Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaft an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 7. April 2015)[1][2]

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundlagen

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation der Weiterbildungsstudiengänge CAS, DAS und MAS in Bibliotheks- und Informationswissenschaft an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Der Lenkungsausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.

Trägerschaft

§ 2.

1

Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich.

2

Die Studiengänge werden in Kooperation mit der Zentralbibliothek Zürich durchgeführt. Die Durchführung der Studiengänge obliegt der Zentralbibliothek Zürich.

Verliehene Titel und Abschlüsse

§ 3.

1

Die Philosophische Fakultät der Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise über erfolgreich abgeschlossene Studiengänge:

a.Certificate of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informationswissenschaft (CAS UZH),

b.Diploma of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informationswissenschaft (DAS UZH),

c.Master of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informationswissenschaft (MAS UZH).

2

Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, die auf denselben ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom ersetzt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

Zielsetzung

§ 4.

1

Die Studiengänge sind berufsbegleitende universitäre Weiterbildungen mit dem Ziel, fundierte theoretische und praktische Kenntnisse in verschiedenen Bereichen des Datenmanagements, Bibliotheksmanagements, der Recherche und Vermittlung sowie der Langzeitarchivierung zu vermitteln.

2

Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Zulassung zu den Studiengängen

§ 5.

1

Die Teilnehmenden verfügen über einen Hochschulabschluss auf Masterstufe sowie Berufserfahrung in einer Bibliothek oder I+D-Institution bzw. im Informationsmanagement einer Verwaltung oder eines Unternehmens. In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor sowie mehrjähriger Berufserfahrung in einer Bibliothek oder I+D-Institution bzw. im Informationsmanagement einer Verwaltung oder eines Unternehmens oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Studiengangleitung «sur dossier» und abschliessend. Sie kann für Studienbewerberinnen und -bewerber, die ausnahmsweise aufgrund vergleichbarer Qualifikationen zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.

2

Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.

3

Zu den Studiengängen werden in der Regel maximal 25 Personen pro Modul zugelassen. Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw. registriert.

4

Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang ist auf Antrag an die Studiengangleitung möglich, wenn die für den angestrebten Abschluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Die Studiengangleitung kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.

5

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

Philosophische Fakultät

§ 6.

1

Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über die Studiengänge aus. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.

2

Die Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Lenkungsausschusses aus ihren Reihen und auf deren bzw. dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder.

3

Die Philosophische Fakultät verleiht die Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informationswissenschaft», «Diploma of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informationswissenschaft» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informationswissenschaft».

Lenkungsausschuss

§ 7.

1

Der Lenkungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Ein Mitglied der Studiengangleitung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Drei Mitglieder sind ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen oder Professoren der Philosophischen Fakultät. Weitere Mitglieder sind die Direktorin oder der Direktor der Zentralbibliothek Zürich sowie zwei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem bibliotheks- oder informationswissenschaftlichen Berufsfeld.

3

Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Philosophischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Lenkungsausschuss ein und leitet diese.

4

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

5

Der Lenkungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b.Genehmigung des Lehrplans und die Zuordnung von ECTS Credits,

c.Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen universitären Institutionen,

d.Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,

e.Stellungnahme zum Budget und zur Jahresrechnung sowie zu den Studiengebühren und den Dozierendenhonoraren,

f.Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich ,

g.Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Stipendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,

h.Genehmigung des Rechenschaftsberichts,

i.Antrag an die Philosophische Fakultät auf Verleihung der Abschlüsse «Certificate of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informationswissenschaft», «Diploma of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informationswissenschaft» sowie den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informationswissenschaft»,

j.Nomination des Beirats.

6

Der Lenkungsausschuss kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat aus Persönlichkeiten aus der Bibliotheks- und Informationswissenschaft wählen.

Beirat

§ 8.

1

Der Beirat besteht aus mindestens drei Expertinnen und Experten der Bibliotheks- und Informationswissenschaft. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich selbst.

2

Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt den Lenkungsausschuss sowie die Studiengangleitung.

Studiengangleitung

§ 9.

1

Die Studiengangleitung besteht aus der Direktorin oder dem Direktor der Zentralbibliothek Zürich sowie einer weiteren Vertreterin bzw. einem weiteren Vertreter der Zentralbibliothek Zürich.

2

Die Studiengangleitung ist für die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Lenkungsausschusses vertritt sie die Studiengänge nach aussen.

3

Die Studiengangleitung ist insbesondere verantwortlich für:

a.Erstellung des Lehrplans zuhanden des Lenkungsausschusses,

b.Entscheid über die Zulassung von Studierenden,

c.Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

d.Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudiengänge und den damit verbundenen Studienleistungen,

e.Abwicklung der Studierendenadministration,

f.Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,

g.Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems (ECTS),

h.Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten Programmen von in- oder ausländischen Hochschulen,

i.Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnachweisen,

j.Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,

k.Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,

l.Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,

m.Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahresrechnung sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

n.Erstellung des Rechenschaftsberichtes,

o.Anstellung und Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Studiengänge,

p.Vorbereitung der Sitzungen des Lenkungsausschusses,

q.Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden.

