Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Informatik an Gymnasien an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 12. April 2010)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Informatik an Gymnasien an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Die Studienleitung erlässt ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft

§ 2.

1

Die Trägerschaft obliegt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Sie wird vertreten durch das Institut für Informatik.

2

Das Institut für Informatik kooperiert mit weiteren Hochschulen (UniBas, UniFr, PHBern, PHZ Luzern, HSLU), welche festgelegte Module des Curriculums anbieten und durchführen. Diese Zusammenarbeit wird in der Kooperationsvereinbarung vom 20. Juli 2009 geregelt.

Verliehene Titel und Abschlüsse

§ 3.

1

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:

a.Certificate of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien/Basis (CAS, 22 ECTS),

b.Certificate of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien/Anwendung (CAS, 22 ECTS),

c.Diploma of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien (DAS, 40 ECTS),

d.Master of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien (MAS, 70 ECTS).

2

Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, welche auf denselben Kreditpunkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

Zielsetzung

§ 4.

1

Die Weiterbildungsstudiengänge in Informatik an Gymnasien stellen eine berufsbegleitende Zusatzausbildung dar mit der generellen Zielsetzung, fundierte Kenntnisse der theoretischen Konzepte, grundlegenden Methoden und angewandten Techniken der Informatik zu vermitteln (fachwissenschaftliche Ausbildung). Im Rahmen eines fachdidaktischen Teils werden die Teilnehmenden befähigt, Informatikunterricht an Gymnasien nach modernen Gesichtspunkten zu planen und durchzuführen und im Lichte der fachwissenschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung der Informatik zu reflektieren.

2

Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Durchführung

§ 5.

1

Die Weiterbildungsstudiengänge werden zweimal durchgeführt, unter der Voraussetzung, dass die minimale Anmeldezahl erreicht wird.

2

Ein Modul wird durchgeführt, wenn mindestens 7 Teilnehmende eingeschrieben sind.

Zulassung zu den Studiengängen

§ 6.

1

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe, das Höhere Lehramt sowie Berufserfahrung.

2

In Ausnahmefällen können Personen mit gleichwertiger Qualifikation sowie spezifischer Berufserfahrung zum DAS und CAS zugelassen werden. Die Studienleitung entscheidet abschliessend über die Aufnahme. Sie kann für diese Studienbewerberinnen und -bewerber die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

3

Einzelne Module oder Teile davon können Fachpersonen zugänglich gemacht werden.

4

Die Weiterbildungsstudierenden werden an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.

5

Ein Wechsel des Studienziels ist in begründeten Fällen auf Antrag an die Studienleitung möglich. Sie kann den Wechsel von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen abhängig machen.

6

Die Studienleitung erlässt die Richtlinien, nach welchen das Aufnahmeverfahren geregelt wird.

II. Organisation

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

§ 7.

1

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Steuergruppe aus ihren Reihen.

3

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien/ Basis», «Certificate of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien/Anwendung» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien».

Steuergruppe

§ 8.

1

Die Steuergruppe besteht aus je einer Professorin oder einem Professor der beteiligten Hochschulen sowie einer Vertretung der Schweizerischen Zentralstelle für die Weiterbildung der Mittelschullehrpersonen (WBZ CPS).

2

Das Präsidium liegt beim Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Die Präsidentin oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

3

Die Mitglieder werden für die Dauer der Weiterbildungsmassnahme bestimmt.

4

Die Steuergruppe hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Aufbau und Organisation der Studiengänge sowie deren Entwicklung,

b.Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung von ECTS-Punkten,

c.Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Hochschulen,

d.Ernennung der Studienleitung,

e.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,

f.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,

g.Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts,

h.Antrag an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät zur Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien/Basis», «Certificate of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien/Anwendung» und «Diploma of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien» sowie des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien».

Studienleitung

§ 9.

1

Die Studienleitung besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Zürich, der PH Bern und der Universität Basel. Die Federführung liegt dabei beim Institut für Informatik der Universität Zürich.

2

Die Studienleitung ist für die operationelle Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Sie vertritt die Studiengänge nach aussen.

3

Die Studienleitung ist insbesondere verantwortlich für:

a.Entscheid über die Zulassung von Teilnehmenden,

b.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

c.Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstudiengang und die damit verbundenen Studienleistungen,

d.Abwicklung der Teilnehmendenadministration,

e.Entwicklung von Lehrkonzepten,

f.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems (ECTS),

g.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen,

h.Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalenten in- oder ausländischen Programmen auf Antrag der Studienleitung,

i.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,

j.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden,

k.Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,

l.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Leistungsnachweise bzw. Festlegung der Kreditpunkte für die einzelnen Module,

m.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,

n.Überwachung des Budgets und der Jahresrechnung, Festlegung der Studiengebühren, der Dozierendenhonorare sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

o.Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes zuhanden der Steuergruppe,

p.Pflege des Kontaktes zu den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit der Wirtschaft und den entsprechenden Verbänden.

