Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang «Master of Advanced Studies in Real Estate» an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

(vom 8. März 2010)[1]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Trägerschaft und verliehener Titel

§ 1.

Die Trägerschaft obliegt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird der Titel «Master of Advanced Studies UZH in Real Estate» (MAS UZH Real Estate) verliehen.

Zielsetzung

§ 2.

1

Der Studiengang ist eine berufsbegleitende universitäre Weiterbildung mit dem Zweck, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Basis der gegenwärtig verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz im Bereich der Immobilienökonomie zu vermitteln.

2

Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit unternehmerischer Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer

§ 3.

1

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studienkommission «sur dossier» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen und -bewerber, welche ausnahmsweise aufgrund vergleichbarer Qualifikationen zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2

Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Personenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module kann nicht zum Erwerb von Kreditpunkten für einen späteren Abschluss genutzt werden.

3

Pro Studiengang werden maximal 45 Studierende zugelassen.

4

Die Studienkommission erlässt eine Richtlinie, welche das Aufnahmeverfahren regelt.

II. Organisation

Fakultät

§ 4.

1

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus.

2

Die Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Leitenden Ausschusses aus ihren Reihen. Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten bestimmt sie die Mitglieder des Leitenden Ausschusses.

3

Sie verleiht den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Real Estate» (MAS UZH Real Estate).

Leitender Ausschuss

§ 5.

1

Der Leitende Ausschuss besteht aus vier bis acht Mitgliedern sowie einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Er setzt sich aus mindestens zwei Professorinnen oder Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie aus anerkannten Fachleuten zusammen, welche an Universitäten, im Immobilienmarkt oder ähnlichen Institutionen tätig sind. Die Präsidentin oder der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

2

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b.Erlass weiterer Richtlinien,

c.Wahl der Mitglieder der Studienkommission,

d.Ernennung der Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,

e.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu erreichenden Prüfungsleistungen bzw. Festlegung der Kreditpunkte für die einzelnen Module,

f.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgelder, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

g.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich § 14 des Finanzreglements der Universität Zürich ,

h.Vorschläge der Präsidentin oder des Präsidenten an die Trägerfakultät für die Bestellung der Mitglieder des Leitenden Ausschusses und dessen Präsidiums,

i.Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichts,

k.Nomination des Beirats.

4

Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

5

Der Leitende Ausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der immobilienwirtschaftlichen Forschung und Praxis wählen.

Beirat

§ 6.

1

Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und Experten aus dem Bereich der Immobilienökonomie. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.

2

Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Leitenden Ausschuss sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter.

Studienkommission

§ 7.

1

Die Studienkommission besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus mindestens zwei Professorinnen oder Professoren, von denen eine oder einer zwingend der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich angehören muss, sowie der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter leitet die Studienkommission. Sie oder er kann eine Expertin oder einen Experten einer Akkreditierungsagentur zulassen, die oder der aber kein Stimmrecht besitzt.

2

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.Entscheid über die Zulassung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern zum Weiterbildungsprogramm,

b.Entscheid über abzulegendes Aufnahmegespräch,

c.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,

d.Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm,

e.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Prüfungsleistungen,

f.Entscheid über das Lehrprogramm und die Zuordnung der ECTS-Punkte,

g.Antrag an die Fakultät zur Verleihung des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Real Estate».

Studiengangleitung

§ 8.

1

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für die operative Führung des Studiengangs verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Ausschusses vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.

2

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:

a.Pflege des Kontaktes mit den Dozentinnen und Dozenten und Erteilung der erforderlichen Lehraufträge,

b.Entwicklung von Lehrkonzepten,

c.Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und Dozenten,

d.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs,

e.Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der Studienkommission,

f.Meldung der Studierenden an die Fachstelle für Weiterbildung der Universität Zürich zur Immatrikulation,

g.Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung, Konzeption und Führung der Homepage,

h.Organisation und Führung des Kreditpunktesystems,

i.Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Jahr und Studiengang,

k.Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes,

l.Evaluation der Studientätigkeit,

m.Pflege des Kontaktes zu den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit der Wirtschaft und den Aufsichtsbehörden.

3

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter kann Entscheidungskompetenzen an ein Mitglied der Studienkommission übertragen.