4

Die Studiengangleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Lehrkörper

§ 10.

1

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich Bibliotheks- und Informationswissenschaft. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.

2

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen.

III. Module, Leistungsnachweise und ECTS Credits

European Credit Transfer System

§ 11.

1

Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen.

2

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studiengänge definiert. Der Lenkungsausschuss kann Teile der Weiterbildungsstudiengänge an in- oder ausländischen Universitäten durchführen.

3

ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die angenommene Abschlussarbeit vergeben.

4

Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.

5

Auf Antrag entscheidet die Studiengangleitung über die Anrechnung von maximal 4 ECTS Credits an das DAS und von maximal 10 ECTS Credits an den MAS aus einem äquivalenten in- oder ausländischen Programm. Eine über die pro Studiengang maximal vorgesehene Anzahl ECTS Credits hinausgehende Anrechnung ist ausgeschlossen.

6

Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.

Leistungsnachweise

§ 12.

1

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn zum einen eine aktive Teilnahme erfüllt wurde, die Voraussetzung für die Zulassung zum Leistungsnachweis ist, und zum anderen der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:

a.mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,

b.Referaten im Rahmen eines Moduls,

c.schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d.Falldokumentationen.

2

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleitung in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.

3

Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

4

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

5

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal am nächstmöglichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.

Abmeldung

§ 13.

1

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studiengangleitung unverzüglich ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen. Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

2

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleitung einzureichen.

3

Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt werden.

4

Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

5

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

6

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Benotung

§ 14.

1

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2

Es müssen mindestens 50% der ECTS Credits aus benoteten Modulen stammen.

3

Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerundet.

Betrugshandlungen

§ 15.

1

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zugelassen wurde, erklärt die Studiengangleitung den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

2

Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt oder ist aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises ein Abschluss nicht mehr möglich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.

3

Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Titel bzw. ein Abschluss gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

4

Die Studiengangleitung beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt werden soll.

Rechtsmittel

§ 16.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Studiengangleitung erhoben werden. Gegen den Entscheid der Studiengangleitung ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.

IV. Studienabschlüsse

Certificate of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informationswissenschaft (CAS UZH)

§ 17.

1

Der CAS-Studiengang umfasst 12 bis 20 Präsenztage und dauert mindestens ein Semester.

2

Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 10 ECTS Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Diploma of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informationswissenschaft (DAS UZH)

§ 18.

1

Der DAS-Studiengang umfasst 30 bis 45 Präsenztage und dauert mindestens zwei Semester.

2

Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS Credits erworben worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen.

Master of Advanced Studies UZH in Bibliotheks- und Informationswissenschaft (MAS UZH)

§ 19.

1

Der MAS-Studiengang umfasst 60 bis 80 Präsenztage und dauert insgesamt vier Semester.

2

Der MAS-Titel wird verliehen, wenn 60 ECTS Credits erworben worden sind, die MAS-Abschlussarbeit und das Abschlusskolloquium mit Erfolg bestanden wurden sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

3

Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat oder ein Diplom über die erbrachten Leistungen.

MAS-Abschlussarbeit und Abschlusskolloquium

§ 20.

1

Die MAS-Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissenschaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem Bereich der Bibliotheks- und Informationswissenschaft oder einer fallbezogenen Dokumentation. Sie ergibt 9 ECTS Credits.

2

Die MAS-Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal drei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3

Die MAS-Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.

4

Die MAS-Abschlussarbeit wird von einer Referentin und einer Koreferentin bzw. von einem Referenten und einem Koreferenten betreut und bewertet.

5

Nach angenommener MAS-Abschlussarbeit absolvieren die Studierenden ein Abschlusskolloquium von 45 Minuten Dauer unter der Leitung der Referentin und Koreferentin bzw. des Referenten und Koreferenten. Bei Nichtbestehen kann das Abschlusskolloquium einmal innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. Das Abschlusskolloquium ergibt 3 ECTS Credits.

Diploma Supplement

§ 21.

Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

V. Finanzen

Studiengebühren

§ 22.

1

Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Die Studiengangleitung setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.

3

Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 5000 und 10 000.

4

Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 10 000 und 18 000.

5

Die Studiengebühren für den MAS-Studiengang betragen zwischen Fr. 18 000 und 28 000.

6

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Kurse oder Module werden von der Studiengangleitung festgelegt.

7

Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die jeweils für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren massgebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbildungsstudiengang zulässig ist.

8

Die Studiengebühren können auf Antrag an den Lenkungsausschuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in- oder ausländischen Ausbildungen oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.

9

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen.

10

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich[3].

Rücktritt

§ 23.

1

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet der Lenkungsausschuss.

2

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 24.

1

Diese Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab 1. August 2015 aufnehmen.

2

Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge Certificate of Advanced Studies, Diploma of Advanced Studies sowie Master of Advanced Studies in Bibliotheks- und Informationswissenschaften an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 14. Dezember 2009 gilt weiterhin für alle Studierenden, die ihr Studium bis 31. Juli 2015 aufgenommen haben.


[1] OS 70, 220; Begründung siehe ABl 2015-04-24.

[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2015.

[3] LS 415. 112.

415.623 – Versionen

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