsicht über die Studiengänge aus.

2

Sie verleihen gemeinsam die Abschlüsse CAS in Epidemiologie und Biostatistik, CAS in Gesundheitsförderung und Prävention, CAS in Gesundheitssysteme und DAS in Public Health sowie den Titel Master of Public Health als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Weiterbildungsstudiengänge.

Studienleitung

§ 12.

1

Die Studienleitung setzt sich aus mindestens sechs Mitgliedern mit Stimmrecht zusammen: je einem Direktionsmitglied der Institute für Sozial- und Präventivmedizin der Kooperationspartner Zürich und Bern sowie des Schweizerischen Tropen- und Public-Health-Instituts in Basel, einer Vertreterin oder einem Vertreter der Modulverantwortlichen der Weiterbildungsstudiengänge, welche oder welcher an einer der drei Trägeruniversitäten angebunden ist, sowie aus ausgewiesenen Public-Health-Expertinnen und -Experten aus Wissenschaft mit Anbindung an einer der drei Trägeruniversitäten sowie Wirtschaft und Politik.

2

Die Studienleitung kann weitere Mitglieder mit Antragsrecht, wie Dozierende, Public-Health-Experten oder Studierende, zu ihren Sitzungen einladen. Sie kann bei Bedarf spezifische Aufgaben an Dozierende oder Public-Health-Experten delegieren.

3

Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Entscheid über den Aufbau der Studiengänge sowie deren Weiterentwicklung,

b.Regelung der Qualitätssicherung und der Zulassungskriterien,

c.Erlass der Studienordnung,

d.Abnahme des Budgets sowie der Jahresrechnung,

e.Festsetzung der Studiengelder im Rahmen von § 30 und der Dozentenhonorare,

f.Genehmigung der Vorschläge der Programmleitung für die Lehrpersonen,

g.Genehmigung der Projektskizze der Masterarbeit und Entscheid über die Bewertung der Masterarbeit,

h.Sicherung der Qualität, Rechtmässigkeit und Durchführung von Prüfungen,

i.Entscheid über Einsprachen gegen die Bewertung von Leistungsnachweisen.

4

Die Studienleitung wählt die Programmleitung und kann Aufgaben an diese delegieren.

5

Die Entscheidungen der Studienleitung erfolgen nach dem einfachen Mehr. Zirkulationsbeschlüsse sind möglich.

6

Die Studienleitung wählt eines seiner Mitglieder, welches der Trägerschaft angehört, zur Präsidentin oder zum Präsidenten. Dieser oder diesem obliegt die Leitung der Sitzungen der Studienleitung, zudem vertritt er oder sie die Weiterbildungsstudiengänge gegen aussen.

Programmleitung

§ 13.

1

Die Organisation und Leitung der einzelnen Studiengänge obliegt der Programmleitung der Weiterbildungsstudiengänge in Public Health.

2

Die Programmleitung ist der Studienleitung Rechenschaft schuldig und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Studienleitung teil. Die Programmleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

3

Die Programmleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.operationelle und administrative Führung der Studiengänge,

b.Erarbeitung von Vorschlägen zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Studiengänge zuhanden der Studienleitung,

c.Evaluationen und Qualitätssicherungsmassnahmen,

d.Entscheid über die Zulassung zu den Studiengängen,

e.Entscheid über Anerkennung von Vorleistungen von Teilnehmenden,

f.Entscheid über die Anrechnung von ECTS-Punkten aus äquivalenten in- und ausländischen Programmen,

g.Ausarbeitung von Vorschlägen betreffend Lehraufträge zuhanden der Studienleitung und Erteilung der Lehraufträge,

h.periodische mündliche oder schriftliche Berichterstattung zuhanden der Studienleitung,

i.Vertretung der Studiengänge nach aussen,

j.Überprüfung der Erfüllung des Curriculums der Teilnehmenden,

k.regelmässige Ausschreibung des Angebots der Weiterbildungsstudiengänge in Public Health,

l.Erstellung und Überwachung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden der Studienleitung,

m.Pflege des Kontakts mit den Dozierenden.

Lehrkörper

§ 14.

1

Der Lehrkörper besteht aus Modulverantwortlichen und weiteren Dozentinnen und Dozenten. Der Lehrkörper umfasst Personen von in- und ausländischen Universitäten sowie weitere Expertinnen und Experten, die im Bereich Public Health einen namhaften Beitrag zu leisten vermögen.

