Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Finance an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge DAS und MAS in Finance an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
Die Trägerschaft obliegt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Verliehene Titel und Abschlüsse
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:
a.Diploma of Advanced Studies UZH in Finance (DAS, 30 ECTS),
b.Master of Advanced Studies UZH in Finance (MAS, 60 ECTS).
Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf denselben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines MAS wird das zuvor ausgestellte Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Zielsetzung
Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Weiterbildungen mit dem Ziel, fundierte theoretische und praktische Kenntnisse in verschiedenen Bereichen der Finance zu vermitteln.
Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zu den Studiengängen
Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie mehrjährige Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfahrung im Finanzbereich oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangkommission «sur dossier» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen und -bewerber, welche ausnahmsweise aufgrund vergleichbarer Qualifikationen zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
Die Bewerberinnen und Bewerber haben in einem obligatorischen Einstiegstest zu belegen, dass entsprechendes Grundlagenwissen vorhanden ist, um dem Programm zu folgen. Der Test kann bis zum Anmeldeschluss beliebig oft wiederholt werden. Er ergibt keine ECTS-Punkte.
Ein Übertritt von einem in den anderen ist in begründeten Fällen auf Antrag an die Studiengangkommission möglich. Die Studiengangkommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen abhängig machen.
Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
Pro Studiengang werden in der Regel maximal 50 Weiterbildungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.
Die Studiengangkommission erlässt die Richtlinien, nach welchen das Aufnahmeverfahren geregelt wird.
II. Organisation
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
Die Fakultät wählt diejenigen Mitglieder des Leitenden Ausschusses, die der Fakultät angehören, und auf Vorschlag dieser die weiteren Mitglieder des Leitenden Ausschusses.
Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Finance» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Finance».
Leitender Ausschuss
Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis acht Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind Professorinnen oder Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Die übrigen sind anerkannte Fachleute aus dem Finanzbereich, welche an Universitäten oder in der Wirtschaft tätig sind.
Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Leitenden Ausschuss gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b.Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission,
c.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien,
d.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
e.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,
f.Vorschläge der Präsidentin oder des Präsidenten an die Trägerfakultät für die Bestellung der Mitglieder des Leitenden Ausschusses und dessen Präsidiums,
g.Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts,
h.Antrag an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät zur Verleihung des Abschlusses «Diploma of Advanced Studies UZH in Finance» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Finance»,
i.Nomination des Beirats.
Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus Forschung und Praxis wählen.
Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und Experten aus der finanzwirtschaftlichen Forschung und/oder Praxis. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.
Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden Ausschuss sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter.
Studiengangkommission
Die Studiengangkommission besteht aus drei bis sechs Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich mindestens zwei Professorinnen oder Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter. Die übrigen sind anerkannte Fachleute, welche an Universitäten oder in der Wirtschaft tätig sind.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Studiengangkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS-Punkten sowie die Bestimmungen der zu erreichenden Leistungsnachweise,
b.Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- oder ausländischen Programmen,
c.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,
d.Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
e.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
f.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen,
g.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,
h.Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters.
Studiengangleiterin oder Studiengangleiter
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:
a.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden,
b.Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,
c.Entwicklung von Lehrkonzepten,
d.Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstudiengang und den damit verbundenen Studienleistungen,
e.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,
f.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs,
g.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),
h.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang,
i.Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts,
j.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,
k.Abwicklung der Studierendenadministration,
l.Pflege des Kontaktes zu den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit der Wirtschaft und den entsprechenden Verbänden.
Lehrkörper
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Finanzbereich. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung in Finance an der Universität Zürich.
Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen.
III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Kreditpunktesystem
Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch oder Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge beschrieben. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an ausländischen Universitäten und Partnerinstitutionen durchführen.
ECTS-Punkte werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.
Ein ECTS-Punkt entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.
Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die Anrechnung von maximal 10 ECTS-Punkten aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm an den MAS-Studiengang.
Leistungsnachweise
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus:
a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,
b.Referaten im Rahmen eines Moduls,
c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
d.Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem zuständigen Dozenten festgelegt.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS-Punkte. Gegen die Aufstellung kann innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss gemacht werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist in Bezug auf die neu in der Aufstellung aufgeführten Leistungen ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
Abmeldung
Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
Wird das Abmeldegesuch von der Studiengangleiterin oder vom Studiengangleiter abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Benotung
Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
Die Schlussnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten.
Diploma Supplement
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt die Studiengangkommission den Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde aufgrund eines ungültig erklärten Leistungsnachweises oder einer Abschlussarbeit ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
IV. Studienabschluss
Diploma of Advanced Studies UZH in Finance (DAS UZH in Finance)
Der DAS-Studiengang setzt sich aus 20 ECTS-Punkten aus dem Wahlpflichtbereich und 10 ECTS-Punkten aus dem Wahlbereich zusammen. Die Studiengangkommission definiert die Module, die Teil des Wahlpflicht- und des Wahlbereichs sind.
Das Diplom wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS-Punkte erworben sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden. Bereits verliehene Abschlüsse für angerechnete Leistungen werden aberkannt, allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Studierenden, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.
Master of Advanced Studies UZH in Finance (MAS UZH in Finance)
Der MAS-Studiengang setzt sich aus 40 ECTS-Punkten aus dem Wahlpflichtbereich, 9 ECTS-Punkten aus dem Wahlbereich sowie der MAS-Abschlussarbeit zusammen. Die Studiengangkommission definiert die Module, die Teil des Wahlpflicht- und des Wahlbereichs sind.
Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS-Punkte erworben sind, die MAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden. Bereits verliehene Abschlüsse für angerechnete Leistungen werden aberkannt, allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Diplom oder Zertifikat über die erbrachten Leistungen.
MAS-Abschlussarbeit
Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem Bereich Finance oder einer fallbezogenen Dokumentation. Sie ergibt 11 ECTS-Punkte.
Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.
Die MAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut.
V. Finanzen
Studiengebühren
Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 14 000 und Fr. 20 000.
Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 28 000 und Fr. 40 000.
Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend.
Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen.
In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen.
Rücktritt
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet die Studiengangkommission.
Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
[1] OS 66, 46; Begründung siehe ABl 2010, 2773.
[2] Inkrafttreten: 1. März 2011.
[3] LS 415. 112.