Lehrkörper

§ 9.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich sowie aus externen Referentinnen und Referenten, die als Dozentinnen und Dozenten an anderen Universitäten und Hochschulen oder in der Praxis tätig sind. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3

Für Dozentinnen und Dozenten der Universität Zürich besteht kein Anspruch und keine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterbildung.

III. Studiengang

Programm

§ 10.

1

Das Programm dauert ca. 18 Monate inklusive einer Abschlussarbeit.

2

Der Studiengang vermittelt insbesondere Grundlagenwissen und angewandtes immobilienbezogenes Wissen in den Fächern Ökonomie, Recht, Architektur, Finance und Management.

3

Der Studiengang ist hinsichtlich seiner inhaltlichen Ausrichtung, der internationalen Perspektive und der didaktischmethodischen Umsetzung periodisch zu überprüfen. Er unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

Kreditpunkte

§ 11.

1

Für den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Real Estate» müssen mindestens 70 Kreditpunkte gemäss ECTS-Richtlinien erworben werden.

2

Der Stoff gliedert sich in Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der jeweiligen Kursausschreibung beschrieben.

3

Kreditpunkte werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben. Ein Kreditpunkt entspricht dabei einer Arbeitsleistung von ca. 30 Stunden.

4

Auf Antrag entscheidet der Leitende Ausschuss über die Anrechnung von maximal 10 Kreditpunkten aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm.

Leistungsnachweise

§ 12.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus:

a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.dem Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen.

2

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die Veranstaltungen durchgeführt haben.

3

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innert eines Monats ab Kenntnis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin stattfinden. Ansonsten gilt er als definitiv nicht bestanden.

4

Die Studierenden erhalten am Ende des Semesters eine Aufstellung über die bisher erworbenen Kreditpunkte. Diese Mitteilung unterliegt bezüglich der neuen Leistungsausweise der Einsprache an die Studienkommission. Die Einsprache ist innert 30 Tagen einzureichen. Der Einspracheentscheid der Studienkommission unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

Abschlussarbeit

§ 13.

1

Die Studierenden verfassen eine Abschlussarbeit.

2

Die Abschlussarbeit gilt als obligatorischer Leistungsnachweis gemäss § 12.

Abmeldung von Leistungsnachweisen

§ 14.

1

Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer oder unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (z.B. einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

2

Wird das Abmeldegesuch von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

3

Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

4

Bleibt eine Studierende oder ein Studierender der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

Benotung

§ 15.[3]

1

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2

Die Schlussnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten.

Betrugshandlungen

§ 16.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, bei Plagiaten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben zur Zulassung, erklärt die Studiengangleitung den Leistungsnachweis oder die entsprechende Arbeit als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder der Abschlussarbeit ein Titel gemäss § 1 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

IV. Abschluss

Titel «Master of Advanced Studies UZH in Real Estate»

§ 17.

1

Der Titel eines «Master of Advanced Studies UZH in Real Estate» wird verliehen, wenn mindestens 70 Kreditpunkte erzielt sind, die Abschlussarbeit angenommen worden ist sowie die Studienganggebühren vollumfänglich geleistet wurden.

2

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 18.

1

Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter setzt zur Erreichung der Kostendeckung die in jedem Semester minimal erforderliche Zahl von Neueintretenden fest. Wird diese Zahl nicht erreicht, wird im betreffenden Semester keine neue Durchführung angeboten.

2

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren betragen für den MAS-Studiengang zwischen Fr. 20 000 und Fr. 50 000. Die Studiengebühren können auf Antrag an den Leitenden Ausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Der Leitende Ausschuss erlässt entsprechende Richtlinien. Für die Teilnahme an einzelnen Modulen oder Teilen davon legt die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter angemessene Kursgebühren fest.

4

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen. Spesen der Teilnehmenden für Übernachtungen, Reisen und Verpflegung sind nicht berücksichtigt.

5

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[2].

Rücktritt

§ 19.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Leitende Ausschuss.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.

VI. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 20.

Die vorliegende Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.


[1] OS 65, 226.

[2] LS 415. 112.

[3] Fassung gemäss URB vom 7. April 2015 (OS 70, 231; ABl 2015-04-24). In Kraft seit 1. Juli 2015.

415.626 – Versionen

IDPublikationAufhebung
09718.04.201701.08.2023Version öffnen
08901.07.201501.03.2017Version öffnen
06901.04.201001.07.2015Version öffnen