Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich
(vom 17. Mai 2010)[1]
Der Universitätsrat beschliesst:
I. Grundlagen
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich. Die Studiengangdirektion erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
Die Trägerschaft obliegt der Theologischen Fakultät der Universität Zürich.
Der Studiengang wird in Kooperation mit der kirchlichen Stelle a+w (Aus- und Weiterbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer) durchgeführt. Diese Zusammenarbeit wird in der Kooperationsvereinbarung vom 17. Januar 2007 zwischen der Universität Zürich und a+w geregelt.
Verliehene Titel und Abschlüsse
Die Theologische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:
a.Certificate of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen (CAS, 15 ECTS),
b.Diploma of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen (DAS, 40 ECTS),
c.Master of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen (MAS, 60 ECTS).
Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf denselben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Zielsetzung
Die Studiengänge sind berufsbegleitende Weiterbildungen, die Pfarrerinnen und Pfarrern sowie weiteren kirchlichen Mitarbeitenden und anderen Fachpersonen die Fähigkeit vermitteln, Kirche und Gemeinde so weiter zu entwickeln, dass diese in der Lage sind, in den Mischzonen zwischen postchristlichen Gesellschaften und nach wie vor religiös geprägten Kulturen eine führende Rolle in urbanen Orientierungsdiskursen zu übernehmen und dies theologisch sachgemäss zu begründen.
Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zum CAS/DAS/MAS
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Theologie sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor in Theologie sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangdirektion «sur dossier» und abschliessend.
Die Studiengangdirektion beschliesst aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen und eines Gesprächs definitiv über die Zulassung.
Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
Pro Studiengang werden in der Regel nicht mehr als 25 Studierende zugelassen. Diese werden an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
Die Studiengangdirektion entscheidet über die Durchführung eines DAS- oder MAS-Studienganges. Bei einer ungenügenden Anzahl Studierender kann die Durchführung abgesagt oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
Die Studiengangdirektion erlässt die Richtlinien, welche das Aufnahmeverfahren regeln.
II. Organisation
Theologische Fakultät
Die Theologische Fakultät übt die Aufsicht über den gesamten Studiengang aus und genehmigt das Konzept des Studiengangs. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
Die Fakultät wählt ein Mitglied der Studiengangdirektion aus ihren Reihen und bestätigt die von a+w gewählten Mitglieder.
Die Theologische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen».
Studiengangdirektion
Die Studiengangdirektion setzt sich aus drei stimmberechtigten Mitgliedern zusammen: einer ordentlichen oder ausserordentlichen Professorin bzw. einem ordentlichen oder ausserordentlichen Professor der Fakultät, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter von der Stelle a+w sowie einer Studiengangleiterin bzw. einem Studiengangleiter, die oder der von der Stelle a+w bezeichnet wird.
Die Studiengangdirektion ist nur bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Studiengangdirektion hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.Entscheid über den Aufbau des Studiengangs sowie dessen Entwicklung,
b.Entscheid über die Zulassung der Studierenden,
c.Planung und Entwicklung von Lehrkonzepten,
d.Bezeichnung der Dozierenden der einzelnen Kursteile sowie der weiteren Beteiligten (für Konzeption, Organisation usw.),
e.Regelung der Qualitätssicherung, Festlegung von Zulassungsprinzipien, Aufnahmekriterien, Aufnahmeverfahren, Evaluationskriterien und zu erreichenden Prüfungsleistungen bzw. Anrechnungspunkten,
f.Evaluation der einzelnen Module sowie des Gesamtprojekts. Die Studiengangdirektion erstattet der Fakultät und der Stelle a+w periodisch mündlich und nach Bedarf schriftlich Bericht,
g.Erstellung und Überwachung des Budgets und der Jahresrechnung, Festlegung der Kursgelder, der Dozierendenhonorare sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
h.Wahl der Mitglieder des Beirats,
i.Antrag an die Trägerschaft zur Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung unter urbanen Bedingungen».
Die Studiengangdirektion ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Die Studiengangdirektion kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus Forschung und Praxis wählen.
Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und Experten aus dem Bereich der Kirchen- und Gemeindeentwicklung. Sie werden auf zwei Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich. Der Beirat konstituiert sich selbst.
Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt die Studiengangdirektion.
Studiengangleiterin oder Studiengangleiter
Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist verantwortlich für die operationelle Führung. Zusammen mit dem Mitglied der Fakultät vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.
Der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter kommen insbesondere folgende Verantwortlichkeiten zu:
a.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,
b.Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und Dozenten,
c.Planung und Entwicklung von Lehrkonzepten,
d.Antrag an die Studiengangdirektion über die zuzulassenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
e.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Kursprogramme, Studiengebühren und zur Qualitätssicherung,
f.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems,
g.Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes,
h.Evaluation der Kurstätigkeit.
Für die Erfüllung dieser Aufgaben steht der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter das Sekretariat der Stelle a+w zur Verfügung.
Lehrkörper
Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und Fachpersonen im Bereich der Kirchen- und Gemeindeentwicklung. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung in praktischer Theologie an der Universität Zürich.
Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
Für die Dozierenden der Universität Zürich bestehen weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterbildung.
III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte
Kreditpunktesystem
Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch oder Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge beschrieben. Die Studiengangdirektion kann Teile dieses Programms an ausländischen Universitäten und Partnerinstitutionen durchführen.
ECTS-Punkte werden für bestandene Module vergeben. Ein ECTS-Punkt entspricht dabei in der Regel einer Arbeitsleistung von 30 Stunden.
