Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in kognitivverhaltenstherapeutischer Supervision an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation des Weiterbildungsstudienganges DAS in kognitivverhaltenstherapeutischer Supervision an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Die Direktion erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft und verliehener Abschluss
Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird der Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in kognitivverhaltenstherapeutischer Supervision» (DAS, 30 ECTS Credits) verliehen.
Zielsetzung
Der Studiengang stellt eine berufsbegleitende universitäre Weiterbildung dar, welcher wissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen für die selbstständige Durchführung kognitivverhaltenstherapeutischer Supervision vermittelt. Er wurde mit der Schweizerischen Gesellschaft für Verhaltens- und Kognitive Therapie gemeinsam entwickelt. Der Abschluss gilt somit als Nachweis für eine Ausbildung im Sinne der Schweizerischen Gesellschaft für Verhaltens- und Kognitive Therapie.
Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zu den Studiengängen
Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Psychologie oder Medizin sowie einen Fachtitel in Psychotherapie oder Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Ausländische Weiterbildungsabschlüsse in Psychotherapie bzw. Facharztqualifikationen werden «sur dossier» geprüft. Die Direktion kann die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
Pro Studiengang werden maximal 15 Studierende zugelassen.
Die Direktion erlässt die Richtlinien, nach welchen das Aufnahmeverfahren geregelt wird.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
II. Organisation
Philosophische Fakultät
Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
Die Fakultät wählt die Direktorin bzw. den Direktor aus ihren Reihen. Auf Vorschlag der Direktorin bzw. des Direktors wählt sie die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats.
Die Philosophische Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in kognitivverhaltenstherapeutischer Supervision».
Wissenschaftlicher Beirat
Der wissenschaftliche Beirat besteht aus drei bis fünf Expertinnen und Experten aus den Bereichen Psychologie und/oder Medizin mit kognitivverhaltenstherapeutischem Forschungs- und/oder Arbeitsschwerpunkt.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.Fachliche Beratung und Unterstützung der Direktion,
b.Genehmigung des Lehrplans auf Antrag der Direktion,
c.Bewertung der Programmqualität.
Direktion
Die Direktion besteht aus einer ordentlichen oder ausserordentlichen Professorin bzw. einem ordentlichen oder ausserordentlichen Professor des Psychologischen Instituts der Universität Zürich. Sie oder er vertritt die Studiengänge nach aussen.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.Strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b.Pflege des Kontaktes mit der Schweizerischen Gesellschaft für Verhaltens- und Kognitive Therapie,
c.Wahl der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
d.Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS Credits,
e.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise bzw. Festlegung der Kreditpunkte für die einzelnen Module sowie Berichterstattung zuhanden des wissenschaftlichen Beirats,
f.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,
g.Bezeichnung der für den Studiengang zugelassenen Supervisorinnen und Supervisoren,
h.Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
i.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
j.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen,
k.Genehmigung des Budgets, der Studiengebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
l.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,
m.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,
n.Vorschläge an die Trägerfakultät für die Bestellung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats,
o.Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts,
p.Antrag an die Philosophische Fakultät zur Verleihung des Abschlusses «Diploma of Advanced Studies UZH in kognitivverhaltenstherapeutischer Supervision».
Die Direktion ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Studiengangleiterin oder Studiengangleiter
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist in der Regel Mitglied des Psychologischen Instituts der Universität Zürich. Sie oder er ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich.
Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für:
a.Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstudiengang und den damit verbundenen Studienleistungen,
b.Abwicklung der Teilnehmendenadministration,
c.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,
d.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),
e.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit,
f.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,
g.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang sowie des jährlichen Rechenschaftsberichtes,
h.Pflege des Kontaktes zu den Ehemaligen der Weiterbildung.
Lehrkörper
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen sowie weiteren Fachpersonen mit kognitivverhaltenstherapeutischem Forschungs- und/oder Arbeitsschwerpunkt. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der kognitivverhaltenstherapeutischen Forschung an der Universität Zürich.
Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit angemessen entschädigt.
Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen.
III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Kreditpunktesystem
Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge beschrieben. Die Direktion kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an ausländischen Universitäten und Partnerinstitutionen durchführen.
ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben.
Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.
Leistungsnachweise
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus:
a.Mündlichen oder schriftliche Prüfungen über den Stoff eines Moduls,
b.Referaten im Rahmen eines Moduls,
c.Schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
d.Dokumentationen und Berichten von Intervisionen,
e.Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Direktion in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem zuständigen Dozenten festgelegt.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
Ein ungenügender Leistungsnachweis kann bis zum Ende des laufenden Studienjahres einmal wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Direktion gemacht werden. Gegen den Entscheid der Direktion ist in Bezug auf die neu in der Aufstellung aufgeführten Leistungen ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
Abmeldung
Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Direktion unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichem Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
Wird das Abmeldegesuch von der Direktion abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Benotung
Die mündliche Abschlussprüfung wird mit der Note 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Die übrigen Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Die Schlussnote ergibt sich aus der Note in der mündlichen Abschlussprüfung.
Diploma Supplement
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt die Studiengangleitung den Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde aufgrund eines ungültig erklärten Leistungsnachweises ein Abschluss gemäss § 2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
IV. Studienabschluss
Diploma of Advanced Studies UZH in kognitivverhaltenstherapeutischer Supervision (DAS UZH in kognitivverhaltenstherapeutischer Supervision)
Der DAS-Studiengang umfasst 15 bis 30 Studientage und dauert 4 Semester.
Das Diplom wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS Credits erworben sind, die Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden wurde, die Berichte der Intervision, die Bestätigung über die im Einzelfall zu erbringenden Supervisionsstunden und die notwendige Anzahl Intervisionsprotokolle vorliegen sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus einer einstündigen mündlichen Prüfung. Sie ergibt 3 ECTS Credits.
Zur Prüfung zugelassen werden Studierende, die mindestens 27 ECTS Credits erworben haben und von denen die Berichte der Intervision, die Bestätigung über die im Einzelfall zu erbringenden Supervisionsstunden und die notwendige Anzahl Intervisionsprotokolle vorliegen. Der Antrag auf Zulassung zur Schlussprüfung hat mindestens 4 Monate vor dem Prüfungstermin an die Studienleitung zu erfolgen.
Die Abschlussprüfung kann innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis des Nichtbestehens wiederholt werden. Ansonsten gilt sie als definitiv nicht bestanden.
Supervision und Intervision
Die Direktion setzt die Anzahl der zu absolvierenden Supervisions- und Intervisionsstunden fest und bestimmt die zur Supervision zugelassenen Personen.
Die Direktion setzt Richtlinien für die Supervision und Intervision fest.
V. Finanzen
Studiengebühren
Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Die Direktion setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
Die Kosten werden von den Studierenden sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
Die Studiengebühren betragen zwischen Fr. 8000 und 10 000.
Die Studiengebühren können auf Antrag an die Direktion ganz oder teilweise erlassen werden.
In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen.
Rücktritt
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet die Direktion.
[1] OS 66, 349; Begründung siehe ABl 2011, 751.
[2] Inkrafttreten: 1. Juni 2011.
[3] LS 415. 112.