2

Modulverantwortliche haben insbesondere folgende Aufgaben:

a.sie tragen die Verantwortung für die Qualität und reibungslose Durchführung des Modulangebots,

b.sie unterstützen die Programmleitung bei der Ausschreibung der Module,

c.sie halten das Rahmenbudget für das Modul ein,

d.sie tragen die Verantwortung für die Leistungskontrolle, die angemessene Rückmeldung an die Teilnehmenden sowie die Kursevaluation.

3

Die Mitglieder des Lehrkörpers werden für ihre Tätigkeit separat entschädigt.

IV. Studiengang

Allgemeine Struktur

§ 15.

1

Der Unterrichtsstoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Module zielen auf den Erwerb von Kompetenzen, die Inhalte werden in der jeweiligen Kursausschreibung beschrieben. Im Masterstudiengang wird generell unterschieden zwischen

a.dem Kernstudium mit Pflichtmodulen, die für alle Teilnehmenden eines Studiengangs obligatorisch sind,

b.dem Mantelstudium mit Wahlmodulen, die aus dem gesamten Angebot frei wählbar sind.

2

Die Pflichtmodule gliedern sich in eine Basis-, in eine Aufbau- und in eine Vertiefungsstufe.

Inhalt des Lehrangebots CAS

§ 16.

1

Der Abschluss CAS in Epidemiologie und Biostatistik wird verliehen, wenn die Pflichtmodule gemäss Kursausschreibung im Umfang von mindestens 12,5 ECTS-Punkten erfolgreich besucht sowie die Studiengebühren vollständig einbezahlt worden sind.

2

Die Abschlüsse CAS in Gesundheitsförderung und Prävention sowie CAS in Gesundheitssysteme werden verliehen, wenn die Pflichtmodule gemäss Kursausschreibung im Umfang von mindestens 10 ECTS-Punkten erfolgreich besucht sowie die Studiengebühren vollständig einbezahlt worden sind.

3

Die Studiengänge sind innert einer Frist von maximal 18 Monaten ab Registrierung zu absolvieren.

DAS in Public Health

§ 17.

1

Der Abschluss DAS in Public Health wird verliehen, wenn die Pflichtmodule der Basis-, Aufbau- und Vertiefungsstufe gemäss Kursausschreibung im Umfang von mindestens 34 ECTS-Punkten erfolgreich besucht sowie die Studiengebühren vollständig einbezahlt worden sind.

2

Der Studiengang ist innert einer Frist von maximal 36 Monaten ab Registrierung zu absolvieren.

Master of Public Health

§ 18.

1

Der Titel Master of Public Health wird verliehen, wenn Pflichtmodule aus dem Kernstudium mit insgesamt mindestens 31 ECTS-Punkten und Wahlmodule aus dem Mantelstudium mit insgesamt mindestens 15 ECTS-Punkten erfolgreich absolviert, die Projektskizze und die Masterarbeit angenommen und die Schlussprüfung im Umfang von insgesamt 14 ECTS-Punkten bestanden worden sind sowie die Studiengebühren vollständig einbezahlt worden sind.

2

Die maximale Studienzeit für den Abschluss auf Masterstufe beträgt fünf Jahre ab Studienbeginn.

Projektskizze und Masterarbeit

§ 19.

1

Die Projektskizze der Masterarbeit wird durch die Studienleitung oder allenfalls durch sie gewählte Expertinnen und Experten begutachtet und entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Projektskizze wird definitiv abgelehnt.

2

Wird die Projektskizze definitiv abgelehnt, kann eine zweite, thematisch neu ausgerichtete Projektskizze eingereicht werden. Das Verfahren zur Begutachtung richtet sich nach Abs. 1.

3

Nach Annahme der Projektskizze der Masterarbeit kann die Masterarbeit verfasst werden.

4

Die Masterarbeit muss innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme der Projektskizze zur Begutachtung eingereicht werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so muss ein begründeter Antrag auf Verlängerung an die Programmleitung gestellt werden. Die Frist kann um maximal vier Monate verlängert werden.

5

Die Masterarbeit wird durch die Studienleitung oder allenfalls eine/n durch sie gewählte/n Experten/-in begutachtet und entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

Schlussprüfung des Masterstudienganges

§ 20.