In Ausnahmefällen entscheidet die Studiengangdirektion auf Antrag über die Anrechnung von maximal 10 ECTS-Punkten aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm an den MAS-Studiengang.
Leistungsnachweis
Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus:
a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,
b.Referaten im Rahmen eines Moduls,
c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
d.Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen.
Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter mit der Studiengangdirektion und in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem Dozenten festgelegt.
Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die Veranstaltung durchgeführt haben.
Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens am Ende des laufenden Weiterbildungsstudienganges, wiederholt werden. Ansonsten gilt er als definitiv nicht bestanden.
Die Studierenden erhalten nach jeweils 2 Semestern eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS-Punkte. Gegen die Aufstellung kann innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangdirektion gemacht werden. Gegen den Entscheid der Studiengangdirektion ist in Bezug auf die neu darin aufgeführten Leistungen ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
Abmeldung
Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangdirektion unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.
Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
Bleibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
Diploma Supplement
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Betrugshandlungen
Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt die Studiengangdirektion den Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder der Abschlussarbeit ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
IV. Studienabschluss
Certificate of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung (CAS UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung)
Der CAS-Studiengang umfasst 25 bis 35 Studientage und dauert 3 Semester.
Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS-Punkte erworben, die CAS-Abschlussarbeit und das Kolloquium bestanden sowie die Studiengebühren vollumfänglich einbezahlt worden sind.
Teilnehmende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die im CAS-Studiengang erbrachten Leistungen.
CAS-Abschlussarbeit und Kolloquium
Die CAS-Abschlussarbeit dient der kritischen Reflexion der angeeigneten Kenntnisse in Hinsicht auf die eigene Arbeitssituation. Sie ergibt 2 ECTS-Punkte.
Die CAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder zur einmaligen Überarbeitung innert zweier Monate zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte CAS-Abschlussarbeit wird definitiv abgelehnt.
Zum Kolloquium wird zugelassen, wer insgesamt 14 ECTS-Punkte erworben hat. Das Kolloquium ergibt 1 ECTS-Punkt.
Diploma of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung (DAS UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung)
Der DAS-Studiengang baut auf dem CAS-Studiengang auf, umfasst 20 bis 30 Studientage und dauert 4 Semester.
Das Diplom wird verliehen, wenn neben den 15 ECTS-Punkten aus dem CAS-Studiengang zusätzlich mindestens 25 ECTS-Punkte erworben, die DAS-Abschlussarbeit und das Kolloquium bestanden sowie die Studiengebühren vollumfänglich einbezahlt worden sind.
Teilnehmende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten ein Zertifikat sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im DAS-Studiengang erbrachten Leistungen.
DAS-Abschlussarbeit und Kolloquium
Die DAS-Abschlussarbeit dient der kritischen Reflexion der angeeigneten Kenntnisse in Hinsicht auf die eigene Arbeitssituation. Sie ergibt 4 ECTS-Punkte.
Die DAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder zur einmaligen Überarbeitung innert zweier Monate zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte DAS-Abschlussarbeit wird definitiv abgelehnt.
Zum Kolloquium wird zugelassen, wer insgesamt 39 ECTS-Punkte erworben hat. Das Kolloquium ergibt 1 ECTS-Punkt.
Master of Advanced Studies UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung (MAS UZH in Kirchen- und Gemeindeentwicklung)
Der MAS-Studiengang baut auf dem CAS- sowie dem DAS-Studiengang auf, umfasst 20 bis 30 Studientage und dauert 2 Semester.
Der MAS-Titel wird verliehen, wenn neben den 40 ECTS-Punkten aus dem DAS-Studiengang zusätzlich mindestens 20 ECTS-Punkte erworben, die MAS-Abschlussarbeit und das Kolloquium bestanden sowie die Studiengebühren vollumfänglich einbezahlt worden sind.
Teilnehmende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten ein Diplom sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die im MAS-Studiengang erbrachten Leistungen.
MAS-Abschlussarbeit und Kolloquium
Die MAS-Abschlussarbeit dient der kritischen Reflexion der angeeigneten Kenntnisse in Hinsicht auf die eigene Arbeitssituation. Sie ergibt 8 ECTS-Punkte.
Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder zur einmaligen Überarbeitung innert zweier Monate zurückgewiesen. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte MAS-Abschlussarbeit wird definitiv abgelehnt.
Die MAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut; sie wird von zwei Dozierenden begutachtet.
Zum Kolloquium wird zugelassen, wer insgesamt 58 ECTS-Punkte erworben hat. Das Kolloquium ergibt 2 ECTS-Punkte.
V. Finanzen
Finanzen
Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen.
Gemäss der Kooperationsvereinbarung vom 17. Januar 2007 übernimmt a+w vollständig die Führung und Verwaltung der Finanzen, die Verantwortung für finanzielle Ausfälle bzw. Defizite und haftet für allfällige Schadenersatzforderungen.
Die Studiengebühren betragen pro Studiengang zwischen Fr. 6000 und Fr. 10 000 für das CAS, zwischen Fr. 12 000 und Fr. 20 000 für das DAS und zwischen Fr. 18 000 und Fr. 30 000 für den MAS.
In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen. Spesen der Teilnehmenden für Übernachtungen, Reisen und Verpflegung sind nicht berücksichtigt.
Für die Teilnahme an einzelnen Modulen legt a+w ein angemessenes Kursgeld fest.
Rücktritt
Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet die Studiengangdirektion.
Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.