Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in Kognitivverhaltenstherapeutischer Supervision an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation des Weiterbildungsstudiengangs DAS in Kognitivverhaltenstherapeutischer Supervision an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Die Direktion erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft und verliehener Abschluss
Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird der Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Kognitivverhaltenstherapeutischer Supervision» verliehen.
Zielsetzung
Der Studiengang stellt eine berufsbegleitende universitäre Weiterbildung dar, die wissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen für die selbstständige Durchführung kognitivverhaltenstherapeutischer Supervision vermittelt.
Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zum Studiengang
Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Psychologie oder Medizin, seit mindestens drei Jahren einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie oder einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie bzw. in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie mindestens drei Jahre praktischtherapeutische Berufserfahrung. Ausländische Weiterbildungsabschlüsse in Psychotherapie bzw. Facharztqualifikationen werden «sur dossier» geprüft. Die Direktion kann die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
Pro Modul werden in der Regel maximal 15 Personen zugelassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich registriert.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
II. Organisation
Philosophische Fakultät
Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
Die Philosophische Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Direktion aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder.
Die Philosophische Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Kognitivverhaltenstherapeutischer Supervision».
Direktion
Die Direktion besteht aus mindestens zwei Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wissenschaftlich an der Universität Zürich tätig, davon mindestens eines als ordentliche oder ausserordentliche Professorin oder als ordentlicher oder ausserordentlicher Professor der Philosophischen Fakultät. Die Übrigen sind anerkannte Fachpersonen aus den Bereichen Psychologie und/oder Medizin mit kognitivverhaltenstherapeutischem Forschungs- und/oder Arbeitsschwerpunkt.
Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Philosophischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen der Direktion ein und leitet diese.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Direktion hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b.Erstellung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits,
c.Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Institutionen,
d.Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
e.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,
f.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,
g.Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
h.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
i.Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hochschulen,
j.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
k.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,
l.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Stipendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,
m.Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
n.Antrag an die Philosophische Fakultät auf Verleihung des Abschlusses «Diploma of Advanced Studies UZH in Kognitivverhaltenstherapeutischer Supervision»,
o.Nomination des Beirats.
Die Direktion ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Die Direktion kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis wählen.
Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens drei Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt die Direktion sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter.
Studiengangleitung
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Direktion vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:
a.Organisation und Durchführung der Studiengänge,
b.Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudiengänge und den damit verbundenen Studienleistungen,
c.Antrag an die Direktion über die zuzulassenden Studierenden,
d.Abwicklung der Studierendenadministration,
e.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,
f.Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),
g.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,
h.Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studiengangs,
i.Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie des Rechenschaftsberichts,
j.Überwachung des Budgets und der Rechnung,
k.Anstellung und Führung der Mitarbeitenden des Studiengangs,
l.Vorbereitung der Sitzungen der Direktion,
m.Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung.
Lehrkörper
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen mit kognitivverhaltenstherapeutischem Forschungs- und/oder Arbeitsschwerpunkt. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungsstudiengang.
III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise
Module
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch und Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studiengangs definiert. Die Direktion kann Teile des Weiterbildungsstudiengangs an in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchführen lassen.
European Credit Transfer System
Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen.
ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben.
Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.
Eine Anrechnung von ECTS Credits aus anderen Programmen ist nicht möglich.
Leistungsnachweise
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:
a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,
b.Referaten im Rahmen eines Moduls,
c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
d.Falldokumentationen.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin erfolgen. Andernfalls gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.
Abmeldung
Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter einzureichen.
Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt die Direktion den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss gemäss § 2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
Die Direktion beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.
Rechtsmittel
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Direktion erhoben werden. Gegen den Entscheid der Direktion ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
IV. Abschluss
Diploma of Advanced Studies UZH in Kognitivverhaltenstherapeutischer Supervision (DAS UZH)
Der DAS-Studiengang umfasst 15 bis 30 Präsenztage und dauert in der Regel 2 Jahre.
Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS Credits erworben worden sind, die Berichte der Selbsterfahrung und der Intervision und die Bestätigung über die eigene Supervisionstätigkeit vorliegen, die Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
Selbsterfahrung
Die Direktion setzt die Anzahl der zu absolvierenden Selbsterfahrungsstunden fest. Die Selbsterfahrung ergibt insgesamt 1 ECTS Credit.
Die Direktion setzt Richtlinien für die Selbsterfahrung fest.
Intervision
Die Direktion setzt die Anzahl der zu absolvierenden Intervisionsstunden fest. Die Intervisionstermine werden durch ein Ergebnisprotokoll dokumentiert. Die Intervision ergibt insgesamt 3 ECTS Credits.
Die Direktion setzt Richtlinien für die Intervision fest.
Eigene Supervisorentätigkeit
Die Direktion setzt die Anzahl der zu absolvierenden Supervisionsstunden fest. Die Supervisorentätigkeit ergibt insgesamt 6 ECTS Credits.
Die Direktion setzt Richtlinien für die Supervisorentätigkeit fest.
Schlussprüfung
Die Schlussprüfung besteht aus einer einstündigen mündlichen Prüfung anhand einer Videosequenz der eigenen Supervisorentätigkeit. Sie ergibt 3 ECTS Credits.
Zur Schlussprüfung zugelassen wird, wer mindestens 27 ECTS Credits erworben hat und die Ergebnisprotokolle über die Intervision sowie die Bestätigungen über die Selbsterfahrung und die eigene Supervisorentätigkeit vorlegen kann.
Eine ungenügende Schlussprüfung kann einmal am nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht bestanden.
Diploma Supplement
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
V. Finanzen
Studiengebühren
Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Die Direktion setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 8000 und Fr. 10 000.
Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen davon werden von der Direktion festgelegt.
Die Studiengebühren können auf Antrag an die Direktion ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen.
Rücktritt
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet die Direktion.
Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab dem 1. Januar 2019 aufnehmen.
Die Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in kognitivverhaltenstherapeutischer Supervision an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 7. März 2011 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben.
[1] OS 73, 573; Begründung siehe ABl 2018-10-26.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
[3] LS 415. 112.