1

Wer insgesamt 46 ECTS-Punkte durch Modulbesuche erworben hat und dessen Masterarbeit angenommen wurde, wird zur Schlussprüfung zugelassen.

2

Die Schlussprüfung kann in Form eines Kolloquiums oder als schriftliche oder mündliche Prüfung stattfinden. Details zur Schlussprüfung werden in der Studienordnung geregelt.

3

Eine ungenügende Schlussprüfung kann innerhalb von maximal drei Monaten einmal wiederholt werden. Wird sie wiederum als ungenügend qualifiziert, gilt sie als definitiv nicht bestanden.

Verlängerung der Studienzeit

§ 21.

Die Studienleitung kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen die Studienzeit verlängern.

Kreditpunktesystem

§ 22.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2

ECTS-Punkte werden für bestandene Module sowie gesamthaft für die angenommene Projektskizze, für die angenommene Masterarbeit und für die bestandene Schlussprüfung vergeben.

3

Ein ECTS-Punkt entspricht einer Arbeitsleistung von durchschnittlich 30 Stunden.

Leistungsnachweise über die einzelnen Module

§ 23.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis termingerecht mit mindestens der Note 4 bewertet und die geforderte Präsenzzeit von 90% während des Moduls erfüllt wurde. Bei Nichtbeachten der Abgabefristen oder Nichterfüllen der Präsenzzeit gilt das Modul als nicht bestanden.

2

Leistungsnachweise bestehen aus einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung, aus einer schriftlichen Arbeit oder aus einem Vortrag.

3

Über das Bestehen eines Leistungsnachweises entscheidet die jeweilige Modulleitung.

4

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal innert zwei Monaten ab Mitteilung des Nichtbestehens wiederholt werden. Ansonsten gilt er als definitiv nicht bestanden. Vorbehalten bleibt § 24.

Nichtbestehen eines Pflicht- oder Wahlmoduls

§ 24.

Aus allen Pflichtmodulen darf ein einziges bei Nichtbestehen nochmals gegen Gebühr besucht und der entsprechende Leistungsnachweis einmalig wiederholt werden. Nicht bestandene Wahlmodule können durch den erfolgreichen Besuch eines anderen Wahlmoduls substituiert werden.

Benotung

§ 25.

1

Der Leistungsnachweis wird in der Regel mit den Noten 6 bis 1 bewertet. Ein Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde.

2

Die Projektskizze der Masterarbeit und die Masterarbeit werden mit bestanden (pass) bzw. nicht bestanden (fail) bewertet.

3

Die Schlussprüfung wird mit bestanden (pass) bzw. nicht bestanden (fail) bewertet.

Abmeldung von Leistungsnachweisen

§ 26.

1

Tritt vor Beginn oder während der Durchführung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Programmleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Wird das Abmeldegesuch von der Programmleitung nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

4

Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Endgültige Abweisung

§ 27.

Wer zwei verschiedene Pflichtmodule nicht besteht, wer ein Pflichtmodul gemäss § 24 zum zweiten Mal nicht besteht oder innerhalb der genannten Fristen nicht absolviert, wer die Schlussprüfung definitiv nicht besteht, wer die zweite Projektskizze gemäss § 19 Abs. 2 oder die Masterarbeit nach einmaliger Überarbeitung nicht erfolgreich einreicht, wer die Masterarbeit nicht innerhalb der genannten Fristen einreicht oder wer die Studienzeit ohne einen von der Studienleitung bewilligten Antrag überschreitet, wird endgültig vom Studiengang ausgeschlossen.

Betrugshandlungen

§ 28.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel verwendet, fremde Textstellen ohne Quellenangabe übernimmt und als eigene Leistung darstellt, die Masterarbeit nicht selbstständig verfasst oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, erklärt die Studienleitung den Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden, einen ausgestellten Ausweis als ungültig oder die Zulassung als annulliert.

2

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder der Abschlussarbeit ein Abschluss bzw. Titel gemäss Art. 2 verliehen, so wird dieser vom zuständigen Gremium aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

3

Vorbehalten bleibt die Durchführung eines Disziplinarverfahrens.

Qualitätssicherung

§ 29.

Alle Module werden kontinuierlich durch systematische Rückmeldungen und Auswertungen begleitet und evaluiert. Die Ergebnisse der Evaluation werden bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung der Lehrpersonen berücksichtigt.

