Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Real Estate an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 30. Januar 2017)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation des Weiterbildungsstudiengangs MAS in Real Estate an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft und verliehener Titel

§ 2.

Die Trägerschaft obliegt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Sie verleiht den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Real Estate» (MAS UZH).

Zielsetzung

§ 3.

1

Der Studiengang ist eine berufsbegleitende universitäre Weiterbildung mit dem Ziel, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Basis der gegenwärtig verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz im Bereich der Immobilienökonomie zu vermitteln. Thematisiert werden die Bereiche Ökonomie, Recht, Bau und Finance sowie operatives und strategisches Management.

2

Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Zulassung zum Studiengang

§ 4.

1

Die Teilnehmenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfahrung im Immobilienbereich oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangkommission «sur dossier» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, welche ausnahmsweise zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2

Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären oder ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

3

Zum Studiengang werden in der Regel insgesamt maximal 45 Weiterbildungsstudierende zugelassen. Diese werden an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.

4

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

§ 5.

1

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder.

3

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Real Estate».

Leitender Ausschuss

§ 6.

1

Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis acht Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wissenschaftlich an der Universität Zürich tätig, davon mindestens zwei als ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Die übrigen sind anerkannte Fachleute aus der Immobilienökonomie, welche an universitären Hochschulen oder in der Praxis tätig sind.

3

Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Ausschusses ein und leitet diese.

4

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5

Der Leitende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b.Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits,

c.Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Institutionen,

d.Wahl der Mitglieder der Studiengangkommission auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,

e.Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,

f.Regelung der Qualitätssicherung gemäss den Standards der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,

g.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

h.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,

i.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Stipendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,

j.Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

k.Antrag an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät auf Verleihung des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Real Estate»,

l.Nomination des Beirats.

6

Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

7

Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der Immobilienökonomie wählen.

Beirat

§ 7.

1

Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und Experten aus dem Bereich der Immobilienökonomie. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.

2

Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden Ausschuss sowie die Studiengangleitung.

Studiengangkommission

§ 8.

1

Die Studiengangkommission besteht aus zwei bis sechs Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten.

2

Unter den Mitgliedern der Studiengangkommission befinden sich neben der Präsidentin oder dem Präsidenten mindestens ein weiteres Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter sowie weitere Fachpersonen aus dem Bereich der Immobilienökonomie.

3

Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Leitenden Ausschuss gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen der Studiengangkommission ein und leitet diese.

4

Die Studiengangkommission ist insbesondere verantwortlich für:

a.Erstellung des Lehrplans zuhanden des Leitenden Ausschusses,

b.Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,

c.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

d.Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hochschulen,

e.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen,

f.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge.

Studiengangleiterin oder Studiengangleiter

§ 9.

1

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung des Weiterbildungsstudiengangs verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.

2

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:

a.Organisation und Durchführung des Studiengangs,

b.Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstudiengang und den damit verbundenen Studienleistungen,

c.Antrag an die Studiengangkommission über die zuzulassenden Studierenden,

d.Abwicklung der Studierendenadministration,

e.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

f.Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),

g.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,

h.Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studiengangs,

i.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Durchgang sowie des Rechenschaftsberichtes,

j.Überwachung des Budgets und der Jahresrechnung,

k.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs,

l.Vorbereitung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses und der Studiengangkommission,

m.Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.

Lehrkörper

§ 10.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich Immobilienökonomie. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungsstudiengang.

III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise

Module

§ 11.

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module, die in Deutsch oder Englisch angeboten werden. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studiengangs definiert. Der Leitende Ausschuss kann Teile des Weiterbildungsstudiengangs an in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchführen lassen.

European Credit Transfer System

§ 12.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen.

2

ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.

3

Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stunden.

4

Auf Antrag entscheidet die Studiengangkommission über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule.

5

Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.

Leistungsnachweise

§ 13.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:

a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.Falldokumentationen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.

3

Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

4

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

5

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.

Abmeldung

§ 14.

1

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter einzureichen.

3

Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

4

Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

5

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

6

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 15.

1

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2

Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Modulen stammen.

3

Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel aller Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerundet.

Betrugshandlungen

§ 16.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben zugelassen wurde, erklärt die Studiengangkommission den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.

3

Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Titel gemäss § 2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

4

Die Studiengangkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

Rechtsmittel

§ 17.

Die Studierenden erhalten nach jedem Leistungsnachweis eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangkommission erhoben werden. Gegen den Entscheid der Studiengangkommission ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

IV. Studienabschluss

Master of Advanced Studies UZH in Real Estate (MAS UZH)

§ 18.

1

Der MAS-Studiengang umfasst 80 bis 110 Studientage und dauert in der Regel 3 Semester.

2

Der MAS-Titel wird verliehen, wenn mindestens 70 ECTS Credits erworben worden sind, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die im MAS-Studiengang erbrachten Leistungen.

Abschlussarbeit

§ 19.

1

Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus der Immobilienökonomie. Sie ergibt 13 ECTS Credits.

2

Eine ungenügende Abschlussarbeit kann einmal innerhalb von fünf Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens und mit einem neuen Thema wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht bestanden.

3

Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

4

Die Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozenten betreut und bewertet.

Diploma Supplement

§ 20.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 21.

1

Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren für den Studiengang betragen zwischen Fr. 30 000 und Fr. 50 000.

4

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen davon werden vom Leitenden Ausschuss festgelegt.

5

Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äquivalenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.

6

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Reise- und Unterkunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.

7

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[3].

Rücktritt

§ 22.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 23.

Die Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang «Master of Advanced Studies in Real Estate» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 8. März 2010 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

§ 24.

1

Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab dem 1. März 2017 aufnehmen.

2

Die Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang «Master of Advanced Studies in Real Estate» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 8. März 2010 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. März 2017 aufgenommen haben.


[1] OS 72, 157; Begründung siehe ABl 2017-02-10.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2017.

[3] LS 415. 112.

415.626 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09718.04.201701.08.2023Version öffnen
08901.07.201501.03.2017Version öffnen
06901.04.201001.07.2015Version öffnen