Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Parodontologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 17. Mai 2010)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Parodontologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich.

Verliehene Titel und Abschlüsse

§ 3.

1

Die Medizinische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:

a.Certificate of Advanced Studies UZH in Parodontologie (CAS, 15 ECTS),

b.Diploma of Advanced Studies UZH in Parodontologie (DAS, 30 ECTS),

c.Master of Advanced Studies UZH in Parodontologie (MAS, 60 ECTS).

2

Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf denselben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

Zielsetzung

§ 4.

1

Die Studiengänge sind berufsbegleitende Weiterbildungen mit dem Ziel, vertiefte Einblicke in das Gebiet der Parodontologie, deren Grundlagen sowie in die klinischen Aspekte und deren wesentliche interdisziplinäre Fach- und Forschungsbereiche zu vermitteln. Die Weiterbildungsstudierenden sollen damit fundierte theoretische und klinische Fähigkeiten und Fertigkeiten erreichen, um in der täglichen Praxis Parodontitis-Patienten erfolgreich zu behandeln, zu betreuen und einen wesentlichen Beitrag zur parodontalen und allgemeinmedizinischen Gesundheit zu leisten.

2

Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Zulassung zu den Studiengängen

§ 5.

1

Die Studierenden verfügen über einen universitären Hochschulabschluss auf Masterstufe in Zahnmedizin sowie Berufserfahrung von mindestens einem Jahr.

2

In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor in Zahnmedizin sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zum CAS zugelassen werden. Der Leitende Ausschuss entscheidet abschliessend über die Aufnahme. Er kann für diese Studienbewerberinnen und -bewerber die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

3

Einzelne Module oder Teile davon können im Rahmen der zahnärztlichen Fortbildung zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

4

Pro Modul werden in der Regel 40 Weiterbildungsstudierende zugelassen, davon maximal 20 zu den MAS- und DAS-Studiengängen. Diese werden an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.

5

Ein Wechsel des Studienziels ist in begründeten Fällen auf Antrag an den Leitenden Ausschuss möglich. Der Leitende Ausschuss kann den Wechsel von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen abhängig machen.

6

Der Leitende Ausschuss erlässt die Richtlinien, nach welchen das Aufnahmeverfahren geregelt wird.

II. Organisation

Medizinische Fakultät

§ 6.

1

Die Medizinische Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen. Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten wählt sie die Mitglieder des Leitenden Ausschusses.

3

Die Medizinische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Parodontologie» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Parodontologie» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Parodontologie».

Leitender Ausschuss

§ 7.

1

Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis acht Mitgliedern sowie einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Präsidentin oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

2

Unter den Mitgliedern des Leitenden Ausschusses befinden sich mindestens zwei Professorinnen oder Professoren der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich. Die Übrigen sind anerkannte Fachleute, welche an Universitäten oder in zahnärztlichen Praxen tätig sind.

3

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b.Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS-Punkten,

c.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise bzw. Festlegung der Kreditpunkte für die einzelnen Module,

d.Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- oder ausländischen Programmen,

e.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,

f.Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,

g.Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,

h.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

i.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen,

k.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgelder, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

l.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,

m.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,

n.Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts,

o.Antrag an die Medizinische Fakultät zur Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Parodontologie» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Parodontologie» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Parodontologie»,

p.Nomination des Beirats.

5

Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

6

Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der parodontologischen Forschung und Praxis wählen.

Beirat

§ 8.

1

Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und Experten aus der Parodontologie. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.

2

Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden Ausschuss sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter.

Studiengangleiterin oder Studiengangleiter

§ 9.

1

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operationelle Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er die Studiengänge nach aussen.

2

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:

a.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden,

b.Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,

c.Entwicklung von Lehrkonzepten,

d.Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstudiengang und die damit verbundenen Studienleistungen,

e.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

f.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienganges,

g.Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Studiengangkommission,

h.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),

i.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang,

j.Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes,

k.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,

l.Abwicklung der Studierendenadministration,

m.Pflege des Kontaktes zu den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit der Wirtschaft und den entsprechenden Verbänden.