4

Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Lehrkörper

§ 10.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich und der kooperierenden Hochschulen.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit angemessen entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen.

III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

Kreditpunktesystem

§ 11.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.

2

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge beschrieben. Die Studienleitung kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an ausländischen Universitäten und Partnerinstitutionen durchführen.

3

ECTS-Punkte werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.

4

Ein ECTS-Punkt entspricht einer Arbeitsleistung von ca. 30 Stunden.

5

Auf Antrag entscheidet die Studienleitung über die Anrechnung von maximal 12 ECTS-Punkten aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm an den MAS-Studiengang, 8 ECTS-Punkten an den DAS-Studiengang und 4 ECTS-Punkten an den CAS-Studiengang.

Leistungsnachweise

§ 12.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazu gehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus:

a.Mündlichen oder schriftliche Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.Schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.Nachweisen von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der zuständigen Dozentin oder dem Dozenten in Absprache mit der Studienleitung festgelegt.

3

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

4

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten nach Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.

5

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS-Punkte. Gegen die Aufstellung kann innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Steuerungsgruppe gemacht werden. Gegen den Entscheid der Steuerungsgruppe ist in Bezug auf die neu darin aufgeführten Leistungen ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

Abmeldung

§ 13.

1

Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studienleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichem Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

2

Wird das Abmeldegesuch von der Studienleitung abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

4

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 14.

1

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2

Die Schlussnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten.

Diploma Supplement

§ 15.

Zu jedem Diplom wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Betrugshandlungen

§ 16.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt die Studienleitung den Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde aufgrund eines ungültig erklärten Leistungsnachweises oder einer Abschlussarbeit ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

IV. Studienabschluss

Certificate of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien/ Basis oder Anwendung (CAS UZH in Informatik an Gymnasien/ Basis oder Anwendung)

§ 17.

1

Der CAS-Studiengang umfasst 30 bis 40 Tage und dauert 2 bis 4 Semester.

2

Das Zertifikat wird verliehen, wenn mindestens 12 ECTS-Punkte im Fach Informatik und 10 ECTS-Punkte in der Fachdidaktik (inkl. Fachdidaktikarbeit) erworben sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Diploma of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien (DAS UZH in Informatik an Gymnasien)

§ 18.

1

Der DAS-Studiengang umfasst 60 bis 70 Studientage sowie eine DAS-Abschlussarbeit und dauert 3 bis 4 Semester.

2

Das Diplom wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS-Punkte im Fach Informatik und 10 ECTS-Punkte in der Fachdidaktik (inkl. Fachdidaktikarbeit) erworben sind, die DAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierenden, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.

DAS-Abschlussarbeit

§ 19.

1

Die DAS-Abschlussarbeit besteht aus einer Facharbeit im Bereich der Informatik. Sie ergibt 4 ECTS-Punkte.

2

Die DAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3

Die DAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut. Die Benotung erfolgt aufgrund zweier unabhängiger Gutachten von Sachverständigen, die als Dozierende im Rahmen des Studienganges tätig sind.

Master of Advanced Studies UZH in Informatik an Gymnasien (MAS UZH in Informatik an Gymnasien)

§ 20.

1

Der MAS-Studiengang umfasst 100 bis 120 Studientage sowie eine MAS-Abschlussarbeit und dauert 5 Semester.

2

Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS-Punkte im Fach Informatik und 10 ECTS-Punkte in der Fachdidaktik (inkl. Fachdidaktikarbeit) erworben sind, die MAS-Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Diplom oder Zertifikat über die erbrachten Leistungen.

MAS-Abschlussarbeit

§ 21.

1

Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung im Bereich der Informatik. Sie ergibt 10 ECTS-Punkte.

2

Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3

Die MAS-Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut. Die Benotung erfolgt aufgrund zweier unabhängiger Gutachten von Sachverständigen, die als Dozierende im Rahmen des Studienganges tätig sind.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 22.

1

Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Die Studienleitung setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen Fr. 10 000.

4

Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen Fr. 18 000.

5

Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen Fr. 25 000.

6

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module werden von der Studienleitung festgelegt.

7

Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudienganges sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend.

8

Die Studiengebühren können auf Antrag an die Studienleitung ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen.

9

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen.

10

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[2].

Rücktritt

§ 23.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet die Studienleitung.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 24.

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.


[1] OS 65, 267.

[2] LS 415. 112.

415.628 – Versionen

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