V. Finanzen

Organisation

§ 30.

1

Die Studienleitung setzt das Studiengeld für die Studiengänge und die einzelnen Module so fest, dass diese selbsttragend durchgeführt werden können.

2

Bei einem Wechsel des Studienganges ist das jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegte Studiengeld massgebend.

3

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement[2] der Trägeruniversität, an der die Konti geführt werden.

Studiengeld und Rücktritt CAS und DAS

§ 31.

1

Die Studiengelder für die Abschlüsse CAS und DAS bewegen sich in den folgenden Bandbreiten. Im Studiengeld sind sämtliche Gebühren eingeschlossen.

a.CAS in Epidemiologie und Biostatistik, CAS in Gesundheitsförderung und Prävention sowie CAS in Gesundheitssysteme zwischen Fr. 10 000 und Fr. 18 000,

b.DAS in Public Health zwischen Fr. 30 000 und Fr. 40 000.

2

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen von diesen Studiengängen ohne Kostenfolge zurückgetreten werden. Danach gilt das gesamte Studiengeld als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt wird das Studiengeld nicht zurückerstattet.

Studiengeld und Rücktritt Master of Public Health

§ 32.

1

Das Studiengeld für den Master of Public Health beträgt zwischen Fr. 36 000 und Fr. 56 000. Darin enthalten sind die Modulgebühren sowie die Aufnahme- und Prüfungsgebühren.

2

Die Aufnahmegebühren werden gleichzeitig mit der Aufnahmebestätigung in Rechnung gestellt. Die Gebühren für die Module werden einzeln vor jedem Modulbesuch erhoben. Die Prüfungsgebühren werden mit der Einladung zur Schlussprüfung in Rechnung gestellt.

3

Die Aufnahmegebühren gelten nach Ablauf der Rücktrittsfrist von zehn Tagen nach Aufnahmebestätigung als geschuldet.

4

Bei einer Modulanmeldung ist ein Rückzug der Anmeldung vor dem Anmeldeschluss ohne Kostenfolge möglich. Bei einer Abmeldung nach Anmeldeschluss wird das Studiengeld des Moduls in voller Höhe in Rechnung gestellt. Bereits eingezahlte Studiengelder werden nicht zurückerstattet.

5

Mit der Einladung zur Schlussprüfung gelten die Prüfungsgebühren als geschuldet.

VI. Rechtspflege, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Rechtspflege

§ 33.

1

Verfügungen, welche die Weiterbildungsstudiengänge in Public Health betreffen, werden von der Medizinischen Fakultät derjenigen Universität erlassen, an welcher die Immatrikulation oder Registrierung des betroffenen Studierenden erfolgt ist.

2

Die Verfügungen der Fakultät bzw. ihrer Dekanin oder ihres Dekans gemäss Abs. 1, die aufgrund dieses Reglements und seiner Ausführungsbestimmungen erlassen werden, können innerhalb von 30 Tagen bei der Rekurskommission der jeweiligen Trägeruniversität, an der die Immatrikulation bzw. Registrierung erfolgt ist, angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem für die jeweilige Trägeruniversität geltenden Recht.

3

Bei Entscheidungen der Studien-, Programm- oder Modulleitung, welche die Teilnehmenden nachteilig in ihrer Rechtsstellung betreffen, kann innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis eine anfechtbare Verfügung der zuständigen Fakultät bzw. des Dekans gemäss Abs. 1 verlangt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 34.

Weiterbildungsstudierende des Masterstudiengangs, die ihr Studium vor 2008 aufgenommen haben, schliessen dieses nach dem Reglement über das interuniversitäre Nachdiplomstudium Public Health der Universitäten Basel, Bern und Zürich vom Juni 1997 ab.

Schlussbestimmungen

§ 35.

Die vorliegende Verordnung tritt per 1. Juni 2011 in Kraft. Es ersetzt das Reglement für das interuniversitäre Nachdiplomstudium Public Health der Universitäten Basel, Bern und Zürich vom Juni 1997. Dieses wird vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.


[1] OS 66, 359; Begründung siehe ABl 2011, 943.

[2] LS 415. 112.

415.635 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09701.06.2017Version öffnen
08901.07.201501.06.2017Version öffnen
07301.06.201101.07.2015Version öffnen