3

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter kann einzelne Aufgaben an Mitglieder des Leitenden Ausschusses delegieren.

Lehrkörper

§ 10.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen sowie weiteren Fachpersonen aus der Parodontologie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung in Parodontologie an der Universität Zürich.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit angemessen entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen.

III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

Kreditpunktesystem

§ 11.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge beschrieben. Der Leitende Ausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- und ausländischen Universitäten und Partnerinstitutionen durchführen.

3

ECTS-Punkte werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.

4

Ein ECTS-Punkt entspricht einer Arbeitsleistung von ca. 30 Stunden.

5

Auf Antrag entscheidet der Leitende Ausschuss über die Anrechnung von maximal 10 ECTS-Punkten aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm an den MAS-Studiengang.

Leistungsnachweise

§ 12.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus:

a.Mündlichen oder schriftliche Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.Schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.Behandlung von Dokumentationspatientinnen und -patienten,

e.Fallbesprechungen und -präsentationen,

f.Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit der zuständigen Dozentin oder dem Dozenten festgelegt.

3

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

4

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten nach Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.

5

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS-Punkte. Gegen die Aufstellung kann innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Leitenden Ausschuss gemacht werden. Gegen den Entscheid des Leitenden Ausschusses ist in Bezug auf die neu darin aufgeführten Leistungen ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

Abmeldung

§ 13.

1

Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

2

Wird das Abmeldegesuch von der Studiengangleiterin oder vom Studiengangleiter abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

4

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 14.

1

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Viertelnoten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2

Die Schlussnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten.

Diploma Supplement

§ 15.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Betrugshandlungen

§ 16.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt die Studiengangleitung den Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde aufgrund eines ungültig erklärten Leistungsnachweises oder einer Abschlussarbeit ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

IV. Studienabschluss

Certificate of Advanced Studies UZH in Parodontologie (CAS UZH in Parodontologie)

§ 17.

1

Der CAS-Studiengang umfasst in der Regel 15 bis 30 Studientage und dauert 2 Semester.

2

Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 15 ECTS-Punkte erworben und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Diploma of Advanced Studies UZH in Parodontologie (DAS UZH in Parodontologie)

§ 18.

1

Der DAS-Studiengang umfasst in der Regel 20 bis 40 Studientage sowie eine DAS-Abschlussarbeit und dauert 3 Semester.

2

Das Diplom wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS-Punkte erworben sind, die DAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.

DAS-Abschlussarbeit

§ 19.

1

Die DAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer klinischen Studie, einer Laboruntersuchung, einer fallbezogenen Dokumentation oder einer Literaturarbeit. Sie ergibt 10 ECTS-Punkte.

2

Die DAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3

Die DAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut.

Master of Advanced Studies UZH in Parodontologie (MAS UZH in Parodontologie)

§ 20.

1

Der MAS-Studiengang umfasst in der Regel 60 bis 90 Studientage sowie eine MAS-Abschlussarbeit und dauert 6 Semester.

2

Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS-Punkte erworben sind, die MAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Diplom oder Zertifikat über die erbrachten Leistungen.

MAS-Abschlussarbeit

§ 21.

1

Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer klinischen Studie, einer Laboruntersuchung, einer fallbezogenen Dokumentation oder einer Literaturarbeit. Sie ergibt 10 ECTS-Punkte.

2

Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3

Die MAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 22.

1

Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren für die 2-semestrigen CAS-Studiengänge betragen zwischen Fr. 8000 und 12 000.

4

Die Studiengebühren für den 3-semestrigen DAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 11 000 und 15 000.

5

Die Studiengebühren für den 6-semestrigen MAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 22 000 und 30 000.

6

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

7

Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudienganges sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend.

8

Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen.

9

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen.

10

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[2].

Rücktritt

§ 23.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 24.

Die vorliegende Verordnung tritt auf den 1. Juni 2010 in Kraft.


[1] OS 65, 319.

[2] LS 415. 112.

415.629 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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06901.06.201001.07.2015Version öffnen